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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 19285, TeilJ 
816 oder Herstellungspreis im Sinne des 819 Abs. 2 des 
Die Vorschrift des 815 Abs. 2. des Einkommen- KLinkoinmensteuergesehes. Im übrigen finden auf die 
steuergesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, daß Bewinnermittlung die Vorschriften der 88 13 bis 17 
die in den 88 14, 15 dieses Gefetzes bezeichneten Sonder. dieles Gesehes, 8812 bis 17, id bis 21 des Einkoumnen— 
eistungen und Aufwendungen auch im Falle der be- keuergesetzes Anwendung. 
schräukten Steuerpflicht nach 833 Abs. 1Rr.1 abzugs⸗ , Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für 
fähig sind, soweit sie mit dem inländischen Vermögen, die Fälle, in denen das Vermoͤgen einer Erwerbsgesell⸗ 
mit der inländischen Betriebsstätte oder mit dem'in chaft oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im 
ändischen Einkommen in wirtschaftlichem Zusanmenhange Sinne des 8 2.Nr. 3 mit oder ohne Liquidation auf 
stehen. Im Falle der beschränkten Stenerpflicht nach ꝛinen anderen übergeht, hierbei tritt für die Ermittlung 
53 Abs. 1 Nr. 2 ist der Abzug der im 815 Abs. 1 des Gewinns an die Stelle des zur Verteilung kommen 
des Einkonmenstenergesetzes bezeichneten Ansgaben und den Vermögens der Wert der für die Ubertragung des 
der in den 88 14, 15 mit Ausnahme des 815 Nr.2 Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande 
dieses Gesetzes bezeichneten Leistungen und Aufswendungen m Zeitpunkt der Ubertragung. 
nicht statthaft. (8) Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwen— 
dung, wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft 
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne 
des 82 Nr. 3 als Ganzes mit oder ohne Liquidation 
auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft oder auf 
ine Körperschaft des öffentlichen dechtes übertragen 
wird. Auch die Vorschriften der 88 30 bis 32 des Ein 
kommensteuergesetzes gelten in diefen Fällen nicht. 
817 
Bei Ermittlung des Einkommens dürfen nicht ab— 
Jezogen werden: 
l. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung 
des Vermögens, zur Geschäftsbegründung und zu 
Geschäftserweiterumgen, zu Kapitalanlagen, zir 
Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffungen, soweit 
diese Aufwendungen über den Rahiuen der 8815, 16 
des Einkommenfteuergesetzes, F15 Nr. diefes 
Gesetzes hinausgehen; 
Aufwendungen für die Erfüllung der durch die 
Stiftung, Satzung oder sonstigen Verfassung vor— 
geschriebenen Zwecke des Steuerpflichtigen, auch 
foweit sie zu den im 815 Abs. 1 Nr. 3 des Ein 
kommensteuergesetzes bezeichneten Renten und dau— 
ernden Lasten zählen; 
die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Körper⸗ 
chaftsteuer und sonstige Personalsteuern sowie 
Nücklagen hierfür; 
Vergütungen jeder Art, die von Erwerbsgesell⸗ 
schaften au die zur Uberwachung ihrer Geschäfts— 
führung verfassungsmäßig bestellten Personen (Nut— 
glieder des Aufsichtsrats, des Grubeuvorstandes, 
des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats usw.) 
gewährt werden, auch soweit es sich um Werbungs⸗ 
kosten (&« 16 des Einkommenstruergefsetzes) handelt. 
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit 
Zustimmung des Reichsrats, welche Leistungen als 
Vergütungen im Siune dieser Vorschrif“ anzu— 
sehen sind. 
819 
(1) Scheidet eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige 
Erwerbsgesellschaft (34 Abs. 1,3) durch Verlegung des Sitzes 
ind Ortes der Leitung oder eines von beiden in das Aus— 
and aus der inländischen Stenerpflicht aus oder wird 
ie dadurch beschränkt steuerpflichtig, so findet 8 18 
Abs. 1 sinngemäß Anwendung. And die Sielle des zur 
Kerteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine 
Wert des vorhandenen Vermögens. Der nicht auf das 
etzte Betriebsergebnis entfallende Teil der Steuer 
oleibt zu dem Betrag unerhoben, der dem Verhältnis 
des im Inland verbliebenen Verinögeus zum gesamten 
Bermögen der Gesellschaft entspricht. 
(2) Die Vorschrift des Abs. J gilt entsprechend, wenn 
die inländische Betriebsstätte einer Erwerbsgesellschaft, 
deren Sitz und Ort der Leitung sich im Auslaud'be— 
inden, aufgelöst oder in das Ausland verlegt oder ihr 
Vermögen als Ganzes an einen andern übertragen 
vird. 
83) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Be— 
riebe und Verwaltungen im Sinne des 832 N ent— 
prechende Anwendung. 
818 
(9) Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesell— 
schaft (34 Abs. 1, 3) oder eines Betriebs oder viner 
Verwalkung im Sinne des 82 Nr. 3 gilt als Gewinn 
des letzten Stenerabschnitts der Betrag, um den das 
zur Verteilung kommende Vermögen den Wert des Vet— 
mögens übersteigt, der am Schlusse des vorangegange⸗ 
nen Steuerabschnitts der Veranlagung zur Körper⸗ 
schaftstener zugrunde gelegen hat; hiervon sind abzu—⸗ 
zichen steuerfreie Vermögenszugänge, die dem Steuer— 
pflichtigen im Steuexrabschnitte zugeflossen sind; zuzu— 
rechnen ist der Gewinn des vorangegangenen Steuer— 
zhschnitts, soweit er in dem zur Verteilung kommenden 
Vermögen nicht mehr enthalten ist. Hat der letzten 
Veranlagung ein Wert nicht zugrunde gelegen, so tritt 
un seine Stelle der eingezahlte Betrag des Grund- oder 
Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden 
ist, die Summe der Einlagen oder der Anschaffungs— 
III. Gteuertarif 
820 
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das 
Linkommen auf volle zehn Reichsmark nach unten ab— 
z 
gerundet. 
821 
Die Körperschaftsteuer beträgt: 
J. bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3) uud Be— 
trieben oder Verwaltungen im Sinune des 62 
Nr. 3 mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 36, 4 
bezeichneten Steuerpflichtigen 
20 vom Hundert des Einkommens; 
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die 
nicht unter 84 Abs. 2 fallen, sofern der Sitz oder
	        

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Comparison of Rates of Duty in the Tariff Act of 1930 and in the Tariff Act of 1922. Government Printing Office, 1930.
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