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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 229 
(3) Der Feststellungbescheid über die Höhe des fest⸗ 
gestellten Einheitswerts ist zu erteilen: 
1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im 
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung 
des Betriebs berechtigten Person; 
2. der Gewerbesteuerbehörde, die unter entsprechender 
Anwendung der Vorschrift des 866 Abs. 1 und 
der zur Durchführung dieser Vorschrift erlassenen 
Bestimmungen zuständig sein würde. Hat ein Land 
keine eigene Gewerbesteuerbehörde, so tritt an die 
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes 
oder die von ihr beauftragte Bebörde. 
(4) Die Benachrichtigung (Abs. 3) muß enthalten: 
Meine Belehrung darüber, daß eine Ermäßigung 
(oder Erhöhung) des für einen beteiligten Eigen— 
tuͤmer festgestellten Anteils eine entsprechende Er— 
hbhung (oder Ermäßigung) des bei dem anderen 
beteiligten Eigentümer anzusetzenden Anteils am 
Einheitswerte zur Folge hat; 
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der 
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel 
innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzu— 
schließen berechtigt ist. 
2 
B. Betriebsvermögen 
J. Feststellungsbehörden 
8 65 
868 
(1) Soweit der Einheitswert der im 865 Abs.2 
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände eines gewerb— 
lichen Betriebs festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2, 
3 auf die Gewerbeausschüsse und das Feststellungs— 
verfahren die 88 50, 61, 52, 54 entsprechende Anwendung. 
(2) Für die Zusammensetzung des Gewerbeausschusses 
gilt 567 Abs. 2. Neben dem im 867 Abs.2 bezeich— 
neten Mitglied kann nach näherer Bestimmung der 
Regierung des Landes, in dessen Gebiet der zustaͤndige 
Gewerbeausschuß (F 66 Abs. 2) seinen Sitz hat, der 
Landes- oder Gemeindebeamte, der gemäß 851 Abs. 1 
Nr. 2 oder 3 für den Grundwertausschuß benannt ist, 
mit beratender Stimme an der Sitzung des Gewerbe— 
ausschusses teilnehmen. 
(3) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest— 
gestellten Einheitswerts ist zu erteilen: 
1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im 
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung 
des Betriebs berechtigten Person. Wenn der 
zu bewertende Gegenstand zu dem gewerblichen 
Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder 
Kommanditgesellschaft gehört und im Eigentum 
eines oder mehrerer Gesellschafter steht (K 26 
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2), ist der Feststellungsbescheid 
statt dem Betriebsinhaber oder der vertretungs⸗ 
berechtigten Person dem Eigentümer des Gegen— 
standes zu erteilen; 
der Gewerbesteuerbehörde; 8 67 Abs. 3 Nr. 2 
findet entsprechende Anwendung. 
(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der 
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der 
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt⸗ 
schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken dienen, oder in Grundstücksflächen der im 
331 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Art, die Wohnzwecken 
dienen, so findet hinsichtlich der Offenlegung der fest— 
gestellten Einheitswerte & 55 entsprechende Anwendung. 
(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher 
Betriebe (F 226) wird für den Bezirk eines jeden Finanz— 
amts am Sitze des Finanzamts ein Ausschuß gebildel 
Gewerbeausschuß). 
(2) Durch den Gewerbeausschuß erfolgt auch die Fest— 
sttellung des Einheitswerts 
1. der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen— 
stände eines gewerblichen Betriebs, wenn die Gegen— 
stände ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil 
zu eigenen gewerblichen Zwecken unmittelbar ge— 
nutzt werden, 
der Vermögensgegenstände, die nur zu einem Teil 
zum Betriebsvermögen gehören, sofern der zum 
Betriebsvermögen gehörige Teil der weitaus über— 
wiegende ist. 
Für solche Vermögensgegenstände, deren Wert nach 
Satz Jl nicht vom Gewerbeausschusse festgestellt wird, wird 
der Einheitswert vom Grundwertausschuß unter ent— 
sprechender Anwendung der 88 50 bis 64 festaestellt. 
866 
(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher 
Betriebe ist der Gewerbeausschuß des Finanzamts zu— 
ständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebs 
liegt; der Reichsminister der Finanzen (F 86) kann ab— 
weichende Bestimmungen treffen. 863 Abs. 2, 3 findet 
entsprechende Anwendung. 
(2) Für die Feststellung des Einheitswerts der im 8 65 
Abs. 2 Satz!J bezeichneten Vermögensgegenstände ist der 
Gewerbeausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen 
Bezirk der Vermögensgegenstand belegen ist/ 8 5 findet 
entfprechende Anwendung. 
867 
(1) Soweit der Einheitswert gewerblicher Betriebe 
festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2, 3 auf die 
Gewerbeausschüsse und das Feststellungsverfahren die 
88 50, 531, 532 Abs. 1, 8 54 entsprechende Anwendung. 
(2) Der gemäß Abs. J in Verbindung mit 851 Abs. 1 
Nr. 2 benannte Beamte soll tunlichst mit den Aufgaben 
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein; 
die Benennung erfolgt von der Regierung des Landes, 
in dessen Gebiet der zuständige Gewerbeausschuß 
SG66 Abs. 1) seinen Sitz hat. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
II. Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörden 
869 
(1) Auf die Rechtsmittelbehörden und das Rechts— 
mittelverfahren finden die 8856 bis 59 entsprechende 
Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2, 3 etwas 
anderes ergibt. 
(2) Bildet die Bewertung gewerblicher Betriebe den 
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so treten an 
die Stelle der im 858 Abs. 3 bezeichneten ständigen 
30 
37
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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