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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

1 
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 
Artikel UI Getränken eingeführt haben, dürfen sie nur bis zum 
31. März 1927 erheben.“ 
vorschriften 
Schluß rsh st 7. Der 8 16 erhält folgende Fassung: 
—D 
(1) Die Länder oder nach Maßgabe des Landesrechts 
die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben Steuern vom 
Wertzuwachse bei der Veräußerung von Grundstücken, 
deren Veräußerer das Eigentum an den Grundstücken 
in der Zeit vom 1. Januär 1919 bis zum 31. Dezem⸗ 
her 1924 erworben haben. 
(2) Werden Steuern vom Wertzuwachse gemäß Abs.1 
erhoben, so ist bei der Vergleichung des Erwerbs— und 
des Verkaufspreises zur Feststellung des steuerbaren 
Wertzuwachfes bie Kaufkraft der Mark an den beiden 
Zeitpunkten zugrunde zu legen. 
(3) Die Vorschrift des 81 Abs. 5 des Gesetzes über 
Anderungen des Finanzwesens vom 3. Juli 1913 (Reichs- 
gesetzbl. S. 521) bleibt unberührt.“ 
8. Im 8 36 Abs. 2 werden hinter den Worten „zwei 
hom Zundert“ die Worte „und, wenn eine Wertzu— 
wachssteuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom 
Hundert“ gestrichen. 
259 
Das Finanzausgleichsgefetz in der Fassung des g 39 
der Dritlen Steuernotverordnung wird wie folgt ge— 
ändert: 
1. Im 8 8 Abs. J werden die Worte „Steuern vom 
Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe“ ersetzt durch 
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe— 
teuern“. 
2. Hinter 88 wird folgender 8 82 eingestellt: 
— 
Erheben die Laͤnder Grund- und Gebäudesteuern 
oder Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so 
haben sie die für die Vermögensteuer des Reichs 
festgestellten Werte auch für diese Steuern zugrunde 
zu legen. Die näheren Vorschriften trifft ein Reichs⸗ 
zesetz (Keichsbewertungsgesetz).“ 
3. 89 erhält folgende Fassung: 
E 9 
Den Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe— 
steuern sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die all⸗ 
gemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen 
abzielen, nicht zugrunde gelegt werden. Die Berück 
sichtigung solcher Merkmale, die mit dem Grund— 
bermogen oder dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem 
Zusammenhange stehen, wird dadurch nicht aus— 
geschlossen.“ 
4. Im 8 10 Abs. 1 werden die Worte „Steuern 
vom Grundvermögen und Gewerbebetriebe“ ersetzt durch 
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe— 
steuern“!. 
814 
IJ. Der Artikel JI 89 der Verordnung über das 
Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J 
S. 1043) wird wie folgt geändert: 
„Das Reich trägt die Kosten der Schlichter. 
Die Kosten der Schlichtungsausschüsse trägt das 
Land, das sie errichtet. Errichten mehrere Länder einen 
gemeinsamen Schlichtungsausschuß, so tragen sie die 
Kosten gemeinsam.“ 
II. Der 81 Abs. b der Verordnung zur Ausführung 
der Verordnung über das Schlichtungswesen vom 
10. Oezember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1191) wird 
gestrichen. 
Der 8 4 Abs. 4 Satz 2 derselben Ausführungsver⸗ 
—DD0 — 
„Sie fließen in die Landeskasse.“ 
III. Der 8 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Verord— 
nung zur Ausführung der Verordnung über das 
Schlichtungswesen vom 29. Dezember 1923 GReichs— 
zesetzbl. 1924 J1 S. 9 erhält folgende Fassung: 
„Sie fließen, wenn sie von einem Schlichter ver— 
—RDD 
Landeskasse.“ 
5. Im 812 
a) erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„In den Ländern kann zu Zwecken der öffent— 
lich⸗rechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer 
die Benutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben 
werden“. 
werden im Satze 4 hinter dem Worte „Wege“ die 
Worte „mit Ausnahme solcher für selbständige 
Verkehrsanlagen“ eingestellt. 
6. Im 8 14 werden 
J. im Abs. 1 die Worte „von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken“ gestrichen, 
im Abs. 2 die Worte „mit Ausnahme der Frucht. 
weine⸗ ersetzt durch die Worte „mit Ausnahme 
der Fruchtschaumweine“. 
III. Hinter 814 wird folgender 8 142eingestellt: 
„ß 144 
(1) Gemeinden (Gemeindeverbände), die am 1. Sep— 
tember 1925 gemeindliche Getränkesteuern nicht erheben, 
dürfen sie nicht neu einführen. Sofern Gemeinden 
Gemeindeverbände) am 1. September 19285 gemeindliche 
Betränkesteuern erheben, dürfen sie sie nicht uͤber die am 
. September 1926 bestehenden Sätze hinaus erhöhen. 
(2) Gemeinden (Gemeindeverbände), die bis zum J. Sep— 
tember 1925 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von 
8 15 
In der Verordnung über die Errichtung von Arbeits— 
kammern im Bergbau vom 8 Februar 1919 (Rreichsgesetzbl. 
S. 202) wird hinter 8 19 folgende Vorschrift eingefüat: 
„ 194 
(1) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß 
die Arbeitskammer die auf die beteiligten Betriebs— 
stätten und die in ihnen beschäftigten Arbeiter 
entfallenden Kostenanteile unmittelbar von den 
Inhabern der Betriebsstätten erheben und, falls 
nötig, zwangsweise beitreiben kann. 
(2) Auf die Verauslagung der auf die Arbeiter 
entfallenden Anteile und ihre Wiedereinziehung durch 
die Inhaber der Betriebsstätten findet 819 Abs.1 
Saß 2, Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.“
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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