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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

4 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 215 
Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit oder der 
Vermögensgegenstand sowohl auf das Inland als 
auch auf das Ausland, so wird 
a)d bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne 
des Vermögensteuergesetzes der Teilbetrag des 
Einheitswerts gesondert festgestellt, der auf 
das inländische landwirtschaftliche, forst⸗ 
wirtschaftliche und gärtnerische Vermögen, 
Betriebsvermögen und Grundvermögen In— 
landsvermögen) entfällt (K 49 Abs. T). Der 
Reichsminister der Finanzen (& 86) kann für 
wirtschaftliche Einheiten des Betriebsver⸗ 
mögens nähere Bestimmungen darüber tref— 
fen, inwieweit die zu einer wirtschaftlichen 
Einheit gehörigen Gegenstände, insbefondere 
auch Schulden und Rücklagen (8 28), als auf 
das inlaͤndische Betriebsvermögen entfallend 
anzusehen sind; 
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne 
des Vermögensteuergesetzes ein Einheitswert 
nur für den Teil der wirtschaftlichen Einheit 
oder des Gegenstandes festgestellt, der zum 
Inlandsvermoͤgen (Rr. Ba) gehört. Nr. 12 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Beschränkt sich die wirtschaftliche Einheit oder 
der Vermögensgegenstand ausschließlich auf das 
Ausland, so wird ein Einheitswert für die Einheit 
oder den Gegenstand nicht festgestellt (G 49 Abs. 2). 
2. für das Gesamtvermögen. Als Gesamtvermögen 
gilt 
a) 
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne 
des Vermögensteuergesetzes das gesamte Ver— 
mögen des Steuerpflichtigen; 
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des 
Vermoͤgensteuergesetzes das gesamte Inlands— 
vermögen (Nr. La) des Steuerpflichtigen. 
b) 
84 
() Sofern die Länder und nach Maßgabe der 
Landesgesetzgebung die Gemeinden die Grund- und Ge— 
bäudesteuer oder die Gewerbesteuer ganz oder zum Teil 
nach dem Merkmal des Wertes erheben, dürfen sie 
unterwerfen: 
der Grund⸗ und Gebäudesteuer: die wirtschaft—⸗ 
lichen Einheiten des landwirtschaftlichen, forstwirt⸗ 
schaftlichen, gärtnerischen Vermögens und des 
Grundvermögens im Sinne dieses Gesetzes, soweit 
sich die Einheiten auf das Land oder die Gemeinde 
erstrecken; 
der Gewerbesteuer: die wirtschaftlichen Einheiten 
des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes, 
soweit die Einheiten auf das Land oder die 
Gemeinde erstrecken. 
(2) Die Laͤnder können bestimmen, 
1. daß die im 8 31 Abs. Z bezeichneten, zu einer wirt⸗ 
schaftlichen Einheit des Betriebsvermögens ge— 
hörigen Gegenstände oder Teile von diesen an 
Stelle der Gewerbesteuer der Grund- und Ge— 
—V 
daß die zu einer wirtschaftlichen Einheit des land⸗ 
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt— 
nerischen Vermögens gehörigen Rebenbetriebe ge— 
N 
werblicher Art oder Teile von diesen an Stelle 
der Grund- und Gebäudesteuer der Gewerbesteuer 
unterliegen; 
daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land— 
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt— 
nerischen Vermögens oder des Grundvermögens 
der Grund- und Gebäudesteuer nicht unterliegen; 
daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des Be— 
triebsvermögens der Gewerbesteuer nicht unterliegen; 
daß für die Gewerbesteuer Schulden, die bei der 
Feststellung des Einheitswerts für eine wirtschaft⸗ 
liche Einheit des Betriebsvermögens in Abzug ge— 
bracht worden sind (g 28 Abs. 1), dem Einheils— 
wert ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet 
werden; 
daß für die Gewerbesteuer dem für eine wirt⸗ 
schaftliche Einheit des Betriebsvermögens festge⸗ 
stellten Einheitswert der Wert solcher Gegenstaͤnde 
oder Teile von ihnen hinzugerechnet wird, die dem 
Betriebe dienen, aber nicht im Eigentum des Be⸗ 
triebsinhabers stehen und bei der Feststellung des 
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nach Maß— 
gbe dieses Gesetzes nicht zu berücksichtigen sinod. 
Satz 1 gilt für Gegenstände oder Teile von ihnen, 
die nach Abs. 1 Nr. 1 an sich der Grund⸗ und 
Gebäudesteuer unterworfen werden können, nur 
dann, wenn sie zu dieser Steuer nicht herange. 
zogen werden; 
daß für die Gewerbesteuer, soweit sie sich auf 
Angehörige eines freien Berufs oder auf diefen 
gleichgestellte Gewerbetreibende bezieht, von der 
Anwendung der Vorschrift des 526 Abs. ISatz3 
abgesehen wird; 
daß zu der Grund- und Gebäudesteuer oder zu 
der Gewerbesteuer einzelne Gegenstände oder Teile 
von Gegenständen, die zu einer wirtschaftlichen 
Einheit gehören, mit einem anderen Steuersatz her⸗ 
angezogen werden als die übrigen Teile der wirt⸗ 
schaftlichen Einheit. 
(3) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis7 ist bei der 
Ermittlung des der Grund- und Gebäudesteuer oder 
der Gewerbesteuer unterliegenden Wertes von dem fuür 
die wirtschaftliche Einheit festgestellten Einheitswert aus⸗ 
zugehen; ist hierbei von dem Einheitswerte der Wert 
solcher Gegenstände abzuziehen oder zu dem Einheits⸗ 
werte hinzuzurechnen, für die selbst nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt worden ist, 
so ist der für den Gegenstand festgestellte Einheitswert 
— 
dem Falle des Abs. 2 Nr. 8 entsprechende Anwendung 
auf die Ermittlung des dem anderen Steuersatz unter— 
liegenden Wertes 
85 
(1) Die Feststellung des Einheitswerts wird nach 
dem Stande an einem bestimmten Zeitpunkt (ßFest— 
tellungszeitpunkt) vorgenommen. 
(2) Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte 
Hauptfeststellung) wird nach dem Stande vom Beginne 
des 1. Januar Gauptfeststellungszeitpunkt) in Zeitab— 
tänden von je einem Jahre vorgenommen. Durch eine 
»om Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des 
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags er— 
lassene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
	        

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