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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Vermögen⸗ 
steuer gemäß 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung 
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Vermögen 
m Sinne dieses Gesetzes am Festsiellungszeitpunkt nicht 
besessen hat. 
236 
(3), Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des 
Vermögensteuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrs— 
»eträge die nach Abs. 2 bis zur Zustellung des Ver— 
nögensteuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen 
äbersteigen, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten 
aiach Zustellung des Vermögensteuerbescheids faällig 
verdenden Vierteljahrszahlung zu entrichten. Soweu 
die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Vermögen⸗ 
teuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrsbeträge 
zinter den nach Abs. 2“bis zur Zustellung des Ver— 
nögensteuerbescheids geleisteten Vorauszahlungen zu— 
ückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste 
nach Zustellung des Vermögensteuerbescheids fällig 
verdende Vierteljahrszahlung anzurechnen 
) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß der 
zei der neuen Hauptveranlagung voraussichtlich festzu⸗ 
etzende Jahressteuerbetrag erheblich hinter der zuletzt 
estgesetzten, für die Vorauszahlungen nach Abs. 2 maß— 
ebenden Jahressteuerschuld zuruckbleiben wird, so ist 
hm der auf die einzelnen Vorauszahlungsraten (Abs. 2) 
ntfallende Unterschledsbetrag auf Antrag bis zur Zu— 
tellung des Vermögensteuerbescheids fuͤr den neuen 
Hauptveranlagungszeitraum zu ftunden. 
811 
Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer 
Hauptveranlagung) wird für den Hauptfeststellungszeit⸗ 
aum vorgenommen, der gemäß 86 Abs.2 Saß i,2 
des Reichsbewertungsgesetzes für die Einheitswerte des 
Gesamtvermögens maßgebend ist GHauptveranlagungs⸗ 
eitraum). 
812 
(1) Eine Neuveranlagung innerhalb des Hauptver⸗ 
anlagungszeitraums wird in den Fallen vorgenommen, 
in denen gemäß 8 785 Abs. 1 des Reichsbewertungs⸗ 
gesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts für das 
Hesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Neu— 
»eranlagung hat Wirkung für die Zeit vom Beginne 
des Kalendermonats, der dem für die Neufeststellung 
maßgebenden Feststellungszeitpunkt (8 75 Abs. 2 Satz J 
des Reichsbewertungsgefeßes) unmittelbar folgt, bis zum 
Schlusse des laufenden Hauptveranlagungszeitraums. 
Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zum Ende des 
Kalendermonats, in den der fur die Neufeststellung 
naßgebende Feststellungszeitpunkt fällt. 
(2) Eine Nachveranlagung wird in den Fällen vor⸗ 
Jenommen, in denen gemäß 876 Abs. 2 des Reichs— 
dewertungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts 
ür das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt 
Auf die Nachveranlagung finden Abs. JSat .3 
ntsprechende Anwendung 
8 16 
Ubersteigen die Schulden eines unbeschränkt vermögen— 
teuerpflichtigen Gesellschafters einer offenen Handels— 
zesellschaft oder Kommanditgesellschaft bas Gesamtver— 
nögen im Sinne des 83 Nr. 2a des Reichsbewertungs⸗ 
gesetzes, so hat der Gesellschafter einen Anspruch auf 
Erstattung des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen 
der von der Gesellschaft entrichteten Vermögensteuer 
und der Vermögensteuer ergibt, die von der Gesellschaft 
ju entrichten sein würde, wenn die Schulden des Ge— 
ellschafters vom Vermögen der Gesellschaft abgezogen 
worden wären; dabei sind Schulden des Gesellschafters 
nur insoweit, als sie sein Gesamtvermögen übersteigen, 
ind nur bis zur Höhe des Wertes seines Anteils ani 
Vermögen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der 
Reichsminister der Finanzen trifft die naheren Bestim⸗ 
mungen über die Erstattuüng. 
513 
Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Veran— 
agungszeitraums, so wird die Steuer nur bis zum 
Schlusse des Kalendermonats erhoben, in dem die 
Steuerpflicht wegfällt. 
814 
() Auf die Feststellung der Vermögensteuer findet 
873 Abs. 1 Satz des Reichsbewertungsgesetzes ent⸗ 
sprechende Anwendung. 
(2) Uber die Höhe der Vermögensteuer erteilt das 
Finanzamt dem Steuerpflichtigen enen schriftlichen Be— 
scheid (Vermögensteuerbescheid 
5 17 
), Werden Ehegatten zusammen zur Vermögensteuer 
oeranlagt 610 Abs. 1) so gilt fuͤr die vermögens⸗ 
techtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander jeder 
khegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den 
Lerhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn 
eder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt 
vorden und hierbei 88 nicht zu berücksichtigen gewefen 
wäre. 
(2) Abs. J gilt entsprechend für die fortgesetzte Güter— 
zemeinschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be—⸗ 
siehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und 
den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten 
Abkömmlingen. 
815 
(1) Die Vermögensteuer wird mit je einem Viertel 
hres Jahresbeträgs am 15. Februar, 15. Mai, 
15. August und 15. November fällig. Steuerpflichtige, 
deren Vermögen hauptsächlich aus landwirtschaftlichem 
Vermögen besteht, haben an Stelle der Zahlungen am 
15. August und 15. November in Höhe eines Viertels 
des Jahresbetrags eine Zahlung am 15. November in 
Sbhe der Hälfte des Jahresbetrags zu leiften. 
(2), Bis zur Zustellung eines Vermögensteuerbescheids 
für einen neuen Hauptveranlagungszestraum hat der 
Steuerpflichtige zu den im Abf. 1 bezeichneten Zeit⸗ 
ounkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel 
der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten, 
Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Auwenbung. 
818 
() Der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder 
Stammguts, eines Hausguts oder eines sonstigen nach 
andesgesetzlichen Vorschriften (Artikel 57 bis 59 des Ein. 
ührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gebundenen 
Lermögens ist mit Genehmigung der Auffiͤgtsbehörde
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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