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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

7 
2 
234 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
A. Steuerpflicht, Vermögen 3. Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich dem 
2 Reiche, den Laͤndern oder den Gemeinden (Gemeinde⸗ 
8 yerbänden) zufließen, sofern es sich nicht um Kredit— 
internehmungen handelt; 
die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre 
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des 
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der 
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu— 
timmung des Reichsrats, was als eigentlicher 
Sparkassenverkehyr im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen ist; 
hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften 
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht 
einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden 
Hewerbebetrieb unterhalten; 
Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und 
indere Zweckvermögen, die nach der Satzung, 
Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich 
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken 
dienen. Der Reichsminister der Finanzen trifft 
nit Zustimmung des Reichsrats nähere Be— 
timmungen über die Voraussetzungen, unter 
denen eine Personenvereinigung, ein Zweck⸗ 
oermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder 
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzu—⸗ 
ehen ist; 
Berufsverbände ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter, 
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge— 
chäftsbetrieb gerichtet ist, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktien⸗ 
gesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung 
des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs- 
verband der in Nr. 7 bezeichneten Art ist, sofern 
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens⸗ 
derwaltung herrühren und ausschließlich dem Be— 
rufsverbande zufließen; 
cechtsfähige Pensions⸗-, Witwen⸗, Waisen⸗, Sterbe⸗, 
Kranken⸗, Unterstützungs- und sonstige Hilfskassen 
zür Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit. Das 
zleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art, 
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für 
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf—⸗ 
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals 
für entsprechende Zwecke gesichert ist; 
natürliche und juristische Personen, nichtrechts⸗ 
fähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif⸗ 
tungen und andere Zweckvermögen, soweit ihnen 
unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach all— 
zemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder soweit 
hnen nach besonderen mit anderen Staaten ge— 
roffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be— 
freiung von den persönlichen Steuern zusteht. 
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 Ir. 2 bis 9 finden 
uif beschränkt Steuerpflichtige keine Anwendung. 
Mit dem gesamten Vermögen (&3 Nr. 22 des Reichs⸗ 
bewertungsgesetzes) sind steuerpflichtig (unbeschränkt ver⸗ 
mögensteuerpflichtig): 
l. ad alle natürlichen Personen, solange sie im Deut—⸗ 
chen Reiche ihren Wohnfitz oder ihren gewöhn⸗ 
ichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt 
ꝛin Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; 
beträgt der Aufenthalt mehr als sechs Monate, 
so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die 
ersten sechs Monate; 
Beamte des Reichs, Beamte der Länder und 
Angehörige der Wehrmacht (Reichswehr und 
Reichsmarine), die ihren dienstlichen Wohnsitz 
im Ausland haben. Wahlkonsuln gelten nicht 
als Beamte im Sinne dieser Vorschrift. Den 
Beamten des Reichs stehen die Beamten der 
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der 
Reichsbank gleich / 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende 
rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige 
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be— 
chraͤnkter Haftung, Genossenschaften, Versiche⸗ 
cungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken⸗ 
banken, Schiffsbeleihungsbanken, 
rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, An⸗ 
ttalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen und 
sonstige nicht unter a fallende Körperschaften 
des bürgerlichen Rechtes, 
) offene Handelsgesellschaften und Kommandit—⸗ 
gesellschaften, 
d) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, 
unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder der 
Ort der Leitung im Inland liegt. 
Mit dem inländischen landwirtschaftlichen, forstwirt⸗ 
chaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Betriebsvermögen 
und Grundvermögen (dem gesamten Inlandsvermögen 
m Sinne des 83 Nr. 2b des Reichsbewertungsgesetzes) 
iind steuerpflichtig (beschränkt vermögensteuerpflichtig): 
alle natürlichen Personen, soweit sie nicht schon 
nach 82 Nr. 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind, 
2. alle Körperschaften, Personenvereinigungen, Ver⸗ 
mögensmassen, Gesellschaften und Anstalten, wenn 
der Sitz und der Ort der Leitung im Ausland 
liegt. 
84 
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit: 
die Reichsbank, die Rentenbank, die Deutsche Gold— 
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie— 
obligationen / 
Staatsbanken, die nach ihrer Bestimmung in der 
Hauptsache staatswirtschaftlichen oder allgemein 
virtschaftlichen Geschäften dienen; 
85 
(1) Als Vermögen im Sinne des Vermögensteuer— 
zesetzes gilt das Vermögen im Sinne des Reichsbewer— 
ungsgefetzes (52 des Reichsbewertungsgesetzes). 
(2) Das Vermögen ist bei der Veranlagung zur Ver⸗ 
nögensteuer mit dem Einheitswert anzusetzen, der bei 
mbeschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Vermögen,
	        

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