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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 249 
gewährt und jede Auslegung, die über den amtlichen Kommentar hinausging, verboten. 
Dieser amtliche Kommentar aber, der ohne Nennung des Verfassers erschien, rührte 
nicht, wie man erwarten sollte, von Feuerbach, sondern von dessen Gegner, dem Staats- 
rat v. Gönner, her. Der vom Gesetz abweichende Standpunkt des Kommentars rief 
Zweifel über die Gesetzesanwendung hervor. Dies veranlaßte Novellen zum Gesetz und den 
Wunsch nach einer neuen Kodifikation. Im Jahre 1822 stellte v. Gönner einen Ent— 
wurf hierfür her, der aber keine Billigung fand. Dennoch wanderte manches aus ihm 
unmerklich in die bayerischen Entwürfe von 1827 und 1881 hinüber. Gerade diese dienten — 
noch mehr als das Feuerbachsche Gesetzbuch selbst — den Strafgesetzentwürfen anderer 
deutschen Staaten zum Muster. Denn man wähnte, daß sie die Vorzüge des bayerischen 
Gesetzes ohne dessen Fehler enthielten. Sie haben daher fast alle strafgesetzgeberischen 
Arbeiten bis zum Jahre 1851 beeinflußt. Und das waren nicht wenige. Von den 
deutschen Strafgesetzentwürfen und Strafgesetzen des 19. Jahrhunderts entfallen auf 
diese Zeit 64 Prozent! 
Zu selbstündigen Gesetzen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ist es gekommen in 
Oldenburg 1814 (UÜberarbeitung des bayerischen Gesetzes von 1818), Sachsen 1838, 
Württemberg 1839, Hannover und Braunschweig 1840, Hessen-Darmstadt 1841. Das 
sächsische Gesetzbuch wurde wieder von einzelnen thüringischen Staaten angenommen, bis 
diese 1850 ein besonderes Strafgesetzbuch zustande brachten. Letzteres wurde nach und 
nach mit wenigen Sondervorschriften in sämtlichen thüringischen Staaten eingeführt, außer 
in Sachsen-Altenburg, das bei dem sächsischen Gesetzbuch blieb. Das hessische Straf⸗ 
gesetzbuch wurde von Nassau (1849), Frankfurt (1886) und Hessen-Homburg (1859), 
das Kriminalgesetzbuch von Braunschweig von Lippe-Detmold (1848) angenommen. 
Die bayerischen Entwürfe haben ihre Einwirkung wie auf alle diese gesetzgeberischen 
Arbeiten, so auch auf die Entwürfe zum preußischen Strafgesetzbuche geäußert. Erst den 
letzten Entwürfen hat das französische Recht zu unmittelbarem Vorbilde gedient. Nicht 
weniger als zehn Entwürfe (aus 1827 ff, 1830, 1838, 1836, 1848 3wei Entwürfe), 
1845, 1846, 1847, 1851) waren nötig, ehe es 1851 zu einem Gesetze kam. Mit diesem 
hat Preußen die Führerrolle übernommen, die bis dahin Bayern besaß. 
Das preußische Strafgesetzbuch wurde in Waldeck 1855 eingeführt und ist von 
Einfluß gewesen auf die Gesetzbücher von Sachsen (1865, 1868), Oldenburg (1858), 
Lübeck (1868), Hamburg (1869) und sogar auf das neue bayerische Gesetz von 1861. 
Zumal seit seiner Einfuüͤhrung in den neuen preußischen Landesteilen war es das im 
größten Teile Deutschlands geltende Recht. Da ihm auch die Gesetzbücher der meisten 
übrigen deutschen Staaten nicht fernstanden, schien es mit Recht prädestiniert, Grundlage 
für ein das ganze Deutsche Reich umfassendes Recht zu werden. 
An eine über Preußen hinausgehende Gesetzgebung war aber, nachdem die Reichs— 
verfassung von 1849 gescheitert und der Plan eines einheitlichen Strafgesetzbuches mißlungen 
war, erst mit Gründung des Norddeutschen Bundes zu denken. Kaum hatte man in 
dessen Kompetenz die gemeinsame Strafgesetzgebung aufgenommen, als man rüstig zu 
einem Entwurf schritt. Bei der Abfassung desselben lehnte man sich so eng an das 
preußische Gesetzbuch an, daß das Resultat eine, nicht einmal umfassende, Revision des 
letzteren war. Nachdem der Entwurf durch eine Justizkommission, welche die Stellung— 
nahme des Bundesrats vorbereiten sollte, und durch die gesetzgebenden Körperschaften 
selbst eine Reihe von Anderungen erfahren hatte, wurde er am 81. Mai 1870 zum 
Gesetz erhoben. Auf den 1. Januar 1871 ward der Beginn seiner Wirksamkeit fest⸗ 
gesetzt. Noch ehe dieser Zeitpunkt kam, machte es die Einigung Deutschlands infolge 
des französischen Krieges gewiß, daß das Strafgesetzbuch nicht nur für das nördliche, 
sondern für das gesamte Deutschland Geltung erlangen sollte. 
Es trat in Kraft im Gebiet des Norddeutschen Bundes und in Hessen, füdlich 
vom Main, am 1. Januar 1871, in dem neu erworbenen Elsaß-Lothringen am 1. Oktober 
1871 und in Württemberg, Baden, Bayern am 1. Januar, 1878, sowie schließlich in 
dem jüngsten zum Deutschen Reich gekommenen Landesteile Helaoland am 1. April 1891.
	        

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The Financial Productivity of Public Utility Companies. University of Illinois, 1926.
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