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Régime des chambres de commerce

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Bibliographic data

Object: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
834582015
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77707
Document type:
Monograph
Title:
Régime des chambres de commerce
Place of publication:
Paris
Publisher:
Libr.-impr. réunies
Year of publication:
1894
Scope:
1 Online-Ressource (390 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

84 
Organisation. 
General 
versammlung. 
register zu führen, Ursprungszeugnisse auszustellen, bei der 
Legalisierung der Bücher mitzuwirken. Sie haben die Pflicht, 
Aufseher zur Ausübung der Polizei über die kaufmännischen 
und industriellen Betriebe zu ernennen, um dadurch das reelle 
Geschäft gegenüber dem unreellen zu schützen, sie haben Ver 
gehen gegen das Interesse von Handel und Gewerbe bei den Ge 
richten zur Anzeige zu bringen. 
Auf Ersuchen sollen die Kammern endlich stets von der 
Regierung ermächtigt werden, Anstalten zur Förderung des 
Handels zu gründen und zu unterhalten, wie Lagerhäuser, öffent 
liche Auktionshallen, Versuchsanstalten für Waffen, Handels 
museen, Ausstellungen oder Bureaus für den Exporthandel. Sie 
können auch die Verwaltung solcher Anstalten übertragen er 
halten, welche vom Staat, von der Provinz, von einer Kommune 
oder von Privatpersonen gegründet wurden, ebenso die Ver 
waltung von Fonds- und Warenbörsen. 
Zur Ausübung aller dieser zahlreichen Befugnisse können 
die Kammern Beamte ernennen, Grundbesitz erwerben und An 
leihen aufnehmen. Sie haben das Recht, mit den Ministern direkt 
zu verkehren und werden vom Staate finanziell unterstützt. Die 
Mitglieder beitrage (in Madrid 30 Peseta im Jahr) bestimmen sie 
ebenso frei wie ihre Geschäftsordnung. Sie sind berechtigt, zur 
Ausführung größerer Arbeiten mit anderen Kammern in Ver 
bindung zu treten, auch gemeinsame Anleihen zu kontrahieren. 
Zur Beratung allgemeiner Fragen können sie Handelskammer 
kongresse veranstalten. Der Minister für Ackerbau, Handel, 
Industrie und öffentliche Arbeiten erhält von ihnen jährlich Be 
richte über ihre Tätigkeit, zugleich Etats und Rechnungen. Sie 
sind ferner verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Mitgliedern 
alljährlich einen Bericht zuzustellen. 
Mitglied einer spanischen Handelskammer kann jeder Spanier 
werden, der seit zwei Jahren direkte Staatssteuern zahlt, sich 
verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge zu entrichten, und 
seit ein bis zwei Jahren im Kammer bezirk selbständig oder als 
Vertreter einer Handelsgesellschaft Handel, Industrie oder Schiff 
fahrt treibt, oder aber als Lotse, Handelslehrer, kaufmännischer 
Sachverständiger, Industrieingenieur, Hafenkapitän, Agent oder 
Makler usw. tätig ist. Ausländer können sich zum Eintritt in 
die Kammer melden, wenn sie seit zehn Jahren in Spanien an 
sässig sind und Steuern bezahlt haben; doch darf höchstens ein 
Zehntel der Mitglieder Ausländer sein. Die Aufnahme neuer 
Mitglieder in die Kammer wird auf Antrag vom Vorstand be 
schlossen. Die Mitglieder haben das Recht, in den General 
versammlungen Anträge zu stellen, die Publikationen des Vor 
standes zu beziehen und über Handelsgebräuche fremder Plätze, 
Handelsgesetze und Tarife vom Sekretariat Auskünfte zu erhalten. 
Jährlich im Januar findet eine Generalversammlung zur
	        
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Das Finanzsystem Des Deutschen Reiches in Politischer Und Wirtschaftlicher Beziehung. Poeschel, 1906.
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