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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 227 
dem Vorsteher des Finanzamts zu erfolgen; die Befugnis 
des Vorstehers des Finanzamts zur Führung der Ge— 
schäfte des Grundwertausschusses (8 50 Abs.2 Satz 3) 
und die Befugnis des Präsidenten des Landesfinanzamts 
zur Leitung des gesamten Bewertungsgeschäfts in seinem 
Bezirke bleiben unberührt. 
spruchsentscheidung des Grundwertausschusses ist das 
Rechtsmittel der Verufung gegeben. UÜber die Berufung 
entscheidet der Oberbewertungsausschuß (8 57). Gegen 
die Berufungsentscheidung ist die Rechtsbeschwerde ge— 
geben; über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Reichs⸗ 
finanzhof. Im übrigen finden hinsichtlich des Rechts⸗ 
— 
schriften der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Finanz 
gerichts der Oberbewertungsausschuß tritt. 
(2) Auf die Rechtsmittel gegen andere Verfügungen 
als Feststellungshescheide (ð 50 Abs. 2 Satz 3) finden die 
88 281 bis 283 der Reichsabgabenordnung Anwendung, 
Iber die Beschwerde entscheidet das Landesfinanzamt 
853 
(1) Zuständig für die Feststellung des Einheitswerts 
ist der Grundwertausschuß des Finanzamts, in dessen 
Bezirk der Betrieb oder das Grundstück belegen ist. 
Liegt der Betrieb oder das Grundstück in dem Bezirke 
mehrerer Finanzämter, so ist der Grundwertausschuß 
des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk sich die 
Gebaͤude befinden, von denen aus der Betrieb oder 
das Grundstuͤck bewirtschaftet wird; liegen die Gebäude 
in den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist der 
Grundwertausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen 
Bezirtk sich der wertvollste Teil der Gebäude befindet. 
Der Reichsminister der Finanzen kann von Satz 1,2 
abweichende Bestimmungen treffen. 
(2) Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die 
Zustaͤndigkeit verschiedener Grundwertausschüsse ent. 
scheidet die nächste gemeinschaftliche, den Vorsitzenden 
der Grundwertausschuͤsse übergeordnete Behörde. Bei 
mehrfacher Feststellung des Einheitswerts bestimmt sie, 
welche Wertfeststellung außer Kraft zu setzen ist. 
(8) Handlungen eines Grundwertausfchusses oder des 
Vorfsitzenden eines Grundwertausschusses sind nicht des⸗ 
halb unwirksam, weil der Grundwertausschuß örtlich 
uͤnzuständig war. Daß ein Grundwertausschuß örtlich 
unzustäͤndig sei, kann nur bis zum Ablauf der Ein— 
spruchs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden. 
857 
(1) Für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts 
wird am Sitze des Landesfinanzamts ein Oberbewer— 
tungsausschuß gebildet. 
(2) Die Oberbewertungsausschüsse sind Reichsfinanz— 
hehbrden im Sinne des 8 8 der Reichsabgabenordnung / 
die Dienstaufsicht steht dem Präsidenten des Landes— 
iinanzamts zu, in dessen Bezirk der Ausschuß gebildet ist. 
(3) Bei den Oberbewertungsausschüssen werden 
dammern gebildet. Die Kammern entscheiden in der 
Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen drei im 
khrenamte tätig sind. 
(a) Die Mitglieder der Oberbewertungsausschüsse 
sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unter- 
worfen. 
858 
(1) Der Vorsitzende des dem Landesfinanzamt ange. 
zliederten Finanzgerichts ist zugleich Vorsitzender des 
Oberbewertungsausschusses, er führt die Geschäfte des 
Oberbewertungsausschusses und bedient sich dabei der 
Beamten und Einrichtungen des Finanzgerichts. 
(2) Der Vorsitzende des Oberbewertungsausschusses ist 
zugleich Vorsitzender der einzelnen Kammern des Ober⸗ 
bewertungsausschusses. Seine Vertreter im Vorsitz der 
Kammern werden von dem Reichsminister der Finanzen 
für die Dauer ihres Hauptamts aus den Mitaliedern des 
Landesfinanzamts bestellt. 
(3) Als ständige Mitglieder der Kammern und als 
ihre Vertreter, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen, 
werden von ber Regierung des Landes, in dessen Gebiet 
der Betrieb oder das Grundstück belegen ist, Beamte 
bestellt, die tunlichst mit den Aufgaben der Wert— 
ermittlung vertraut sein sollen. 
(4) Auf die ehrenamtlichen Mitglieder finden die 
zs 16 bis 18 der Reichsabgabenordnung mit der Maß— 
gaͤbe entsprechende Anwendung, daß die näheren Be— 
timmungen über die Wahl der Mitglieder und über 
Zahl und Einberufung der Vertreter und ihre Ver— 
eilung auf die einzelnen Kammern der Reichsminister 
der Finanzen (d 86) im Benehmen mit den zuständigen 
Reichsministern erläßt. 
859 
(1) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt: 
1. der Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks, 
2. das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des zu— 
ständigen Grundwertausschusses (8 53) deckt; 
3. die im 854 Abs. 1 Nr.?2 bezeichnete Behörde 
854 
(1) Uber die Höhe des vom Grundwertausschusse 
festgestellten Einheitswerts erteilt das Finanzamt einen 
schuftlichen Bescheid (Feststellungsbescheid): 
1. dem Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks, 
2 der Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, die unter 
entsprechender Anwendung des 853 und der zur 
Durchführung des 8 53 erlassenen Bestimmungen 
zuständig sein würde. Hat ein Land keine eigene 
Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, so tritt an die 
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes 
oder die von ihr beauftragte Behörde. 
(2) Der Feststellungsbescheid soll eine Belehrung 
enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen 
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist. 
(3) Der Feststellungsbescheid ist dem Eigentümer 
(Aos. 1 Kr. IY zuzustellen und der im Abs. 1 Nr. 2 be— 
zeichneten Behörde mitzuteilen. 
855 
Die festgestellten Einheitswerte werden nach näherer 
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen offengelegt. 
II. Rechtsmittel. Rechtsmittelbehörden 
g 56 
(1) Gegen den Feststellungsbescheid ist das Rechts—- 
mittel des Einspruchs gegeben. UÜber den Einspruch 
entscheidet der Grundwertausschuß. Gegen die Ein— 
—35
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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