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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

36 ⸗28 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
(2) Legt eine Behörde ein Rechtsmittel ein, so hat 
der Vorsitzende der Rechtsmittelbehörde dies dem Eigen— 
ümer mitzuteilen. 
862 
Gehören die Gebäude oder Betriebsmittel eines land— 
virtschaftlichen, forstwirtschastlichen oder gärtnerischen 
Zetriebs nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund 
ind Bodens (312 Abf. 2), so gelten die Vorschriften 
der 88 49 bis 61 nach Maßgabe der 8863, 64. 
860 
Rechtsmittel, die wegen der Feststellung des Einheits— 
verts eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen 
Betriebs oder eines Weinbaubetriebs eingelegt werden, 
önnen, soweit sie sich gegen die Bewertung des Betriebs 
ichten, nur darauf gestuͤtzt werden, 
daß der Betrieb unter Berücksichtigung der von dem 
Bewertungsbeirat ermittelten Verhältniszahlen (816 
Abs. 1,Nr. 1, 2) oder im Vergleiche zu den vom Be⸗ 
wertungsbeirat eingereihten Betrieben (519 Abs. 1 
Nr. 3) zu hoch oder zu niedrig eingereiht sei (8 16 
Abs. 3), oder 
daß die Abschläge oder Zuschläge (5 16 Abs. 4) 
zu hoch oder zu niedrig bemessen seien. 
863 
(1) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest— 
zestellten Einheitswerls des Betriebs ist außer den 
m 854 bezeichneten Personen und Behörden auch dem 
kigentümer der Gebäude und Betriebsmittel zu erteilen. 
2), Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die 
Feststellung des Einheitswerts ist außer den im 859 
zezeichneten Personen und Behörden auch der Eigen⸗ 
ümer der Gebäude und Betriebsmittel befugt. 
III. Beteiligung am Verfahren 
861 
(1) Steht ein landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher 
oder gärtnerischer Betrieb oder ein Grundstück mehreren 
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zu, so kann 
der Einheitswert nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch 
im Rechtsmittelverfahren allen Beteiligten gegenüber 
aur einheitlich festgestellt werden. Mehrere Rechtsmittel 
zleicher Art, die denselben Betrieb oder dasselbe Grund— 
tück betreffen, sind zu verbinden. 
(2) Eine zur Einlegung eines Rechtsmittels befugte 
Behörde kann durch das Rechtsmittel nur die gegenüder 
allen beteiligten Eigentümern getroffene Feststellung des 
kinheitswerts anfechten. 
(3) Hat einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts— 
nittel eingelegt, so hat die Rechtsmittelentscheidung 
Wirksamkeit für und gegen alle beteiligten Eigentümer. 
(4) Hat einer der beteiligten Eigentuͤmer ein Rechts⸗ 
nittel eingelegt, so sind die anderen beteiligten Eigen. 
ümer, soweit sie nicht dasselbe Rechtsmittel mit dem— 
elben Antrag und detselben Begründung eingelegt 
haben, von der Einlegung zu benachrichtigen.“ Die 
anderen beteiligten Eigentümer sind berechtigt, sich dem 
Rechtsmittel anzuschließen. Die Frist für die Erklärung 
des Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist be— 
zinnt mit Ablauf des Tages, an dem die Benach— 
richtigung dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder, 
wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist 
oder als bekanntgemacht gilt; die Frist endigt nicht 
oor Ablauf der für den beteiligten Eigentümer selbst 
aufenden Rechtsmittelfrist. 
(5) Die Benachrichtigung (Abs. 4) muß enthalten: 
eine Belehrung darüber, daß die gegenüber einem 
»eteiligten Eigentümer ergehende rRechtsmittelent— 
cheidung für und gegen alle beteiliaten Eigentümer 
Wirksamkeit hat; 
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der 
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel 
nnerhalb der im Abs. 4 bezeichneten Frist anzu— 
chließen berechtigt ist. 
(6) Wird von einer Behörde ein Rechtsmittel ein⸗ 
gelegt, so finden die Abs. 3 bis 5 entsprechende An— 
vendung. 
(3) Wird von einer Behörde oder dem Eigentümer 
»es Grund und Bodens oder dem Eigentümer der Ge— 
äude oder Betriebsmittel ein Rechtsmittel gegen die 
Feststellung des Einheitswerts eingelegt, so geiten der 
kigentümer des Grund und Bodens und der Eigen— 
ümer der Gebäude und Betriebsmittel als beteiügte 
kigentümer im Sinne des 861 Abs. 2 bis 6. 
864 
— 
zestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigentümer 
812 Abs. 2) können diese sowie die im F 50 bezeichneten 
Behörden ein Rechtsmittel einlegen, ohne die Feststellung 
»es Einheitswerts selbst anzufechten. 
(2), Die Verteilung des für den Betrieb festgestellten 
Linheitswerts auf die beteiligten Eigentümer ist auch 
m Rechtsmittelverfahren in der Weise einheitlich vor— 
unehmen, daß in jedem Falle der gesamie Einheits— 
vert voll auf die beteiligten Eigentümer aufgeteilt 
vird. Wird eine Ermäßigung (oder Erhöhung) des 
ür einen beteiligten Eigentümer festgestellten An— 
eils vorgenommen, so ist gleichzeitig eine entsprechende 
ẽrhöhung (oder Ermäßiguüng) des bei dem anderen 
eteiligten Eigentümer anzufetzenden Anteils auszu—⸗ 
prechen. Legt eine zur Einlegung eines Rechtsmittels 
efugte Behörde wegen der Verteilung ein Rechtsmittel 
in, so kann durch dieses nur die gegenüber beiden 
»eteiligten Eigentümern getroffene Verteilung angefochten 
verden. Mehrere Rechtsmittel gleicher Ärt, die die 
Lerteilung des für denselben Betrieb festgestellten Ein— 
zeitswerts betreffen, sind zu verbinden. 
(3) Hat wegen der Verteilung des für den Betrieb 
estgestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigen— 
ümer nur einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts— 
nittel eingelegt, so ist der andere beteiligte Eigentümer 
»on der Einlegung zu benachrichtigen. Der andere 
Heteiligte Eigentümer ist berechtigt, sich dem Rechts— 
nittel anzuschließen. Die Frist fuͤr die Erklärung des 
Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt 
nit Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung 
dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder, wenn Leine 
Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekannt— 
jemacht gilt; die Frist endigt nicht vor Ablauf der für den 
zeteiligten Eigentuͤmer selbst laufenden Rechtsmittelfrist.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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