Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

36 
258 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
bei einer Belastung bis zu 10 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 16 vom Hundert der 
Friedensmiete, 
bei einer Belastung bis zu 20 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 20 vom Hundert 
der Friedensmiete, 
obei einer Belastung bis zu 30 vom Hundert des 
Friedenswertes nicht mehr als 25 vom Hundert 
der Friedensmiete 
ausmacht. Die Länder können diese Sätze zum Zwecke 
der Angleichung aneinander oder an die allgemeinen 
Zätze erhöhen oder herabsetzen, sie können im Interesse 
iner angemessenen Verteilung der Steuerlast weitere 
Belastungsstufen mit besonderen Steuersätzen belegen 
owie bestimmen, daß die Vergünstigung des Satz 1 
nsoweit nicht eintritt, als die Steuer auf den Teil der 
Miete entfällt, der 100 vom Hundert der Friedensmiete 
ibersteigt. Wird die Steuer nicht von.der Friedensmiete 
erechnet, so tritt an die Stelle des Hundertsatzes der 
Friedensmiete ein entsprechender, von dem Lande zu be— 
timmender Teil des nach dem Landesgesetze für die 
Besteuerung maßgebenden Wertes. Hypotheken der in 
den 88 1187, 1190 BGGB. bezeichneten Art gelten nicht 
als dingliche privatrechtliche Belastung im Sinne dieser 
Vorschrift.“ 
vertes belastet waren, sind auf Antrag von der 
Steuer freizustellen, sofern sie ausschließlich vom 
Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden 
und die Wohnfläche nicht mehr als 70 Quadrat— 
meter beträgt. Die Freistellung wird micht dadurch 
ausgeschlossen, daß das Einfamilienwohnhaus zum 
geringen Teil auf Grund behördlicher Maßnahmen 
vermietet worden ist. Die näheren Bestimmungen, 
insbesondere über die Grundsätze, nach denen die 
Wohnfläche zu berechnen ist, trifft die Reichsregierung 
mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei ist den 
besonderen Verhältnissen kinderreicher Familien 
Rechnung zu tragen“ 
Im 8 30 erhält die Nr. 1 folgenden Zusatz: 
„Die von den Mietern gezahlten Betraäge sind 
vom Eigentümer in voller Höhe abzuführen“ Die 
Friedensmiete für die vom Eigentümer selbst be— 
benutzten Räume ist erforderlichenfalls vom Miet— 
einigungsamte festzustellen.“ 
9. 8 31 erhaͤlt hinter einem Strichpunkt folgenden 
zusatz: 
„sie stellen Grundsätze über die Berechnung des 
Friedenswertes der Grundstücke auf. 
(2) Sie können für Fälle, in denen die ge— 
troffene Regelung zu besonderen Härten oder zu 
besonderen Begünstigungen führt, eine von den 
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Rege— 
lung treffen. 
(3) Die Länder bestimmen, in welcher Weise 
und in welchem Umfang hilfsbedürftige Personen, 
die dauernd oder vorübergehend eine Mieterhöhung 
nicht tragen können und eine entsprechende Woh— 
aungsänderung vorzunehmen nicht in der Lage 
sind, unter Mitwirkung der Fürsorgeverbände zu 
unterstützen und entsprechende Mittel den Fürsorge— 
oerbänden sicherzustellen sind.“ 
10. 832 erhält folgende Fassung: 
„832 
Vor dem 1. April 1928 ist rechtzeitig zu 
— 
veiter zu erheben ist. Bei der Prüfung ist dem 
allgemeinen Finanzbedarfe der Länder und Ge— 
meinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf— 
wandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß 
842 Abs. 1 zu selbständiger Regelung überlassenen 
Aufgaben erwächst, sowie den Bedürfnissen der 
Wohnungswirtschaft, insbesondere des Wohnungs— 
neubaues, ebenso der Weristeigerung der Grund—⸗ 
stücke sowie dem daraus entstandenen Vermögens— 
zuwachs Rechnung zu tragen. Rechtzeitig vor 
diesem Zeitpunkt ist Reichstag und Reichsrat eine 
Vorlage zu machen.“ 
fẽ) wird als Abs. 4 folgende Vorschrift eingestellt: 
„(4) Soweit es sich in den Fällen des Abs. 3 um 
Wohngebäude (Eigenhäuser) handelt, die nicht oder nur 
nuf Grund behördlicher Maßnahmen vermietet sind, 
önnen die Länder eine weitere Minderung der Steuer 
intreten lassen.“ 
g) wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt: 
„8) Die Länder können Bestimmung darüber treffen, 
nwieweit die Vergünstigung der Abs. 3 und 4 sich auf 
Brundstücke erstreckt, die in der Zeit vom 1. August 1914 
zis zum 31. Dezember 1918 belastet worden sind.“ 
h) werden im Abs. 6 die Worte „Abs. 3, 4 und 5 
ersetzt durch die Worte „Abs. 2, 3 und 4“. 
6. Im 8 29 werden 
a) im Satze 3 die Worte „40 vom Hundert“ ersetzt 
durch die Worte „25 vom Hundert“. 
Ferner wird 
b) folgender Abs. 2 angefügt: 
„(2) Als Neubauten im Sinne des Abs. J gelten 
nicht Bauten, die als Ersatz für kriegsbeschädigte oder 
riegszerstörte Gebäude ganz oder größtenteils aus 
»ffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 
3. duh 1916 (Reichsgesetzbl. S. 675) errichtet worden 
ind.“ 
812 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
„je den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund— 
tücken regelnden Vorschriften der Dritten Steuernotver— 
xdnung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz 
zetroffenen Anderungen in fortlaufender Paragraphen— 
olge als besonderes Gesetz über den Geldentwertinigs— 
unsgleich bei bebauten Grundstücken neu bekanntzu— 
nachen. 
7. Als 8292 wird folgende neue Vorschrift ein— 
gestellt: 
Einfamilienhäuser, die vor dem 1. Juli 1918 
bezugsfertig hergestellt und zu diesem Zeitpunkt 
nit nicht mehr als 20 vom Hundert des Friedens— 
„8292
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.