Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

Monograph

Identifikator:
1785255827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-188456
Document type:
Monograph
Title:
Statistik der Evangelischen Liebestätigkeit (Halboffene und Offene Fürsorge) und Jugendarbeit
Place of publication:
Berlin-Dahlem
Publisher:
Wichern-Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
XIII, 689 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Fürsorge- und Jugendarbeit in den Provinzen und Ländern. Geordnet nach den Evangelischen Kreis-Wohlfahrtsdiensten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

- 
Anlagen 
271 
Anlage VI 
Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Lohnbücher 
für die Kleider- und Wäfchekonfektion 
Vom 14. Februar 1913 
Auf Grund der §§ 114 a, 114 b GO hat der Bundesrat befchloffen: 
§ 1. Für die Betriebe der Kleider- und Wäfchekonfektion wird die Führung von 
Lohnbüchern vorgefchrieben. 
Zur Kleider- und Wäfchekonfektion gehören alle Betriebe, in denen die Anferti 
gung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hofen, Weftcn, 
Mänteln u. dgl.), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen u. dgl.), 
fowie von weijzer oder bunter Wäfche im grofzen erfolgt. Anfertigung oder Bearbei 
tung im grofzen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe felbft nur eine 
befchränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der 
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Maffen herftellen läfzt. 
§ 2. Für die ausfchliefziich gegen Zeitlohn in der Arbeitsftätte des Arbeitgebers 
befchäftigten Arbeiter bedarf es unbefchadet der Vorfchrift im § 134 Abf. 2 GO der 
Führung eines Lohnbuches nicht. 
§ 3. Die Lohnbücher müffen Namen, Firma und Niederlaffungsort des Arbeit 
gebers fowie Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten. 
Den Arbeitern ftehen diejenigen Perfonen gleich, welche für beftimmte Gewerbe 
treibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher 
Erzeugniffe befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe 
felbft befchaffen (§ 119 b GO). 
ln die Lohnbücher find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten 
Betriebsbeamten einzutragen: 
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei 
Akkordarbeit die Stückzahl; 
2. die Lohnfätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten; 
4. der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 
5 der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 
ö. der Tag der Lohnzahlung: 
7. die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung, fofern Koft und 
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden foll (§ 114 a Abf. 1, 
2 GO). 
Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf die übertragenen 
Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen (§ 114 a Abf. 3 GO). 
§ 4- Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal verfehen fein, welches 
den Inhaber des Lohnbuchs günftig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leitungen des Arbeiters 
und fonftige durch diefe Bekanntmachung nicht vorgefehene Eintragungen oder Ver 
merke in oder an dem Lohnbuch find unzuläffig. 
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen bevollmäch 
tigten Betriebsbeamten ift unterfagt, die Lohnbücher mit Merkmalen zu verfehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Lohnbuchs 
nicht erfichtlichen Weife zu kennzeichnen (§ 114 a Abf. 4 GO). 
§ 5. Die Lohnbücher müffen für die nach § 3 Abf. 3 vorgefchriebenen Eintragungen 
gefonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abf. 4 zugelaffenen weitern Eintragungen 
find, wenn folche Eintragungen erfolgen follen, befondere Spalten vorzufehen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Statische Oder Dynamische Zinstheorie? Deichert, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.