Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

d 4 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 213 
WV. Verfahren 
822 
Die 8861 bis 67 des Einkommensteuergesetzes finden 
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung zur Ab— 
gabe einer Steuererklärung (F 61 Abs. 1 des Einkommen⸗ 
teuergefetzes) kann auch auf eine Erklärung über die 
Höhe der im 8 10 Abs. 2 bezeichneten Gewinnanteile, 
Vergütungen, Tantiemen, Entschädigungen und Beloh— 
nungen erstreckt werden. 
der Ort der Leitung im Inland liegt und weder 
das Stammkapital oder die Summe der Einlagen 
noch das bei der letzten Veranlagung zur Ver— 
mögensteuer festgestellte Vermögen den Betrag 
von 50000 Reichsmark übersteigt, 
für die ersten angefangenen oder vollen 
8 000 Reichsmark des Einkommens 10 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 121, 
vom Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 15 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
41000 Reichsmark des Einkommens 20 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
8000 Reichsmark des Einkommens 25 pom 
Hundert, 
für alle weiteren Beträge 30 vom Hundert 
mit der Maßgabe, daß die Steuer 20 vom 
Hundert des gesamten Einkommens nicht 
uͤbersteigen darf, 
bei den übrigen Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und nicht unter 84 Abs. 2 fallenden Er— 
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften 
20 vom Hundert des Einkommens. 
Als Stammkapital im Sinne dieser Vorschrift 
gelten auch die im 86 des Kapitalverkehrsteuer— 
gesetzes vom 8. April 1922 GReichsgesetzbl. J 
S. 354) zu a, b bezeichneten Zahlungen und 
Leistungen sowie die im 86 des genannten Ge— 
fehes zu e bezeichneten Darlehen und Forderungen; 
3. a) bei den im 82 Nr.2, 84 Abs. 2 bezeichneten 
Steuerpflichtigen, 
b) bei den im 83 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Steuer— 
pflichtigen, die nicht zu den Erwerbsgesellschaf⸗ 
ten (54 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Ver— 
waltungen im Sinne des 82 Nr. 3 gehören, 
bei den Privatnotenbanken, den nach dem Hypo— 
thekenbankgesetze vom 13. Juli 1809 (Reichs- 
esetzbl. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegen⸗ 
Fpe reinen Hypothekenbanken und den unter 
Staatsaufsicht stehenden, mit dem Rechte zur 
Ausgabe von Schiffspfandbriefen ausgestatteten 
Schiffsbeleihungsbanken, ferner bei den Hypo— 
thekenbanken, die Geschaͤfte in weiterem als dem 
im 8Fe5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten 
Umfang betreiben (gemischten Hypothekenban— 
ken), fuͤr Einkünfte aus den im 85 des Hypo—⸗ 
thekenbankgesetzes genannten Geschäften und 
N bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften 
(84 Abs. 1, 83) und Betrieben oder Verwaltungen 
im Sin bes g gr 8 fuͤr Cinkuünfte der im 
83 Abs. 2 Nr. 4 bis 11 des Einkommensteuer⸗ 
gesetzes bezeichneten Art, soweit diese Einkünfte 
nicht in einem inländischen Betriebe der Land— 
und Forstwirtschaft oder in einem inländischen 
Gewerbebetrieb angefallen sind, 
10 vom Hundert des Einkommens. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
823 
Wenn die Steuerpflicht neu entsteht oder erlischt oder 
wenn die unbeschränkte Steuerpflicht an die Stelle der 
beschränkten oder die beschränkte Steuerpflicht an die 
Stelle der unbeschränkten tritt, hat der Steuerpflichtige 
von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt 
nach näherer Anordnung des Reichsministers der Fi— 
nanzen alsbald Anzeige zu machen. 
V. Entrichtung der Steuer 
8 24 
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über 
den Steuerabzug vom Kapitalertrag, über die Veran— 
lagung von Einkünften, die dem Steuerabzug unter 
liegen, und über die Vorauszahlungen und die Abschluß— 
zahlung (88 68, 83 bis 103) finden sinngemäß Anwen⸗ 
dung, soweit nicht in den 88 25 bis 28 etwas anderes 
vorgeschrieben ist. 
8258 
Neben dem Falle des 8 84 des Einkommensteuer— 
zesetzes unterbleibt der Steuerabzug auch von Kapitaler- 
traͤgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs— 
gesellschaft (4Nn Abs. 1,8) oder einem Betrieb oder 
einer Verwaltung im Sinne des 82 Nr. 3 aus Aktien, 
Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen einer anderen 
Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an dem Grund— 
oder Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Er— 
werbsgesellschaft seit Beginn des Steuerabschnitts 
mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. 
8 26 
(0) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichti— 
gen, der nicht zu den Erwerbsgesellschaften (64 
Abs. 1,3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im 
Sinne des F2Nr. Z gehört, entweder nur aus Einkunften, 
die dem Steuerabzuge vom Kapitalertrag unterlegen haben 
und weder in einem Betriebe der Land- und Forst⸗ 
wirtschaft noch in einem Gewerbebetrieb angefallen 
ind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem 
kinkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet ohne 
Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veran— 
agung nicht statt. Beträgt das sonstige Einkommen 
mehr als 500 Reichsmark, so wird nur dieses ver— 
anlagt. 
(2) Besteht im Falle der beschränkten Steuerpflicht 
das Einkommen einer Erwerbsgesellschaft (K4 Abs. 1,8) 
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des 82 
Nr. 3 nur aus Einkünften, die dem Steuerabzuge vom 
Kapitalertrag unterlegen haben und weder in einem 
inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 
noch in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Geplante Erhöhung Der Brausteuer Für Das Norddeutsche Braugewerbe Und Deren Folgen. Buchdruckerei Gebr. Unger, 1906.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.