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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 233 
—I 
steuern der Länder und Gemeinden nach Maßgabe des 
51 Abs. 2. 8 4 zugrunde zu legen sind. 
(2) Die Länder sind berechtigt, beim Geldentwertungs— 
ausgleiche bei bebauten Grundstücken, soweit die Be— 
steuerung nicht in Form einer besonderen Aufwertungs— 
steuer oder eines Zuschlags zur Grund- und Gebäude— 
steuer erfolgt, für die Bewertung von landwirtschaft. 
lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben, 
von Grundstücken (g 34) sowie von Vermögensgegen, 
stäunden der im 831 Abs. 3 bezeichneten Art statt 
der Einheitswerte Vorkriegswerte zugrunde zu legen. 
884 
(1) Solange der übliche Zinssatz für gesicherte lang— 
fristige Kredite von dem für derartige — in der 
ietzten Vorkriegszeit üblich gewesenen Zinssatz erheblich ab— 
weicht, kann durch eine vom Reichsminister der Finanzen 
mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des 
Vewertungsbewrats erlassene Rechtsverordnung bestimmt 
werden 
mit welcher Zahl abweichend von der Vorschrift 
des 8152 Abs. 3, 5 der Reichsabgabenordnung 
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder 
gärtnerischen Betrieben und bei bebauten Grund— 
stücken, soweit sie sich auf das Inland erstrecken, 
zur Ermittlung des Ertraaswerts der Reinertrag 
zu vervielfältigen ist; 
4 
4 
mit welchen Zahlen abweichend von 8145 Abs. 2 
der Reichsabgabenordnung zur Ermittlung des 
Wertes von Renten oder anderen auf die Lebens— 
zeit einer Person beschränkten Nutzungen und 
Leistungen der Wert der einjährigen Nutzung zu 
vervielfältigen ist. 
Bei der Bestimmung der Zahlen ist auf die Ver— 
schiedenheit der im Satz 1J bezeichneten Zinssätze, auf 
die Verrentung des angelegten Kapitals und auf 
sonstige in der Wirtschaftslage begründete Umstände 
Rücksicht zu nehmen; die Rechtsverordnung kann für 
einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume erlassen 
werden. 
(2) Bei Erlaß der Verordnung über die Ertrags. 
wertklassen und Rahmensätze (4F16 Abs. 1 Nr. 8, 822 
Abs. 2, 8 24 Abs. I) ist die gemaͤß Abs. INr. J festgesetzte 
Zahl zu berücksichtigen. 
886 
Der Reichsminister der Finanzen kann über die Be— 
—X die am Feststellungszeit— 
punkte ganz oder teilweise der staatlichen Wohnungszwangs— 
wirtschaft unterliegen, von den 88 35, 36 abweichende 
Bestimmungen (886) erlassen. 
g86 
(1) Wo in diesem Gesetze der Reichsminister der 
Finanzen ermächtigt wird, Bestimmungen zu treffen, 
kann er diese nur mit Zustimmung des Reichsrats 
treffen. 
Reichsgesetzbl. 1925 J 
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes im übrigen 
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister 
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Die 
us des Satz Tagilt insbesondere für Bestimmungen 
arüber, 
1. unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Er— 
klärungen über die Zusammensetzung des Vermögens 
oder einzelner Vermögensarten und über sonstige 
Tatsachen, die für die Wertermittlung von Be— 
deutung sind, sowie eine Schätzung des Wertes 
verlangt werden kann. Eine solche Erklärung 
gilt als Steuererklärung im Sinne der Reichs— 
abgabenordnung; 
2 
nach welchem Maßstab und nach welchem Ver— 
fahren die Zerlegung der Einheitswerte für die 
Einheitswertsteuern der Länder und Gemeinden 
vorzunehmen ist; 
3 
unter welchen Voraussetzungen Kosten und Gebühren 
zu erheben und auf welcher Grundlage sie zu be— 
messen sind. 
Die allgemeinen Kosten, die durch die Aus— 
führung dieses Gesetzes entstehen, trägt das 
Reich. Die Verpflichtung zur Tragung der Rechts— 
mittelkosten nach Maßgabe der Reichsabgaben— 
ordnung bleibt auch insoweit unberührt, als Landes— 
oder Gemeindebehoörden durch sie betroffen sind. 
Satz 1 findet keine Anwendung auf die Kosten, 
die durch die Mitwirkung von Landes-⸗ oder Ge— 
meindebeamten am Bewertungsgeschäft erwachsen. 
Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die 
Kosten, die durch eine vom Reiche übernommene 
Zerlegung der Einheitswerte oder Teile von diesen 
auf die Gemeinden eines Landes entstehen, wenn 
das Land das Zerlegungsverfahren abweichend 
von den gemäß Nr. 2 erlassenen Bestimmungen 
geregelt hat und die Anwendung dieser landes— 
rechtlichen Vorschriften einen besonderen Aufwand 
zur Folge hat. 
Berlin, den 10. August 1925. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
Gesetz über Vermögen- und Erbschaftsteuer. 
Vom 10. August 1925. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver— 
bündet wird: 
Artikel J 
Vermogensteuer 
81 
Von dem Vermögen wird eine Vermögensteuer nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben 
30
	        

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