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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

130) 
3 «1 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 255 
ab selbständig Anteile an der Einkommenstener und 
der Körperschaftsteuer festzusetzen. 
(2) Das im Abs. J vorgesehene Gesetz wird Vor⸗ 
schriften darüber treffen, welchen Anteil an den UÜber— 
weisungssteuern das Reich behält und wie das Recht 
der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur 
'elbständigen Festsetzung von Anteilen ausgestaltet sein 
soll. Das Gesetz wird zugleich die Verpflichtung der 
Länder feststellen, nach vom Reichsminister der Finanzen 
mnit Zustimmung des Reichsrats zu erlassenden Be— 
timmungen im Wege der Gesetzgebung das Verhältnis 
restzusetzen, in welchem der Steuerbedarf der Länder 
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus Anteilen 
an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 
einerseits und aus Grund- und Gebäudesteuern und 
Gewerbesteuern anderseits zu decken ist. 
(3) Vor Erlaß des Gesetzes sollen folgende Unter— 
lagen vorliegen: 
1. das vorläufige Ergebnis der exsten allgemeinen 
Veranlagung zur Einkommensteuer und Körper— 
schaftsteuer auf Grund des Einkommensteuer⸗ 
gesetzes vom 10. August 1925 (eichsgesetzbl. J 
S. 189) und des Korperschaftsteuergesetzes vom 
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 208) und die 
vorläufige Feststellung der auf die Länder und 
die Gemeinden entfallenden Rechnungsanteile, 
ein Uberblick über die Einheitswerte nach dem 
Reichsbewertungsgesetze vom 10. August1925Reichs— 
gesetzbl. IS. 214), 
eine Aufstellung über die Einnahmen der Länder 
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus 
Steuern, sonstigen Abgaben und aus den Be— 
triebsverwaltungen im Rechnungsjahr 1925 und 
im ersten Halbjahr des Rechnungsjahrs 1926 so— 
wie über die entsprechenden Einnabhmen im Rech— 
nungsjahr 1913, 
eine Aufstellung über die Ausgaben der gesamten 
Verwaltung, insbesondere die Hoheitsausgaben der 
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) 
im Rechnungsjahr 1925 und im ersten Halbjahr 
des Rechnungsjahrs 1926 sowie über die ent— 
sprechenden Ausgaben im Rechnungsjahr 1913, 
eine klare Abgrenzung der Aufgaben zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindever⸗ 
bänden) auf Grund des ˖8 42 der Dritten Steuer- 
notverordnung. 
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung 
des Abs. 3 trifft der Reichsminister der Finanzen mit 
Zustimmung des Reichsrats. 
werden den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden), 
wenn sich ihre Anteile an der Einkommensteuer, der 
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer insgesamt in 
den Rechnungsjahren 1925 und 1926 je auf weniger 
als 2100 Millionen Reichsmark belaufen, die daran 
fehlenden Beträge aus Mitteln des Reichshaushalts, 
insbesondere aus dem Aufkommen der nicht verpfän 
deten Verbrauchsabgaben, zur Verfügung gestellt werden. 
(2) Wenn sich in einem der beiden Rechnungsjahre 
1928 und 1926 der Anteil der Länder und Gemeinden 
(Gemeindeverbände) an der Umsatzsteuer aus einem 
geringeren Aufkommen als 1500 Millionen Reichsmark 
berechnet, so wird den Ländern und Gemeinden (Ge— 
meindeverbänden) der fehlende Betrag auch dann zur 
Verfügung gestellt werden, wenn ihre Anteile an der 
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Um— 
satzsteuer insgesamt die im Abs. 1 bezeichnete Höht 
erreichen oder überschreiten. 
85 
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung des F 30 
der Dritten Steuernotverordnung wird wie folgt ge— 
ändert: 
1. im 819 Absf. 2 werden die Worte „Börsensteuer 
462) gestrichen, 
2. die 88 460 und 554 werden gestrichen, 
3. im 867 Abs. 3 werden die Worte „und an der 
Bezrfensteuer (&46a)“ gestrichen. 
86 
Wenn eine Gemeinde (Gemeindeverband) im Rech— 
nungsjahr 1926 den Bedarf, der aus Steuern, sonstigen 
Abgaben und Uberschüssen der Betriebsverwaltungen 
zu decken ist, über den entsprechenden Bedarf des Jahres 
1914 hinaus über Gebühr anspannt, ist die Landes 
regierung oder die von ihr beauftragte Behörde be— 
rechtigt, die der Gemeinde (Gemeindeverband) landes 
rechtlich zugewiesenen Anteile an Einkommensteuer und 
an Körperschaftsteuer zu kürzen. Die Entscheidung, 
ob eine Anspannung über Gebühr vorliegt, trifft die 
Landesregieruug oder die von ihr beauftragte Behbrde 
Dabei ist der allgemeine Teuerungsfaktor zu berück 
sichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß 
42“ der Dritten Steuernotverordnung den Gemeinden 
Gemeindeverbänden) Aufgaben auf sozialem Gebiet 
übertragen sind und daß seit dem Jahre 1914 wesent 
liche Anderungen in den Verhältnissen der Gemeinden 
(Gemeindeverbände) eingetreten sein können. 
5 
87 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats für die Feststellung 
der im 8 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes be— 
zeichneten“ Verteilungsschlüssel die Vorschriften der 
z8 21 bis 26, 47 bis 49 des Finanzausgleichsgesetzee 
dem Einkommensteuergesetze vom 10. August 1925 
(Reichsgesetzbl. J S. 189) anzupassen. Dabei kann im 
z23 als Stichtag an Stelle des Tages der für die 
Hauptveranlagung maßgebenden allgemeinen Personen- 
standsaufnahme das Ende des Steuerabschnitts ae— 
nrommen werden 
89 
Dem 869 des Finanzausgleichsgesetzes wird folgeuder 
Abs. 2 angefügt: 
„(2) Die näheren Bestimmungen über Ein— 
holung und Erteilung von Auskünften über die 
Einnahmen und Ausgaben der Länder und Ge— 
meinden (Gemeindeverbände), insbesondere zur 
Durchführung der Vorschriften des 88 Abf.3 
des Gesetzes uͤber Anderungen des Finanzausgleichs 
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) erläßt 
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats“ 
88 
(1) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde— 
verbaͤnde) werden nach Maßgabe eines besonderen 
Reichsgefetzes die Befugnis erhalten, vom 1. Ayril 1927
	        

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Geschichte Der Großen Amerikanischen Vermögen. Fischer, 1916.
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