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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 209 
Versicherungen entfallen, zur Gesamtversicherungs- 884, 5) ist die Steuerpflicht nach den 882, 3 nur ge— 
summe entspricht; wenn in einem Versicherungszweig geben, wenn ihr Einkommen nicht nach diesem Gesetz 
eine Gesamtversicherungssumme nicht besteht, treten boder nach dem. Einkommensteuergesetz unmittelbar bei 
an die Stelle der zu vergleichenden Versicherungs- einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist. 
summen die Jahreseinnahmen an Versicherungas— 
obeiträgen. 
(3) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 2 für in— 
ländische Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs. 2 Nr.7 
des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf Reich, 
Länder und Gemeinden, wenn die Kapitalerträge aus 
der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen 
Auteile mit mehr als einem Viertel im Besitze des 
Reichs, des Landes oder der Gemeiude stehen. 
87 
(1) Als Versorgungsbetriebe im Sinne des 82 
Nr. 3b gelten solche Betriebe oder Verwaltungen, denen 
die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas oder 
Elektrizität obliegt oder die dem öffentlichen Verkehr 
oder dem Hafeubetriebe dienen; als Versorgungsbetriebt 
werden sie aber nur insoweit behandelt, als sie den vor 
bezeichneten Aufgaben dienen. Der Reichsminister der 
Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere 
Betriebe und Verwaltungen als Versorgungsbetriebe 
im Sinne des 82 Nr. 36 erklären. 
—ADDD—— 
nanzen mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestim 
mungen über die Abgrenzung der nach 82 Nr. 3 steuer— 
oflichtigen Betriebe und Verwaltungen. 
84 
(1) Als Erwerbsgesellschaften (32Nr. I) gelten ohne 
Rücksicht auf die Art ihres Betriebs Aktiengesellschaf 
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialge 
sellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereini— 
gungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Ge 
sellschaften mit beschränkter Haflung und Genossen— 
schaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mil 
wirtschaftlichem Geschaͤftsbetriebe, deren Zweck vor— 
wiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich 
oder ihre Mitglieder ist. 
(2) Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören jedoch 
a) die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die 
nur Mitglieder versichern, 
die einem Revisionsverband angeschlossenen Er 
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Ge— 
schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder 
beschränkt; der Reichsminister der Finanzen kann 
solchen Genossenschaften andere Personenvereini— 
gungen gleichstellen, die ihnen wirtschaftlich ähn— 
lich sind, 
die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der 
Genossenschaften wirkenden eingetragenen Ge— 
nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf— 
tung und Aktiengesellschaften, deren Genossen (Ge— 
sellschafter) ausschließlich oder doch übexwiegend 
die unter b bezeichneten Genossenschaften sind und 
deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die 
angeschlossenen Mitglieder und deren Einzelmit— 
glieder beschränkt. 
(8) Den Erwerbsgesellschaften werden gleichgestellt 
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des 
bürgerlichen Rechtes, sofern sie einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb unterhalten und ihr Zweck über die 
Vermögensverwaltung hinaus vorwiegend darauf ge— 
richtet ist, durch diesen Geschäftsbetrieb wirtschaftliche 
Vorteile für sich oder zugunsten der in ihrer Satzung, 
Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimmten Ner— 
sonen zu erzielen. 
88 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen 
rin auswärtiger Staat das Einkommen einer Er— 
verbsgesellschaft, deren Sitz oder Ort der Leitung 
im Deutschen Reiche liegt, schwerer belastet als das 
Sinkommen von Erwerbsgesellschaften, deren Sitz und 
Irt der Leitung in dem Gebiete des auswärtigen 
Staates oder einer der von ihm meistbegünstigten Na— 
ionen liegen, eine höhere Besteuerung des inlandischen 
Tinkommens. für Erwerbsgefellschaften anzuordnen, die 
den Sitz und den Ort der Leitung im Gebiete des aus— 
wärtigen Staates haben. 
89 
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit: 
1. die Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltun— 
gen des Reichs, die staatlichen Lotterieunter— 
nehmungen und die Deutsche Reichsbahn-Gesell— 
schaft 
die Reichsbank, die Rentenbank, die deutsche Gold 
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie— 
obligationen; 
Stagatsbanken, die ihrer Bestimmung nach in der 
Hauptsache Geschäften staatswirtschaftlicher oder 
allgemeinwirtschaftlicher Art dienen,; 
die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre 
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des 
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der 
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu— 
stimmung des Reichsrats, was als eigentlicher 
Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen ist, 
öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, die auf 
Gegenseitigkeit gegründet sind und die nur Mit— 
glieder versichern; 
Hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften 
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht einen 
über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbe— 
betrieb unterhalten; 
Körperschaften und Vermögensmassen, die nach 
der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung 
ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mild— 
85 
Zu den übrigen Körperschaften und Vermögens— 
massen (52 Nr. 2) gehören juristische Personen, nicht— 
rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif— 
tungen und andere Zweckvermögen, wenn sie weder als 
Erwerbsgesellschaften gelten noch diesen gleichgestellt 
sind (8 4. 
86 
Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, An— 
stalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen 
Reichsgefebl. 1925 1
	        

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