Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

107 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 199 
nach Maßgabe ihres inländischen Verbrauchs besteuert b) außergewöhnliche Aufwendungen, die durch die 
werden; der Reichsminister der Finanzen oder das Geburt, den Unterhalt oder die Erziehung eines 
von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in solchen Kindes notwendig geworden sind; 
Fällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die c) Aufwendungen für Angestellte oder frühere An— 
Einkommensteuer auch in einem Pauschbetrage festsetzen. gestellte, sofern diese Ausgaben aus sozialen Grün— 
den erforderlich erscheinen. 
(5) Ein offenbares Mißverhältnis zwischen dem 
kinkommen und dem Verbrauche kann nuͤr dann ange— 
nommen werden, wenn der Verbrauch mindestens um 
die Hälfte höher ist als das Einkommen. Die Vor— 
schrift des Abs. 1 findet ferner keine Anwendung, wenn 
der Steuerpflichtige nachweist, daß er den Verbrauch 
aus Vermögen bestritten hat, das bei seinem Entstehen 
in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach dem 
Einkommensteuergesetz unterlegen hat. 
(6) Die Vorschrift des Abs. 1J findet nur Anwen— 
dung, wenn der Verbrauch mindestens 15000 Reichs— 
mark jährlich beträgt.: 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu 
erlassen, was als inländisches Einkommen (8 3) bei be— 
schränkt Steuerpflichtigen anzusehen ist, bei denen eine 
gesonderte Berechnung des Einkommens aus inländischer 
Erwerbs- oder Berufstätigkeit (3 Abs.2 Nr. Jbis 4) 
nicht möglich ist. Der Reichsminister der Finanzen 
oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in 
solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen die 
Steuer für das inländische Einkommen' auch in einem 
Pauschbetrage festfetzen. 
1V. Besteuerung nach dem Verbrauch 
849 
(1) Steht das festgestellte Einkommen eines unbe— 
schränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der 
gesamten Lebensverhältnisse in einem offenbaren Miß— 
verhältnis zu seinem Verbrauche, so kann dieser an Stelle 
des Einkommens der Besteuerung zugrunde gelegt werden, 
soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er seinen 
Verbrauch aus Bezügen bestritten hat, die nach 88 8, 9, 
40 Nr. 3 Satz 2 bei Ermittlung des Einkommens außer 
Ansatz bleiben, oder daß der Verbrauch in Ausgaben be— 
steht, die nach 8 40 Nr. 3 Satz 1J bei einem andern 
——— 3 als wiederkehrende Bezüge besteuert 
weroen. 
V. Steuertarif I 
8 50 
(1), Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt, wenn 
die Einnahmen des Steuerpflichtigen weniger als 
1100 Reichsmark im Jahre betragen. 
(2), Der Betrag von 1100 Reichsmark erhöht sich 
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende 
Ehefrau und die zu seiger Haushaltung zählenden 
minderjährigen Kinder (K 23 Abs. 2) um folaende Be— 
träge: 
1. für die Ehefrau um ... .. 100 Reichsmark, 
2. für das erste Kind um. 100 
3. für das zweite Kind um. 180 
4. für das dritte Kind um..... 360 — 
5. für das vierte und jedes 
folgende Kind um je .. ... ... 450 
im Jahre. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, 
die Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr 3 pder 4 
beziehen, werden nicht gerechnet. 
(3) Die Vorschriften der 8893, 94, 102 Abs. 3 
hleiben unberührt. 
(2) Verbrauch im Sinne des Abs. J sind insbeson— 
dere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebens— 
führung des Steuerpflichtigen einschließlich der zu seinem 
und seiner Familienangehörigen Unterhalt aufgewendeten 
Beträge sowie die Ausgaben zum Erwerbe von Gegen— 
ständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen 
steuer unterliegen. 
(3) Zum Verbrauche gehören nicht Ausgaben 
a) für Aussteuern und Ausstattungen, soweit sie das 
den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende 
Maß nicht übersteigen; 
b) für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten im 
Sinne des 815 Abs. 1Nr. 3; 
c) für Steuern vom Einkommen, Vermögen, Grund. 
besitz und Gewerbebetricb; 
d) für Sonderleistungen im Sinne des 8 17 sowie 
einmalige und wiederkehrende Beiträge an in— 
ländische Vereinigungen, die ausschließlich wissen— 
schaftliche, künstlerische, kirchliche, mildtätige oder 
gemeinnützige Zwecke verfolgen; 
e) für Arzneien und andere Gegenstände zu Heil— 
zwecken oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen. 
(4) Neben den im Abs. 3 bezeichneten Ausgaben 
können auf Antrag auch unberücksichtigt bleiben: 
a) Ausgaben, die durch Krankheiten oder Unglücks 
fälle verursacht worden sind/ 
851 
Sofern nicht höhere Abzüge für Sonderleistungen 
C17) im einzelnen geltend gemacht werden, sind für 
Abgeltung der Sonderleistungen 180 Reichsinark vom 
Gefamthetraage der Einnahmen abznziehen. 
852 
(1) Vom Einkommen sind für die Festsetzung der 
Linkommensteuer folgende Beträge im Jahre abzuziehen: 
1. 600 Reichsmark als steuerfreier Einkommensteil, 
sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen den 
Betrag von 10000 Reichsmark im Jahre nicht 
übersteigt, 
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen 
zählende Ehefrau und jedes zu seiner Haushaltung 
zählende minderjährige Kind (823 Abs. 2) je 8 
dom Hundert des über 600 Reichsmark (Nr. 1) 
hinausgehenden Einkommens, höchstens je 540 Reichs— 
2
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.