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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

250 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor— 
zeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht 
richtig geführt werden; 
wenn mit der Lieferung von Wein begonnen wird, 
ehe der Lieferer sich als Weinhändler angemeldel 
hat (695 
wenn Wein in anderen als den angemeldeten 
Räumen hergestellt oder aufbewahrt wird. 
Wird festgestellt, daß der Täter ohne den Vorsatz 
der Hinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung 
vegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die g8 367, 377 
der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt. 
O, s Reichspfennige für je 60 Stück oder 
einen Bruchteil davon; 
ür Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder 
ähnlichen Stoffen 
2) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 
20 oder weniger Zündkerzen 2 Reichspfennige 
für jede Schachtel oder jedes Behältnis, 
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzen 
oder einen Bruchteio davon? Reichspfennige. 
(2) Die höheren Steuersätze treten nicht ein, 
wenn die angegebenen Stückzahlen um nicht mehr 
als 10 vom Hundert überschritten werden“ 
3. 85 fällt fort. 
i. 86 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer für Zündwaren, die im Gel— 
tungsbereiche des Gefetzes hergestellt find, wird 
am zehnten Tage des zweiten Monats faällig, 
der auf den Monat folgt, in dem die Sleuer 
schuld entstanden ist.“ 
Im 8 7 ist 
u) dem Satz J folgende Fassung zu geben: 
„Der Steuerschuldner hat die Zündwaren, 
ür die in einem Mongt eine Steuerschuld 
entstanden ist, bis zum fünfzehnten 
des nächsten Monats bei der Finanzbehdrde 
schriftlich zur Versteuerung anzumelben.“; 
b) Satz 2 zu streichen. 
6. 814 Abs. 2 fällt fort. 
7. 816 Abs. 1b erhält folgende Fafsung: 
wenn die Steuererklärung nach 84 innerhalb 
der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht 
richtig abgegeben wird“. 
814 
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Vorschriften erläßt der Reichsminister der Finanzen mit 
Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann der Kreis 
der steuerbaren Getränke sowie der Kreis der als Wein 
händler zu behandelnden Personen näher umgrenzt, 
auch verbindlich bestimmt werden, was im Sinne diefes 
Hesetzes als Lieferung, Verbringen in den Geltungsbereich 
des Gesetzes und Entgelt anzusehen ist. Ferner können 
ür Fälle bestimmter Art, insbesondere für kleine Be— 
triebe, sowie für den Weinabsatz in Schankwirtschaften 
oder im Kleinverkaufe ferner für den Bezug von Wein⸗ 
rauben oder Traubenmaische durch Verbraucher zur 
Selbstkelterung Anordnungen getroffen werden, die von 
den Vorschriften der 58 Abs. 1, 86 Abf.n, 8§ 11, 812 
Abs. 1 abweichen. Die steueramtliche Uberwachung des 
Weinverkehrs kann abweichend von den gesetzlichen Vor— 
ichriften geregelt werden;, insbesondere kann bestimmt 
verden, daß der Lieferer dem Verbraucher eine Rechnung 
auszustellen hat. 
B. Ubergangsvorschrift 
Ein Orittel des Ertrages der in der Zeit vom J. Juli 
1925 bis zum 30. Jum 1927 aufkommenden Wein— 
teuer ist zur Behebung der Not des Winzerstandes 
zu verwenden. 
Artikel II 
Salzsteuer 
Das Salzsteuergesetz vom 9. Juli 1928 Reichsge⸗ 
etzbl.J S. 573)/11. August 1923 Reichsgesetzbl. J 
S. 770)/27. Oktober 1923 Reichsgesetzbl. IS 1085) 
wird geändert wie folgt: 
1. 8 1Abs. 3 fällt fort. 
2. 8 4 Abs. J erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer wird nach dem Reingewicht erhoben. 
Sie beträgt 3 Reichsmark für 1 Doppelzentner.⸗ 
3. Hinter 84 ist folgende Vorschrift einzuschalten: 
„Gteuerbefreiung, Steuervergütung 
85 
Salz, das vor Ubergang in den freien Verkehr 
zum Genuß untauglich gemacht (vergällt) worden 
ist, ist von der Steuer befreit. Die näheren An⸗ 
ordnungen über die Vergällung trifft der Reichs⸗ 
minister der Finanzen. Er ist auch ermächtigt, 
Salz, das zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen 
Zwecken bestimmt ist, ohne vorherige Vergällung 
teuerfrei zu lassen. 
Der Reichsminister der Finanzen ist ferner er⸗ 
mächtigt, zu bestimmen, daß bei der Ausfuhr von 
Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerteb Salz 
verwendet worden ist, die Steuer für die ver 
vendete Salzmenge vergütet wird.“ 
Artikel M 
Zündwarensteuer 
Das Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923 Reichs⸗ 
&esetzbl. IS. 570)7/ 11. August 1928 Reichsgesetzbl. J 
. 770) / 27. Oktober 1928 (Reichsgesetzbl. IS1085) 
21. Dezember 1923 (RrReichsgesetzbl JS. 1238) wird 
vie folgt geändert: 
. ) In der UÜberschrift zu 83 sind die Worte 
„und Rechnungszwang!“ zu streichen. 
b) 83 Abs. 3 fällt fort. 
2. 84 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Zündwarensteuer beträgt 
für Zündhölzer, für Zündspänchen und für 
Zündstäbchen aus Strohhalmen, Pappe oder 
sonstigen Stoffen 
a) in Schachteln oder Behältnissen mit einem 
Inhalt 
oon weniger als 21 Stück O,⸗ Neichspfennige, 
von 21 bis 30 Stück 0,8 Reichspfennige, 
von 31 bis 60 Stück 0,6 Reichspfennige 
für jede Schachtel oder jedes Behältnis, 
in Schachteln oder anderen Behältnissen 
mit einem Inhalt von mehr als 60 Stuck
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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