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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil 
die Hauptfeststellungen in größeren als jährlichen Zeit— 
abständen vorgenommen werden, die Bestimmung kann 
auf einzelne der im F2 Nr. J bis 3 bezeichneten Ver— 
mögensarten oder auf das Gesamtvermögen beschränkt 
werden. 
(3) Die außerhalb der Hauptfeststellung erforderlichen 
Feststellungen von Einheitswerten (Neufesistellung, Nach— 
eststellungs werden nach dem Stande an dem im 875 
Abs. 2, 876 Abs. 3 bezeichneten Feststellungszeitpunkte 
borgenommen. 
86 
216 
810 
Ausländisches landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches 
ind gärtnerisches Vermögen, Betriebsvermögen und Grund— 
»ermögen ist nach den Vorschriften der Reichsabgaben— 
»ronung zu bewerten. Satz 1 gilt auch für die aus— 
ändischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich 
'owohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. 
A. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches, 
gürtnerisches Vermögen 
. Landwirtschaftliches Vermögen 
8 11 
(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle 
Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende 
ind umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und 
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die 
auernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient 
landwirtschaftlicher Betriebs. 
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebs gelten 
uücht: deutsche und ausländische Zahlungsmittel, Geldfor⸗ 
derungen, Wertpapiere und Geldschulden, die zum Erwerbe 
yon Zahlungsmitteln, Geldforderungen und Wertpapieren 
ꝛingegangen worden sind, sowie ein über den normalen 
Bestand hinausgehender Bestand (Aberbestand) an nicht 
tehenden (umlaufenden) Betriebsmitteln. Als nor— 
naler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein 
olcher, der zur Fortführung des Betriebs bis zum 
Beginne der nächsten Ernte erforderlich ist; bei der Er— 
nittlung des zur Fortführung des Betriebs bis zum 
Beginne der nächsten Ernte erforderlichen Bestandes find 
die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen nicht zu be— 
rüücksichtigen. 
(3) Als landwirtschaftliches Vermögen gelten auch 
die Berechtigungen, die den Vorschriften des bürger- 
ichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, sofern der 
nit der Berechtigung belastete Grund und Boden auf 
vrund dieser Berechtigung einem landwirtschaftlichen 
Zauptzweck dient. Als Einheitswert der dem Eigen⸗ 
ümer des Grund und Bodens gehörigen wirtschaftlichen 
Linheit gilt der Wert dieser Einheit abzüglich des Ein— 
jeitswerts der Berechtigung. 
812 
(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch 
olche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als 
andwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern durch die 
Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen 
Betriebe der landwirtschaftliche Hauptzweck des Betriebs 
ücht wesentlich beeinflußt wird, dies gilt nicht für 
solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder Teile 
von ihnen anzusehen sind. 
(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebs⸗ 
nittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch 
)ann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer 
des Grund und Bodens gehören; dies gilt ent— 
prechend für Gebäude, die auf dem einem landwirt⸗ 
chaftlichen Betriebe dienenden Grund und Boden er⸗ 
ichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und 
Bodens nicht gehören. In den Fällen des Satz 1 ist 
der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf 
die beteiligten Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer 
(1) Die Feststellung der Einheitswerte gilt vorbehalt— 
lich der Vorschrift des 87 für den im Abs. 2, 3be— 
zeichneten Zeitraum (Feststellungszeitraum). 
(2) Die Hauptfeststellung gilt für das Kalenderjahr, 
das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkte beginnt (Haupt— 
feststellungszeitraum). Wird gemäß 85 Abs. 2Satz2 
die Hauptfeststellung in größeren als jährlichen Zeit— 
abständen vorgenommen, so verlängert fich der Haupt— 
feststellungszeitraum entsprechend. Der fuͤr einen Ein— 
heitswert maßgebende Feststellungszeitraum endigt, wenn 
innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums eine Neufest— 
stellung (575) des Einheitswerts erfolgt, mit dem für die 
Neufeststellung maßgebenden Feststellungszeitpunkte (K75 
Abs. 2 Sazt I). 
(3), Die Neufeststellung und Nachfeststellung gilt für 
den im 875 Abs. 4, 876 Abs. 3 bezeichneten Fest⸗ 
tellungszeitraum. 
87 
Bei der Veranlagung einer Einheitswertsteuer ist der 
Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungs- 
zeitraum (K 6) der für die Veranlagung der Einheits— 
vertsteuer maßgebende Seitpunkt fälit. 
88 
(1) Dieses Gesetz gilt als Steuergesetz im Sinne der 
Reichsabgabenordnung. 
(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung finden 
Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Geseß etwas 
anderes ergibt. 
Zweiter Abschnitt 
Wertermittlung 
89 
Für eine wirtschaftliche Einheit (3 Nr. J des Gesetzes, 
z137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) kommen 
vorbehaltlich der Vorschriften des 812 Abs. 2, 8 26 
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 mehrere Gegenstände nur insoweit 
in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Die 
Zurechnung mehrerer Gegenstände zu einer wirtschaft⸗ 
lichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die 
Gegenstände zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen 
Ehegatten gehören, sofern das Vermögen der Ehegatten 
für die Feststellung des Einheitswerts für das Gesamt⸗ 
bermögen zusammenzurechnen ist (F 48 Abs. 1). Satz? 
findet entsprechende Anwendung, wenn die Gegenstäuͤde 
zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter— 
zemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten (8 48 
Ibs. 2) persönlich gehören.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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