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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

199 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 201 
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Vl. Verfahren 
(Reichsgesetzbl. IS. 409) handelt, 10 vom Hundert 
dieser Einkommensteile; im übrigen 1. Allgemeine Vorschriften 
) weuu das Einkommen den Betrag von 80000 Reichs.- 861 
mark nicht, übersteigt, mindestens 10 aber nicht (1) Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ver— 
mehr als 15 vom Hundert der genannten Ein— oflichtet 
kommensteile; 1. Steuerpflichtig,e deren Einkommen im Steuer— 
c) wenn das Einkommen den Betrag von 30 000 Reichs⸗ abschnitt den Betrag von 8000 Reichsmark über— 
mark übersteigt, mindestens 15 aber nicht mehr als stiegen hat; 
20 vom Hundert der genannten Einkommensteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens 
3) Als außerordeutliche, nicht regelmäßig wieder— Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grund 
—8 —** — im ene —* — gelten: lage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist/ 
Einkünft g der Verä ues Gaverb ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens 
J Lintint emn —* e renn ere —— edu —5— vom Finanzamt be— 
der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25 für dir son ers aufgefor er wer en. 
Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver— Im übrigen erläßt der Reichsminister der Finanzen 
Tußerung sich ergebende Gewinn; die näheren Bestimmungen über Umfang und Inhalt 
7 der Steuererklärung sowie über den Zeitpunkt der Abgabe. 
2. Entschädigungen im Sinne des 844 Nr. 1 Die — kann auf die Abgabe einer Erklärung 
Ziusen, die gemäß 14, 34, 43 des Gesetzes über die Höhe des Verhrauchs ausgedehnt werdeu. 
Ju die — Auleihen — Steuerpflichtige die dur Abgabe iner Erklarung nicht 
Jun 1825echsgsehbeS igr bei der herpfuütet Gndkdnnen dr d 
6 on Steuererklärungen allgemein festgesetzten Frist eine 
Einloͤsung von Auslosungsrechten bezogen werden Sleuccertlmung abecten 
(2) Zur Vorbereitung der Festsetzung von Durch- 
schnittsätzen (F 46) können die Finanzbehörden nach 
näherer Bestimmung des Reichsmimisters der Finanzen 
auch schon vor Beginn der Steuerveranlagung Auskünfte, 
Gutachten und andere Unterlagen einfordern Sämtliche 
Rechte, die den Finanzämtern im Steuerermittlungs— 
und Steueraufsichtsverfahren zustehen, können von 
den Finanzbehörden für die Vorbereitung der Festsetzung 
von Durchschnittsätzen sinngemäß ausgeübt werden. 
2 
(1) Bei Einkünften aus Forstwirtschaft wird auf 
Antrag des Steuerpflichtigen die Steuer für außer 
ordentliche Waldnutzungen gemäß 8 565 getrennt be— 
rechnet und der Steuer hinzugezählt, die sich nach 8 5 
für das übrige Einkommen ergibt. Hierbei dürfen bei 
der Steuer für die Waldnutzung Ermäßigungen nach 
8 52 nur noch insoweit vorgenommen werden, 
als sie nicht bereits bei Berechnung der Steuer für 
das übrige Einkommen berücksichtigt worden find 
Als außerordentliche Waldnutzungen im Sinne des 
Satzes 1 gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle 
aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, dit 
über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach 
haltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen 
hinausaehen. 
(2) Bei außerordentlichen Waldnutzungen infolge 
höherer Gewalt (Eis⸗, Schnee-⸗, Windbruch, Raupen 
fraß oder Brand) findet ohne Unterschied der Betriebs 
art die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe ent 
sprechende Anwendung, daß der nach Abs. 1auf den 
außerordentlichen Mehrerlös entfallende Teil der Ein 
kommensteuer um die Hälfte des Betrags ermäßigs 
wird. 
862 
(4) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers 
der Finanzen hat jeder darüber Aufschluß zu geben, ob 
er zur Einkommensteuer für den letzten Steuerabschnitt 
veranlagt worden ist und für den laufenden Steuer—⸗ 
abschnitt zu Vorauszahlungen oder zum Steuerabzuge 
herangezogen wird. Durch diese Bestimmungen können 
Neldepflichten und besondere Ausweise über die Er— 
füllung der steuerlichen Verpflichtungen vorgeschrieben 
werden. 
( Der Reichsminister der Finanzen regelt das bei 
der Durchführung der Vorschrift des Abs. 1azu beobach— 
tende Verfahren. 
(8) Die im Abs. 1, 2 vorgesehenen Bestimmungen 
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats. 
860 
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen (F 3) beträgt fün 
Einkünfte der im 83 Abs.2 Nr. 4 bis 11 bezeichneten 
Art, die nicht in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betrieb anfallen, die Steuer 10 vom 
Hundert, auch wenn das Einkommen 8000 Reichsmark 
übersteigt. 
(2) Die Vorschriften der 88 50 bis 53, 56 finden au 
beschränkt Steuerpflichtige (85 3) keine Auwendung. 
863 
(0) Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges 
Entgelt länger als zwei Monate beschäftigt hat, ist 
oerpflichtet, nach näherer Anordnung des Reichs— 
ministers der Finanzen Namen, Stellung und Woh— 
nung sowie die von ihm herrührenden Einnahmen dieser 
Versonen dem Finanzamt mitzuteilen. 
O) Die gleiche Verpflichtung besteht für die Vor— 
stände juristischer Personen und von Vereinen aller 
Art sowie für die Vorstände aller Stellen, Behörden 
und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der 
Reichsgesekbl. 19251
	        

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