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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

218 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil] 
sind Grundsteuerreinertrag, Normalertrag, Reinertrag 
Katasterertrag, Steuerkapital, Landschaftstaxen und 
bergleichen), soweit die Anhaltspunkte innerhalb des 
einzelnen Landes brauchbar sind. 
(3) Bei der Einreihung in die Ertragswertklassen und 
der Bewertung innerhalb der Rahmensähze find nur 
Bodengüte, Bodenlage, klimatische Verhältniffe, allgemein 
Verkehrs- und Absatzverhältnisse sowie die Verhältnisse 
des Arbeitsmarkts in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich 
der übrigen Umstände, die die Ertragsfahigkeit beein 
flussen können, ist jedoch ohne Rückficht quf die kat— 
sächlichen Verhältnisse von solchen auszugehen, die in 
der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als 
regelmäßig anzusehen sind;, dies gilt insbefondere him 
sichtlich der Hoflage, der Geschlossenheit oder Zer⸗ 
splitterung des Betriebs, der Betriebsgröße und des 
Bestandes an Gebäuden, Betriebsmitteln Nebenbetrieben 
und Sonderkulturen. 
(2) Liegen hinsichtlich der im Abs. 3 Satz 2 bezeich— 
neten Umftände Verhältnisse vor, die von den regel— 
mäßigen (Abs. 3) wesentlich abweichen, so ist einer hier⸗ 
durch begründeten Minderung oder Steigerung des Er 
tragswerts bei der Feststellung des Einheitswerts durch 
Abschläge oder Zuschlaͤge Rechnung zu tragen. Satz 1 
findet hinfichtlich eines Unterbestandes an umlaufenden 
Betriebsmitteln entsprechende Anwendung. Der Reichs⸗ 
minister der Finanzen (K 86) kann nähere Bestimmungen 
zur Ausführung der Vorschriften des Satz 1, 2 treffen. 
(6) Die Vergleichsbetriebe (Abs. 1 Nr. 1, 2) sind aus 
Hrund der gemäß Abs. 1 Nr. 1,2 aufgestellten Ver. 
hältniszahlen in die Ertragswertklassen einzureihen. Die 
Einreihung der übrigen Betriebe hat unter Berück 
sichtigung der von dem Bewertungsbeirat 617) er 
mittelten Verhältniszahlen und im Vergleich zu der 
Einreihung der Vergleichsbetriebe und der gemäß 819 
Abs. 1 Nr. 3 eingereihten Betriebe zu erfolgen, Aus.? 
findet entsprechende Anwendung. 
einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das, 
ohne ausübender Landwirt zu sein, uüͤber allgemeint 
Sachkunde auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügt. 
(3) Für den Fall der Behinderung der im Abs.2 
Nr. 2 bezeichneten Mitglieder des Bewertungsbeirats 
ist je ein Vertreter von dem betreffenden Lande zu be— 
timmen. 
(0) Als ständiger Vertreter für die im Abs. 2 Nr. 3,4 
bezeichneten Miiglieder des Bewertungsbeirats wird 
von dem Reichsminister der Finanzen im Benehmen 
mit den zuständigen Reichsminisiern und vom Reichsrat 
je ein ausübender Landwirt bestimmt, der über all⸗ 
zemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Landwict. 
schaft verfügt. Diese Vertreter treten für den Fall 
der Verhinderung der im Satz 1 bezeichneten Mitglieder 
an deren Stelle, an die Stelle eines vom Reichsminister 
der Finanzen bestimmten Mitglieds tritt in erster Linie 
der vom Reichsminister der Finanzen bestimmte Ver— 
treter, an die Stelle eines vom Reichsrat bestimmten 
Mitglieds der vom Reichsrat bestimmte Vertreler Die 
eiden ständigen Vertreler nehmen von vornherein an 
allen Amtshandlungen des Bewertungsbeirats teil; sie 
haben jedoch beratende und beschließende Stimme nur 
dann, wenn sie an die Stelle eines verhinderten Mit⸗ 
glieds getreten sind. Satz 1 bis 3 finden im Falle des 
Ausscheidens eines Mitglieds der im Abs. 2 Nr. 3,4 
bezeichneten Art bis zur Bestimmung eines neuen Mit— 
glieds entsprechende Anwendung. 
(5) Die im Abs.2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mit⸗ 
glieder (nichtständige Mitglieder) des Bewertungs⸗ 
beirats sowie die im Abs. 3, 4 bezeichneten Vertreter 
werden jeweils für einen Hauptfeststellungszeitraum 
—VDD— Wiederberufung ist Julässig. 
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines 
Vertreters ist von der Stelle, die das ausscheidende 
Nitglied oder den Vertreter bestimmt hat, ein anderes 
Mitglied für die noch laufende Berufungszeit zu be⸗ 
rufen. Die im Abs. 2 Nr. 3,4 bezeichneten Mitglieder 
des Bewertungsbeirats und' die im Abs. 4 bezeich— 
neten Vertreter dürfen sich weder in einem unmttel 
baren Beamtenverhältnis, das die vorgesehte Behörde 
zu fachlichen Anweisungen berechtigt, noch in einem 
Angestelltenverhältnis zu einer Reichs- boder Laudes, 
behbrde befinden. 
(6) Die nicht ständigen Mitglieder des Bewertungs⸗ 
beirats und die Vertreter haben bei Eintritt in ihre Tätig⸗ 
keit dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu 
geloben, bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats 
ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Ge— 
wissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältniffe der Steuer 
pflichtigen strengstens geheim zu halten und Geschäfts— 
und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten; die 
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die vom 
Bewertungsbeirate gefaßten und bekanntgegebenen Be— 
schlüsse (K19 Abs. 2). Die 88 10, 376* der Reichs 
abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. Bei 
Wiederberufung genügt die Verweisung auf die früher 
abgegebene Versichexrung. 
817 
(1) Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung 
der Vorschriften des F16 Abs. J wird dem Reichsminister 
der Finanzen ein Bewertungsbeirat zur Seite gestellt 
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus: 
l. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von 
ihm allgemein oder im einzelnen Falle beauftragten 
Reichsbeamten als Vorsitzenden; 
2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat 
bestimmten Länder. Dabei foll sowohl ein Land, 
in dem zusammenhängender Großgrundbesitz, als 
auch ein Land, in dem zersplitterter Grundbesitz 
stark vertreten ist, bestimmt werden 
zwei vom Reichsminister der Finanzen im Be—⸗ 
nehmen mit den zuständigen Reichsministern und 
zwei vom Reichsrat bestimmten ausubenden Land— 
wirten, die über allgemeine Sachkunde auf dem 
Gebiete der Landwirtschaft verfuͤgen. Ehemalige 
Eigentümer, Nutznießer oder Pãchter landwirtschaft⸗ 
licher Betriebe, die ihren Betrieb den Nachkommen 
üübergeben haben, werden den ausuübenden Land— 
wirten gleichgestellt; 
je einem vom Reichsminister der Finanzen im Be— 
nehmen mit den zuständigen Reichsmimstern und 
818 
(1) Der Reichsminister der Finanzen führt die Ge— 
schäfte des Bewertungsbeirats. Der Bewertungsbeirat 
ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min⸗
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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