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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1926 243 
7. 8 16 erhält folgende Fassung: 
(1) Mit Zustimmung des Reichsrats und eines 
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des 
Reichstags kann der Reichsminister der Finanzen 
nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der 
herstellersteuerpflichtigen Gegenstände erlassen. Dabei 
können im 8 15 bezeichnete Gegenstände von der 
Herstellersteuer befreit und im 8 15 nicht genannte 
Gegenstände für herstellersteuerpflichtig erklärt werden. 
Auch muß eine übermäßige Spezialisierung und eine 
Beeinträchtigung hochwertiger Qualitätsarbeit sowie 
die Besteuerung geringwertiger Gegenstände ver— 
mieden werden. Ferner kann für bestimmte Gegen⸗ 
stände oder Gruppen von Gegenständen der Steuer— 
satz auf weniger als 7,8 vom Hundert festgesetzt, 
auch abweichend von den allgemeinen Vorschriften 
dieses Gesetzes verbindlich bestimmt werden, was 
im Sinne dieser Bestimmungen als Lieferung und 
als Entgelt anzusehen ist. 
(2) Vor Erlaß der Bestimmungen sind sie einem 
oom Reichswirtschaftsrat eingesetzten sachver⸗ 
ständigen Ausschuß zur Begutachtung vorzulegen. 
Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit der 
Reichstag es verlangt. 
Im 8 177 werden 
a) im Eingangssatze die Worte: „des 8 15 ersetzt 
durch die Worte: „der 88 18, 163; 
b) in Nr. 3Z die Worte: „im 8 15 ersetzt durch 
die Worte: „in den 88 15, 16“ 
Im 8 19 werden 
a) im Satze 1 die Worte: „im 8 15 ersetzt durch 
die Worte: „in den 88 15, 16“; 
b) im Satze 2 die Worte: „des 8 15 ersetzt 
durch die Worte: „des 8 15 oder 8 16. 
10. a) Im 8 20 werden im Eingangssatze die Worte: 
„im F 15“ ersetzt durch die Worte: „in den 
88 15, 16“ und die Zahl „6“ durch die 
—A 
b) 8 20 erhält folgenden Abs.2: 
Für Gegenstände, die einem geringeren Steuer— 
satz als 7,8 vom Hundert unterliegen, bestimmt 
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats den Vergütungssatz. 
11. Die Uberschrift vor 8 21 wird durch das Wort 
„Kleinhandelssteuer“ ersetzt. 
Im 8 21 Abs. 1 werden die Worte „10 vom 
Hundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert“ 
ersetzt. 
13. Die 88 26 bis 29 werden gestrichen. 
14. Im 8 31 wird Abf. 3 gestrichen. 
15. Im 8 374 Abs. 1 werden die Worte „innerhalb 
zweier Wochen“ durch die Worte „innerhalb eines 
Monats“ ersetzt. 
Im 8 44 wird dem Satze J folgender Satz 2 an— 
gefügt: „Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗ 
bände) dürfen keine Steuern mehr vom Entgelte 
für die Gewährung eingerichteter Schlaf⸗ und 
Wohnräume in Gasthöfen, Vensionen oder Privat 
sräufern erheben“ 
82 
Wo nach dem Umsatzsteuergesetze der Reichsrat Be— 
timmungen zu treffen hat (52 Nr. 12, b und c, 82 
Nr. 3, 88 16, 18, 20, 22, 24, 31, 33, 35, 38, 30, 
40), tritt an seine Stelle der Reichsminister der Finanzen, 
der zum Erlasse der Bestimmungen der Zustimmung 
des Reichsrats bedarf. 
Artikel V 
Verfahren 
81 
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 
l1. dem 8 25 Abs. 1 wird angefügt: 
„Des weiteren obliegt diesen Ausschüssen zwecks 
Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in 
die die Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuer⸗ 
listen.“ 
Dem 8 162 wird folgender Abs. 10 hinzugefügt: 
Großbetriebe sind mindestens alle drei Jahre 
einmal einer ordentlichen Buch- und Betriebs— 
prüfung durch entsprechend vorgebildete Beamte 
oder Sachverständige der Reichsfinanzverwaltung 
zu unterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alle 
Verhältnisse zu erstrecken, die für die Besteuerung 
von Bedeutung sein können. Die Prüfung hat 
jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten 
Prüfung zu umfassen; bei Betrieben, die zum 
ersten Male einer Buch- und Betriebsprüfung unter— 
worfen werden, bestimmt der Reichsminister der 
Finanzen den Zeitraum, über den sich die Prüfung 
zu erstrecken hat. Als Großbetriebe gelten Betriebe, 
die nach den Unterscheidungsmerkmalen der amt— 
lichen Betriebsstatistik als solche anzusehen sind. 
Im 8 289 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
„Die Gebühr wird nach dem Werte des Streit— 
gegenstandes nach 88 des Gerichtskostengesetzes 
berechnet und beträgt: 
im Einspruchsverfahren, im Beschwerdever— 
fahren und im Anfechtungsverfahren das Ein— 
fache der dort vorgeschriebenen Gebühr, 
im Berufungsverfahren das Doppelte, 
im Rechtsbeschwerdeverfahren das Drei— 
fache.“ 
4. Im 8 427 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
„Zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht 
ist ein zweiter Amtsrichter zuzuziehen, wenn das 
Finanzamt es beantragt. Das Finanzamt soll 
den Antrag nur stellen, wenn die Zuziehung eines 
zweiten Amtsrichters nach Umfang und Bedeutung 
der Sache notwendig erscheint. Der Antrag soll 
dem Schreiben, mit dem das Finanzamt die Ver— 
handlungen der Staatsanwaltschaft übersendet 
(Abs. 1 Satz 1), beigefügt werden; die Staatsan— 
waltschaft hat ihn zusammen mit den Verhand— 
lungen (Abs. 1 Satz 2) an das Gericht weiter— 
zuleiten.“ 
82 
Die 88 46, 47 der Dritten Steuernotverordnung 
werden aufgehoben. 
151
	        

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Das Baugewerbe in Der Volks-, Berufs- Und Betriebszählung von 1925. Deutscher Baugewerksbund (N. Bernhard), 1930.
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