Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 251 
Artikel VI 
Schlußvorschriften 
4. 86 Abs. 1 Satz J erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer für Salz, das im Geltungsbe— 
reiche des Gesetzes gewonnen ist, wird am zehnten 
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“ 
5. 87 Abs. 1 Satz 1J erhält folgende Fassung: 
„Der Steuerschuldner hat die Salzmengen, für 
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden 
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats 
bei der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung 
anzumelden.“ 
81] 
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 
l. Hinter dem 87 wird folgender 87a eingefügt: 
— 
Mit Zustimmung des Reichsrats kann die Reichs—⸗ 
regierung 
1. für die Zollausschlüsse 
a) die Geltung der Verbrauchssteuergesetze aus⸗ 
schließen, 
Anordnungen treffen, die von den Ver— 
brauchssteuergesetzen abweichen, 
c) Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß 
Waren, für die eine Verbrauchssteuer bei 
der Ausfuhr vergütet worden ist, in den 
Zollausschlüssen verbraucht, und daß Waren, 
die im Geltungsbereiche der Verbrauchs— 
steuergesetze einer Verbrauchssteuer unter⸗ 
liegen, in den Zollausschlüssen unversteuert 
verbraucht werden; 
2. für die Zollanschlüsse mit fremden Regierungen 
Vereinbarungen dahin treffen, daß 
a) in diesen Gebieten den Vorschriften der 
Verbrauchssteuergesetze entsprecheude Steuern 
erhoben werden, 
b) für die Waren, die in diesen Gebieten dem 
Verbrauche zugeführt werden, die Verbrauchs⸗ 
steuern der fremden Regierung überwiefen 
werden, 
Ztruergemoinschaften für Verbrauchssteuern 
begründet werden.“ 
2. Hinter dem 8 82 wird folgender 8 822 ein—⸗ 
gefügt: 
Artikel IV 
Zuckersteuer 
Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs— 
gesetzbl. JIS. 575)/11. August 1923 Geichsgesetzbl. J 
5. 770 / 27. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1085)/ 
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 68) wird wie 
folgt geändert: 
1. 8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Abgabe von Stärkezucker beträgt acht 
Reichsmark vierzig Reichspfennig, die von anderein 
Zucker einundzwanzig Reichsmark von 100 Kilo— 
gramm Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu 
verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften.“ 
2. 8 7 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer wird am letzten Tage des zweiten 
Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem 
die Steuerschuld entstanden ist.“ 
3. 8 8 Satz J erhält folgende Fassung: 
„Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für 
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden 
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats bei 
der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung an⸗ 
zumelden.“ 
14. 8 17 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer S5 fällt fort; 
b) in Nummer 7 werden die Worte „im ge— 
bundenen Verkehr abgefertigten“ ersetzt durch 
die Worte: „unter Steueraufsicht stehenden“; 
c) die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 
und 6. 
Im8 19 Abs. J werden die Worte „500 000 Mark“ 
ersetzt durch die Worte: „fünfhundert Reichsmark! 
6. Im 8 25 werden Absf. 2 und Z3 gestrichen. 
35 
— 
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchssteuer 
mehrfach nicht gechtpitis entrichtet, oder liegen 
Gründe vor, aus denen der Eingang einer Ber— 
brauchssteuer gefährdet erscheint, so kann das 
Finanzamt verlangen, daß die auf die Steuer zu 
—DO— 
amt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Faͤlligkeit 
aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden 
Zeitpunkt entrichtet werden, oder daß Sicherheit 
geleistet wird.“ 
3. Hinter dem 8 357 wird folgender 8 357 a ein⸗ 
gefügt: 
Artikel V 
Spielkartensteuer 
Das Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs— 
gesetzbl. IS. 564)/ 11. August 1923 (Reichsgesetzbl.J 
S. 770)/ 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1085) 
wird wie folgt geändert: 
85 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer für Spielkarten, die im Geltungs— 
bereiche des Gesetzes hergestellt sind, wird am zehnten 
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“ 
„8357 a 
Mit Genehmigung des Finanzamts können Be— 
triebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, 
für die Verbrauchssteuern die strafrechtliche Ver— 
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter 193) über— 
tragen. Durch die Übertragung wird die im 8 381 
vorgesehene Haftung des Belriebsinhabers nicht 
beruͤhrt. Das Finanzamt kann die Genehmigung 
jederzeit widerrufen.“ 
39
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.