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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
ainmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt er- Beldbetrag (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an 
mittelte Einheitswert zugrunde zu legen. Hat sich in den Grundstücken eine Grundschuld bestellt wird. 8 40 
der Zeit zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der nach den (2) Die Tilgungsrente ist so zu bemessen, daß die 
Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes ermittelte Steuerschuld bei einer Verzinsung von 8 vom Hundert 
Wert einer wirtschaftlichen Einheit infolge besonderer n dem vereinbarten Zeitraum getilgt wird. Als 
Umstände um mehr als den zehnten Teil oder um mehr dapital der Grundschuld ist der Steuerbetrag nebst 
als zwanzigtausend Reichsmark verändert, so ist der dzinsen mit 8 vom Hundert einzutragen mit der Be— 
Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ent. timmung, daß die Zahlung durch die während des 
stehens der Steuerschuld unter entsprechender Anwen- yereinbarten Zeitraums zu entrichtende Tilgungsrente 
dung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes fest- rfolgt. Der Reichsminister der Finanzen wicrd er— 
zustellen; solange die allgemeine Feststellung der Ein- nächtigt, den Zinssatz bei Veränderung der wirtschaft⸗ 
heitswerte gemäß 85 Abs. 2 des Reichsbewertungs- ichen Verhältnisse entsprechend herabzusetzen. 
gesetzes in Zeitabständen von je einem Jahre vorgenom— (3) Ist der Vermögenswert nach Nutzungen oder 
men wird, kommen Wertänderungen, die auf all- Leistungen berechnet, so ist die Tilgungsrente durch so 
gemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse be- diele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnung 
ruhen, nicht in Betracht. Bildet nur ein Teil einer der Steuer angenommenen Vielfachen des Wertes der 
wirtschaftlichen Einheit den Gegenstand der Bewertung, einjährigen Nutzung oder Leistung entspricht. 
so gilt als sein Wert der Teilbetrag des Einheitswerts, (4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, so—⸗ 
welcher der wirtschaftlichen Bedeutung des Teils für ern der Grundschuld andere als die zur Zeit des Ent— 
die Einheit entspricht. Die Feststellungen nach Satz 2, 3 tehens der Steuerschuld bestehenden Rechte vorgehen 
rfolgen durch den Grundwertausschuß, den Ober- vürden. 
hewertungsausschuß und den Reichsfinanzhof unter ent— (5) Zur Bewilligung der Tilgungsrente ist die Zu— 
sprechender Anwendung der Grundsätze des Reichs- timmung des e erforderlich.“ 
hewertungsgesetzes. 
(3) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zu—⸗ 
timmung des Reichsrats nähere Bestimmungen.“ 
240 
82 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes, wie er sich 
rus diesem Gesetz ergibt, unter Berücksichtigung der 
durch die Anwendung der Grundsätze des Reichs— 
hewertungsgesetzes veranlaßten Anderungen neu zu fassen 
und unter fortlaufender Paragraphenfolge im Reichs— 
gesetzblatte bekanntzumachen sowie die Ausführungs— 
hestimmungen der Neufassung anzupassen. 
9. Die 88 40, 41 des Gesetzes erhalten folgende 
Fassung: 
8 40 
(1) Ist die sofortige Einziehung der Steuer für den 
Erwerb von inländischem landwirfschaftlichen, forstwirt⸗ 
schaftlichen oder gärtnerischen Vermögen, inländischem 
Grundvermögen oder inländischen zum Betriebsvermögen 
zehörigen Grundstücken mit erheblichen Härten für den 
Steuerpflichtigen verbunden, so sind ihm auf Antrag 
Teilzahlungen in höchstens zehn Jahresbeträgen zu be— 
willigen, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht 
zefährdet wird. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, 
wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen. 
(2) Die Stundung ist in der Regel nur gegen Sicher— 
heitsleistung und Verzinsung zu gewähren. Als aus— 
reichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer 
Sicherungshypothek auf die Grundstücke, sofern der 
Hypothek andere als die zur Zeit des Anfalls bestehen— 
den Rechte nicht vorgehen; sind mehrere Grundstücke 
angefallen, so kann die Bestellung der Sicherungs— 
hypothek auf einen Teil von ihnen beschränkt werden, 
wenn dadurch der Steueranspruch nicht gefährdet wird. 
Soweit die Bestellung einer Hypothek an einem Grund— 
stück in der Art zulässig ist, daß Befriedigung aus dem 
Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung 
gesucht werden kann, genüat die Bestellung einer solchen 
Hypothek. 
(3) Zur Bewilligung von Stundung über ein Jahr 
st die Zustimmung des Landesfinanzamts erforderlich. 
832 
(1) Das Erbschaftsteuergesetz in der geänderten 
Fassung findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die 
Zteuerschuld nach dem 31. Dezember 1924 entsteht. Für 
ie Frage, wann die Steuerschuld entsteht, sind die 
hrundsätze des 8 18 auch dann maßgebend, wenn der 
erblasser vor dem 1. Januar 1925 verstorben ist, es sei 
»enn, daß der Erwerb bereits der Besteuerung nach 
»en bisherigen Vorschriften unterworfen worden ist. 
Auf Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien 
ind Vereine (J21 Abs. 1 Nr. 20, 8 24 Satz 2) finden 
Zatz 1, 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die 
Ztelle des 31. Dezember 1924 der 31. Vezember 1923 
und an die Stelle des 1. Januar 1925 der 1. Januar 
1924 tritt. 
(2) Soweit auf Grund des Abs. J Reichserbschaftsteuer 
u erheben ist für Erwerbe, für die unter Anwendung 
der bisherigen Vorschriften Erbschaftsteuer eines Lan— 
des zu erheben gewesen wäre, wird die Reichserbschaft—⸗ 
teuer für Rechnung dieses Landes erhoben. 
) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zustim⸗ 
nung des Reichsrats nähere Uberleitungsbestimmungen. 
Berlin, den 10. August 1925. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
841 
(1) Beim Vorliegen der Voraussetzungen des 8 40 
Abs. J1 ist dem Steuerpflichtigen auf Antrag zu gestatten, 
daß zum Zwecke der Befriedigung während eines Zeit— 
raums von höchstens zwanzig Jahren fährlich ein gleicher
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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