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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 
223 
als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke anzu— 
— 
absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen 
oder gärtnerischen Zwecken dienen werden, sind auch 
dann mit dem gemeinen Werte (F—152 Abs. J der Reichs— 
abgabenordnung) zu bewerten, wenn sie am Feststellungs— 
zeitpunkte landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt— 
nerisch genutzt werden. 
(2) Der für bebaute Grundstücke (gK 35) anzusetzende 
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem 
der Grund und Boden allein nach Abs. 1 zu bewerten 
waͤre. 
noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und 
Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, 
aus denen der Berechtigte noch nicht in den 
Rentenbezug eingetreten ist. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf 
a) Versicherungen, deren Wert (K143 Abs. 4 
der Reichsabgabenordnung) insgesamt fünf— 
tausend Reichsmark nicht übersteigt; 
b) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf 
ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen 
worden sind; 
der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln 
eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder 
— —— 
824 Abs. 1, 8 25); 
Gegenstände, die einem landwirtschaftlichen, forst⸗ 
wirtschaftlichen, gärtnerischen Betrieb oder dem 
Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines 
freien Berufs zu dienen bestimmt sind, tatsächlich 
am Feststellungszeitpunkt aber einem derartigen 
Betriebe nicht dienen, es sei denn, daß der Wert 
dieser Gegenstände insgesamt eintausend Reichsmark 
nicht übersteigt; 
Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegen⸗ 
stände sowie solche Luxusgegenstände, die nicht 
zur Ausstattung der Wohnung des Steuer— 
pflichtigen gehören, sofern der gemeine Wert für 
den einzelnen Gegenstand eintausend Reichsmark 
oder für alle Gegenstände dieser Art zehntausend 
Reichsmark übersteigt; 
10 Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern 
a) sie nach dem 81. Juli 1914 angeschafft sind und 
b) der gemeine Wert für den einzelnen Gegenstand 
zehntausend Reichsmark oder für mehrere 
gleichartige oder zusammengehörige Gegen— 
stände fünfzigtausend Reichsmark übersteigt und 
sie von nichtdeutschen oder von solchen deutschen 
Künstlern geschaffen sind, die vor mehr als 
15 Jahren verstorben sind. 
(2) Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben 
sowie sonstigen laufenden Guthaben gehören bei natür— 
lichen Personen nur dann zum sonstigen Vermögen, 
wenn sie insgesamt eintausend Reichsmärk übersteigen. 
837 
Der Reichsminister der Finanzen (586) kann zur 
Durchführung der 88 34 bis 36 Richtlinien über die 
Bewertung bestimmter Gruppen von Grundstücken auf— 
stellen. 
D. Sonstiges Vermögen 
838 
(1) Als sonstiges Vermögen (2 Nr. 4) kommen ins⸗ 
besondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände 
nicht zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder 
zärtnerischen Vermögen, zum Betriebsvermögen oder 
sum Grundvermögen gehören, in Betracht: 
selbständige Rechte und Gerechtigkeiten. Werke der 
bildenden Kunst, des Schrifttums und der Ton— 
kunst gehören nicht zum Vermögen im Sinne dieses 
Gesetzes, sofern sie im Eigentume des Urhebers 
selbst oder im Falle des Todes des Urhebers im 
Eigentume seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. 
Das gleiche gilt für Urheberrechte an solchen 
Werken und fuͤr nichtpatentierte Erfindungen, es 
sei denn, daß die Urheberrechte oder Erfindungen 
einem ODritten gegen die Verpflichtung zur ein— 
maligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge 
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Aus 
nutzung übertragen sind; 
verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen 
jeder Art; 
Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsanteile 
und andere Gesellschaftseinlagen sowie Geschäfts— 
guthaben bei Genossenschaften; 
bares Geld deutscher Währung sowie sonstige 
deutsche Zahlungsmittel, fremde Geldsorten, Bank— 
noten und Kassenscheine sowie Edelmetalle, Edel—⸗ 
steine und Perlen; 
der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere 
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem 
Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die 
Lebenszeit eines anderen auf unbestimmte Zeit 
oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren 
entweder 
a) vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin⸗ 
gabe von Vermögenswerten oder 
b) aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen 
oder Familienstiftungen oder 
c) vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen 
zustehen, sofern der Wert der einjährigen Nutzungen 
oder Leistungen insgesamt eintaufend Reichsmarf 
übersteigt; 
839 
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: 
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen-und Pensionskassen; 
2. Ansprüche aus einer reichsgesetzlichen Versicherung 
jeder Art sowie aus einer nicht reichsgesetzlichen 
Kranken⸗ oder Unfallversicherung 
Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die 
mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder 
Dienstverhältnis gewährt werden ; 
Ansprüche auf Renten, Pensionen und ähnliche Be— 
züge, die nach den Militärversorgungsgefetzen, dem 
Reichsversorgungsgesetze, dem Besatzungsperfonen⸗ 
schädengefetze, demKapitulantenentschaͤdigungsgesetze, 
dem Offiziersentschädigungsgesetz oder den Beamten⸗ 
vensionsgesetzen gezahlt werden; 
hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen— 
tände, sofern sie nicht im 8 38 besonders aufge— 
3
	        

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