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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

38 
230 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ— 
HNitglieder der Kammern des Oberbewertungsausschusses 
ind ihrer Vertreter solche Beamte, die tunlichst mit 
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein 
ollen. Bildet die Bewertung der im 865 Abs.2 
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände den Gegen— 
stand des Rechtsmittelverfahrens, so kann die Regierung 
des Landes (& 68 Abs. 2) bestimmen, daß an die Stelle 
der im Satz Kbezeichneten Beamten die im 858 Abs. 3 
hezeichneten Beamten treten. 
13) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt: 
der Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im 
326 Abs. 2 bezeichneten Art eine zur Vertretung 
des Betriebs berechtigte Person. Soweit die Zu— 
stellung des Feststellungsbescheids an den Eigen—⸗ 
tümer des Gegenstandes zu erfolgen hat (F 68 Abs. 3 
Nr. 1), ist dieser zur Einlegung des Rechtsmittels 
befugt; 
das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des 
zuständigen Gewerbeausschusses (K 66) deckt; 
die im 867 Abs. 3 Nr. 2 oder im 868 Abs. 3 
Nr. 2 bezeichnete Behörde. 
(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der 
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der 
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt—⸗ 
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken oder Wein⸗ 
»auzwecken dienen, so findet hinsichtlich der Begründung 
von Rechtsmitteln gegen die Feststellung des Einheits- 
werts 8 60 entsprechende Anwendung. 
wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs. 2 
Nr. 3 Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im 
8665 Abs. 2, Satz 1 bezeichneten Art mehreren 
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht, 
wenn in den Fällen des 826 Abs.2 Nr. 8 
Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im 8 65 
Abs. 2 Satz J bezeichneten Art mehreren Gesell⸗ 
schaftern zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen 
zusteht. 
(2) Hinsichtlich der im 8 31 Abs. 3 Satz 1J bezeich— 
ieten Vermögensgegenstände finden, wenn die Gebäude 
»der Betriebsmittel nicht sämtlich dem Eigentümer des 
sßrund und Bodens gehören, die Vorschriften der 
8 62 bis 64 entsprechende Anwendung. 
c. Sonstiges Vermögen 
372 
Der Wert der Gegenstände, die zum sonstigen Ver— 
nögen gehören, wird nur zum Zwecke der Feststellung 
»es Einheitswerts des Gesamtvermögens von dem 
Finanzamt ermittelt (8 73). 
D. Gesamtvermögen 
873 
870 
(1) Gehören zu einem gewerblichen Betriebe Ver— 
nögensgegenstände der im 865 Abs. 2 Satz J bezeich— 
neten Art und sind diese Gegenstände bei der Feststellung 
des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb gemäß 
365 Abs. 2 Satz J mit den für sie festgestellten Ein— 
heitswerten angefetzt worden, so können Rechtsmittel, 
die die Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen 
Betrieb betreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die 
Hegenstände unzutreffend bewertet seien. 
(2) Wird der Einheitswert für einen Gegenstand der 
m 865 Abs. 2 Satz J bezeichneten Art nachträglich durch 
Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen geändert, 
o ist, sobald die Anderung des Einheitswerts für den 
vegenstand unanfechtbar geworden ist, 
wenn hinsichtlich der Feststellung des Einheitswerts 
rür den gewerblichen Betrieb ein Rechtsmittelverfahren 
anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittel⸗ 
entscheidung zu berücksichtigen, 
wenn der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb 
bereits unanfechtbar feststeht, der Einheitswert von 
Amts wegen entsprechend zu berichtigen 
(1) Der Einheitswert des Gesamtvermögens (88 45 
bis 48) wird vorbehaltlich der Vorschrift des 85450 Abs. 2 
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer von dem nach 
;8 51 bis 63 der Reichsabgabenordnung zuständigen 
inanzamt ohne Mitwirkung eines Ausschusses festge— 
dellt; der Reichsminister der Finanzen (8 86) kann 
iber die Zuständigkeit abweichende Bestimmungen 
treffen. Die Feststellung erfolgt bei den Steuerpflichtigen, 
hon denen eine Vermögensteuer erhoben wird, im Ver— 
nögensteuerbescheide. 
(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist in dem 
Bescheid über den Einheitswert für das Gesamtvermögen 
des überlebenden Ehegatten (K48 Abs. 2) der Wert 
des Gesamtguts gesondert anzugeben. Die Feststellung 
des Wertes des Gesamtguts unterliegt denselben Rechts⸗ 
nitteln wie die Feststellung des Einheitswerts für das 
Besamtvermögen (8749 
874 
(1) Die Feststellung des Einheitswerts für das Ge— 
amtvermögen kann mit den gegen den Vermögensteuer— 
jescheid zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. 
(2) Gehören zum Gesamtvermögen wirtschaftliche Ein— 
jeiten der im 82 Nr. bis 3 bezeichneten Vermögens— 
irten und sind diese Einheiten bei der Feststellung des 
kinheitswerts für das Gesamtvermögen gemäß 8F 45 
Abs. 1 mit den für sie festgestellten Einheitswerten 
ingesetzt worden, so können Rechtsmittel, die die Fest— 
tellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen 
zetreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die wirt— 
chaftlichen Einheiten unzutreffend bewertet seien. 
(3) 870 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
III. Beteiligung am Verfahren 
871 
(1) Die Vorschriften des 8 61 über die Beteiligung 
inden entsprechende Anwendung, 
1. wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs.2 
Nr. 8 Satz 1, ein gewerblicher Betrieb mehreren 
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht,
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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