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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

l 
232 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
jat der Reichsminister der Finanzen auf Antrag des 
Landes die Feststellung des abzuziehenden oder hinzuzu—⸗ 
rechnenden Betrags den für die Feststellung des Einheits— 
werts zuständigen Behörden (Grundwertausschüssen, 
Gewerbeausschüssen) zu übertragen; der Reichsminister 
der Finanzen trifft im Einvernehmen mit der betreffenden 
Landesregierung die zur Durchführung dieser Vorschrift 
erforderlichen Bestimmungen. 
bestraft, wie wenn er den Versuch einer Hinterziehung 
von Reichssteuern begangen hätte. 
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über 
das Strafverfahren finden bei allen Zuwiderhandlungen, 
die sich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes richten 
Anwendung. Sachlich zuständig zur Untersuchung un 
kntscheidung sind die Finanzämter. 
879 
(1) Bei der Veranlagung der Grund-⸗ und Gebäude— 
tteuer sowie der Gewerbesteuer findet vorbehaltlich der 
Vorschrift des Abs. 2 auf die Zugrundelegung des 
Einheitswerts, der für die der Steuer unterliegende 
wirtschaftliche Einheit festgestellt ist, 877 entsprechende 
Anwendung. 
8 81 
(1), Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja— 
auar 1926 in Kraft. 
(2) Die Hauptfeststellung der Einheitswerte (K5Abs.2) 
erfolgt zum ersten Male nach dem Hauptfeststellungszeit⸗ 
vunkte vom Beginn des 1. Januar 1925 
(3) Für die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte 
kann der Reichsminister der Finanzen (F 86) auf An— 
rag des Bewertungsbeirats diesem einen gegenüber 
»em im 8 19 Abs. 1Nr. 1,8 22 Abs. 2, 8 24“Abs. 1 
yorgesehenen Aufgabenkreis beschränkteren Aufgabenkreis 
zuweisen. 
(2) Rechtsmittel, die in den Fällen des 54 Abs.? 
zegen die Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer 
oder zur Gewerbesteuer eingelegt werden, können, soweit 
ie sich gegen die Bewertung des der Steuer unterlie— 
genden Vermögensgegenstandes richten, nur darauf 
Jestützt werden, daß ein nicht zutreffender Betrag vom 
kinheitswert abgezogen oder zum Einheitswerte hinzu— 
gerechnet worden ist/ war zur Feststellung des der Steuer 
uinterliegenden Wertes der Wert solcher Gegenstände ab⸗ 
zuziehen oder hinzuzurechnen, für die selbst nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt 
worden ist, so können die Rechtsmittel, wenn die 
Gegenstände mit dem festgestellten Einheitswert angesetzt 
sind (&Z4 Abs. 3), nicht darauf gestützt werden, daß ein 
nichtzutreffender Betrag abgezogen oder hinzugerechnet 
vorden ist. 
(3) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen 
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes— 
cegierung über die Frage, ob eine landesrechtliche Steuer⸗ 
dorschrift mit 84 vereinbar ist, entscheidet auf Antrag 
des Reichsministers der Finanzen oder der Landes— 
cegierung der Reichsfinanzhof. Die Entscheidung ist 
m Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. Vor der Ver— 
ffentlichung können Rechtsmittel, die gegen die Veran⸗ 
lagung zur Grund- und Gebäudesteuer oder zur Ge— 
werbesteuer eingelegt werden, nicht darauf gestützt werden 
daß die für die Steuer maßgebende Vorschrift mit 614 
nicht vereinbar ist. 
882 
(1) Für die nach dem Merkmal des Wertes bemessenen 
Hrund⸗ und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern, die 
die Länder und Gemeinden für das Kalenderjahr 1925 
oder für ein in diesem Jahre beginnendes Rechnungs— 
'ahr erheben, besteht eine Bindung an die Vorschriften 
ieses Gesetzes nicht; die Länder und nach Maßgabe der 
randesgesetzgebung die Gemeinden können insbesondere für 
die Steuerbemessung die bisher von ihnen angewandten 
Merkmale oder die bei der Vermögensteuerveranlagung 
für das Kalenderjahr 1924 festgestellten Werte zu— 
zrunde legen oder die auf Grund dieses Gesetzes auf den 
. Januar 19265 festgestellten Einheitswerte mit der Maß- 
Jabe anwenden, daß bis zur Feststellung der Einheitswerte 
Vorauszahlungen nach anderen Merkmalen erhoben werden. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten 
kinheitswerte sind zum ersten Male für die Steuern 
ugrunde zu legen, die für das Kalenderjahr 1926 oder für 
in in diesem Jahre beginnendes Rechnungsjahr erhoben 
verden; bis zur Feststellung der Einheitswerte nach dem 
Zauptfeststellungszeitpunkte vom Beginne des 1. Januar 
1926 können auf Grund anderweit festgestellter Werte 
Vorauszahlungen erhoben werden. 
(2) Der Reichsminister der Finanzen (F 86) wird den 
Zeitpunkt, von dem ab die Laͤnder und Gemeinden für 
zie Grund- und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern 
nach Maßgabe des 81 Abs. 2, 8 4 an die Vorschriften 
dieses Gesetzes gebunden sind (Abs. 1), um ein Jahr 
zinausschieben, wenn die Feststellung der Einheitswerte 
aach dem Hauptfeststellungszeitpunkte vom 1. Ine 1925 
nicht so zeitig beendigt ist, daß sich vor dem Beginne 
des Kalenderjahrs 1926 durch Vergleichung zwischen 
en in den verschiedenen Ländern festgestellten Einheits— 
verten zuverläfsig übersehen läßt, ob die festgestellten 
Werte den tatfächlichen Verhältnissen entsprechen und 
als gleichmäßig gelten können. 
Vierter Abschnitt 
Straf⸗, Abergangs⸗ und Schluß⸗ 
vorschriften. 
8 80 
(1) Auf Zuwiderhandlungen, die sich gegen die Vor— 
schriften diefes Gesehes richten, finden die Vorschriften 
der Reichsabgabenordnung über das Strafrecht auch 
insoweit Anwendung, als nicht Reichssteuern, sondern 
Steuern der Länder oder Gemeinden durch die Zu— 
widerhandlungen betroffen werden. 
(2) Wer in dem Bewußtsein, daß infolge seines Ver— 
haltens eine Verkürzung von Einnahmen an Einheits— 
vertsteuern eintreten kann, es unternimmt, die mit der 
Wertermittlung befaßten Behörden irrezuführen, wird 
883 
(1) Der Reichsminister der Finanzen (8 86) bestimmt 
den Zeitpunkt, von dem ab die für Grundstücke (& 34) 
und für die im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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