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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

3 
Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 
19 
8 15 
Reichsbetriebe oder Teile von solchen, die mit 
Rücksicht auf ihren Wirtschaftszweck und ihren Um— 
fang kaufmännisch eingerichtet sind, dürfen an Stelle 
iner getrennten Veranschlagung der Einnahmen und 
Ausgaben mit ihrem voraussichtlichen Endergebnis 
in den Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn 
die Art des Betriebs ein Wirtschaften nach, Ein— 
nahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplans 
nicht zuläßt. 
Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind 
unter Angabe der mutmaßlichen Einnahme- und 
Ausgabebeträge zu erläutern. Soweit in diesen Be— 
trieben planmäßige Beamte beschäftigt werden, sind 
die erforderlichen Stellen im Haushaltsplan auf— 
zuführen. 
816 
zelnen Stellen und stellt den Entwurf des Reichs— 
aushaltsplans auf. Dabei kann er Anmeldungen, 
zie er nicht für begründet erachtet, nach Benehmen 
nit den beteiligten Stellen ändern oder fortlassen. 
Iber Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher 
Hedeulung kann von den beteiligten Reichsministern 
chon vor der Fertigstellung des Haushaltsplans jeder 
Zeit die Entscheidung der Reichsregierung eingeholt 
verden. Auf die Beschlußfassung der Reichs— 
regierung sindet 821 Abs.3 Anwendung. 
Verspätet eingehende Anmeldungen von Ausgaben 
ürfen nur ausnahmsweise in den Entwurf ein— 
gestellt werden. 
821 
Der Entwurf des Haushaltsplans wird durch die 
Keichsregierung festgestellt. 
Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den 
Zaushaltsplan der Reichsminister der Finanzen ab— 
selehnt hat, unterliegen der Beschlußfassung der 
eichsreglerung auf Antrag des zuständigen Reichs— 
ninisters, jedoch nur, wenn es sich um Angelegen— 
seiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Be— 
eutung handelt. Abweichungen von den An— 
neldungen des Reichstagspräsidenten und des 
Rechnungshofs sind vom Reichsminister der Finanzen 
n jedem Falle der Reichsregierung ausdrücklich mit— 
uteilen. 
Durch den Haushaltsplan können Dienststellen 
Mittel in der Weise überwiesen werden, daß die 
VBerwendung der Mittel zwar für bestimmte Zwecke 
zu erfolgen hat, ein Nachweis dem Rechnungshofe 
gegenüber aber nur nach Maßgabe des 895 er— 
ist (zur Selbstbewirtschaftung überwiesene 
Mittel). 
817 
In den Haushaltsplan dürfen nur solche Aus— 
Jaben aufgenommen werden, die für die Aufrecht— 
erhaltung der Reichsverwaltung oder zur Erfüullung 
der Aufgaben und der rechtlichen Verpflichtungen des 
Reichs notwendig sind. 
Beschlietzt. die Ag gegendie Stimme 
x Reichsministers der Finanzen, eine Ausgabe oder 
inen Vermerk in den Entwurf des Haushaltsplans 
inzustellen, so steht dem Reichsminister der Finanzen 
in Widerspruchsrecht zu. Die Ausgabe oder der 
hermerk darf alsdann in den Haushaltsplan nur auf— 
senommen werden, wenn dies in erneuter Ab— 
timmung von der Mehrheit sämtlicher Reichsminister 
eschlossen wird und der Reichskanzler mit der Mehr— 
jeit gestimmt hat. 
Wenn der Haushaltsplan für den Reichstag von 
»en Anmeldungen des Reichstagspräsidenten ab— 
veicht, so ist, soweit dieser nicht der Abweichung zu— 
gestimmt hat, dem Haushaltsplane der Entwurf eines 
iach der Anmeldung des Reichstagspräsidenten auf— 
gestellten Einzelplans beizufügen. 
Für einen und 
an verschiedenen 
unschlagt werden. 
8 18 
denselben Zweck sollen Mittel nicht 
Stellen des Haushaltsplans ver— 
819 
Die Unterlagen für die Aufstellung des Haus— 
haltsplans für das kommende Rechnungsjahr sind 
bon den einzelnen Stellen, deren Einnahmen und 
Ausgaben in einem selbständigen Einzelplane (85) 
beranschlagt werden, und zwar von den Reichs— 
ministern für ihren Geschäftsbereich unter eigener 
Verantwortlichkeit rechtzeitig festzustellen und dem 
Reichsminister der Finanzen zu dem von ihm zu be— 
stimmenden Zeitpunkt einzusenden. 
* 
822 
Der Entwurf des Haushaltsplans soll dem Reichs— 
rat spätestens am 1. November, dem Reichstag 
päteflens am 5. Januar vor Beginn des Rechnungs— 
ahrs, für welches er gelten soll, zur Beschlußfassung 
vorgelegt werden. 
820 
Der Reichsminister der Finanzen prüft unter 
eigener Verantwortlichkeit die Vorlagen der ein—
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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