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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

250 
50 
242 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
b) bei Gegenständen der im de Ie zu g be⸗ Artikel 11 
zeichneten Art auf die Hälfte der dort bezeichneten 
88 Wechselsteuer 
(8) Liegt in den Fällen des Abs. 2 zwischen dem 
Tage, an dem der Kauf und dem Tage, an dem der 
Verkauf zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr 
als einem halben Monat, so ermäßigt sich die Steuer 
auf die Hälfte der im Abs. 2 bezeichneten Beträge. 
(4) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig. 
Höhere Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig auf 
urunden.“ 
11. Im 8 62 erhält Abs. J folgende Fafsung: 
/ 62 
(1) Die Reichsregierung wird ermächtigt, 
. die Steuer für die unter 852 Abs. 1 zu d, 8 57 
Abs. 2 zu a fallenden Geschäfte zu ernäßigen, 
2. die Steuer für Report-, Deport⸗, Kostgeschäfte 
S 57) über Gegenstände der im 8 62 Abs. 1 zu 
a bis o bezeichneten Art auf die Hälfte, im 
Falle des 857 Abs. 3 auf ein Viertel zu ermäßigen, 
3. die Vergünstigung des 867 Abs. 3 aufzuheben, 
4. die Steuer für die unter 562 Abs. 1 zu e,f 
fallenden Geschäfte zu ermäßigen oder aufzuheben, 
5. die Steuer des 8 61 aufzuheben.“ 
., Das Wechselsteuergesetz vom 10. August 19283 
rReichsgesetzbl. IS. 778) in der Fassung der Verord— 
nung üͤber die Umstellung der Wechselsteuer auf Gold 
om, 3. Januar 1924 (Gteichsgesetzbl. I S. 29 wird 
vie folgt geändert: 
Im 88 Abs. 1,2 wird 
die Zahl „O,20“ durch die Zahl „O,10“, 
» ,0,400 » 0,20“, 
* 0,60 0,80 
ersetzt. 
2. Hinter 8 8 wird folgende neue Vorschrift als 
8a eingefügt: 
— 
„F da 
Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte der im 88 
vezeichneten Beträge bei Wechseln, die vom Inlaud auf 
das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind 
Die Steuer bekrägt mindestens 10 Reichspfennig. Höhere 
Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig nach oben ab— 
uurunden.“ 
3. Im 8 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: 
„der nach 88 Abs. 1, 3 zu bemessende Betrag' 
durch die Worte: 
„der nach g8 Abs. 1, 8 8a zu bemessende Betrag“ 
rsesrt 
Artikel U 
Grunderwerbsteuer 
Artikel IV 
Umsatzsteuer 
81 
Das Grunderwerbsteuergesetz wird dahin geändert: 
Im 88 Abs. 1 Ziffer 7 werden hinter den 
Worten „zum Zwecke der Zusammenlegung (Flur— 
bereinigung)“ die Worte „der Ermöglichung einer 
besseren landwirtschaftlichen Ausnützung von Grund⸗ 
ttücken in Gemengelage“ eingefügt. 
Im 8 17 werden die Worte „vier vom Hundert' 
durch die Worte „drei vom Hundert“ ersetzt. 
Im 8 21 Abs. 3 Nr. 2 wird folgende Be— 
timmung hinzugefügt: 
Das Gleiche gilt für Anstalten, Einrichtungen 
und Vermögensmassen der freien Wohlfahrtspflege, 
die der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen 
Wohlfahrtspflege dienen; ferner für Träger der 
Reichsversicherung und an ihre Stelle treteude Er— 
atzkassen, Krankenkassen der selbständigen Hand— 
werker sowie Vereinigungen von Trägern der 
Reichsversicherung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen 
oder satzungsmäßigen Aufgaben. 
81 
Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert: 
l. 82 Nr. 7 erhält folgende Fassung: 
7. Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach 
dem Kapitalverkehrsteuergesetz Teil J Gesell⸗ 
schaftsteuer) begründen, oder soweit fuͤr sie 
Vergütungen im Sinne des 817 Nr. 4 des 
Korperschaftsteuergesetzes gewährt werden (Auf⸗ 
ichtsratsteuer). 
83 Abs. J wird folgende neue Nr. 5 angefügt: 
——— Künstler und Schriftsteller, 
sofern die steuerpflichtigen Umsätze im Kalender— 
jahr den Betrag von 6000 Reichsmark nicht 
übersteigen. 
Im 83 Abs. J wird folgende neue Nr. 6 angefügt: 
6. Handlungsagenten und Makler, s ofern sie Bücher 
führen, und die steuerpflichtigen Umsätze im 
Kalenderjahr den Betrag von 6000 Reichsmark 
nicht übersteigen. 
t. 8 13 erhält folgende Fassung: 
818 
Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden 
Vorschriften (8 15 und 21) höhere Sätze vorgesehen 
— 
Hundert des Entgelts. 
Die Überschrift vor 8 16 wird durch das Wort 
Herstellersteuer“ ersetzt. 
Im 8156 Abs. 1. werden die Worte „10 vom 
Zundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert 
rsetzt. 
2. 
3 
3. 
82 
Im g 36 des Finanzausgleichsgesetzes wird hinter 
Abs. 2 folgende neue Vorschrift als Abs. 3 eingefügt: 
„(83), Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden, 
venn bei der Exrichtung einer inländischen Kapital- 
gesellschaft der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 
bezeichneten Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellfschafts- 
kapitals Grundstücke in die Gesellfchaft gegen Gewaͤhrung 
»on Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zu⸗ 
chlagsrecht der Länder, Gemeinden und Gemeinde— 
»erbaͤnde bleibt unberührt, wenn die Grundstücksüber⸗ 
ragung der Gesellschaftsteuer nicht unterliegt“ 
2 
)
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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