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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
(2) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmte oder in der Bewertung von Grundstücken sachkundig 
die Abteilungsbezirke nach Maßgabe des Abs. 1J im Be- ein; besteht in dem Lande eine Behörde, zu deren Auf- 
nehmen mit der Landesregierung. gaben die Wertermittlung von Grundstücken gehört 
3. B. Katasteramt), so soll für die Abteilung des 
Hrundwertausschusses in erster Linie ein Beamter dieser 
Behörde benannt werden. Der für die Abteilung des 
Bewerbeausschusses benannte Beamte soll tunlichst mit 
»en Aufgaben der Bewertung von Betriebsvermögen 
oertraut sein. 
() Erstreckt sich der zu bewertende Gegenstand über 
Bebiet mehrerer Länder, so finden für die Frage, wel— 
her, Landesbeamte an der Sitzung teilnimmt, die Vor— 
chriften entsprechende Anwendung, die für die Zustän— 
digkeit des Finanzamts in diesen Fällen maßgebend 
sind (vgl. 853 Abs. 1 Satz 2, 3 des Reichsbewerkungs— 
gesetzes). 
Zusammensetzung der Aus⸗ 
schusse oder Abteilungen 8 3 
(1) Den Ausschüssen oder einzelnen Abteilungen der 
Ausschüsse gehören an: 
1. ein Beamter des Finanzamts (8 5), 
2. ein von der Landesregierung benannter Beamter 
68 6, 7), 
ein von dem Vorstand der Gemeinde benannter 
Beamter (88 8, 9), 
gewählte Mitglieder; ihre Zahl beträgt 4, 6 oder 
8(68 10 bis 15), 
ernannte Mitglieder; ihre Zahl darf nicht größer 
sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mit— 
glieder (88 16, 17). 
(2) Die Mitglieder einer Abteilung können zugleich 
Mitglieder von andern Abteilungen desselben Aus— 
schusses oder von Abteilungen des andern Ausschusses 
81Abs. 1) sein, soweit sich nicht aus den bestehenden 
Vorschriften etwas anderes ergibt, insbesondere für die 
benannten Mitglieder aus 851 Abs. 1 Nr. 2, 3 des 
Reichsbewertungsgesetzes und für die gewählten Mit— 
glieder aus 851 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes 
in Verbindung mit 827 der Reichsabgabenordnung 
ind 813 Abs. 2 dieser Verordnung. 
87 
(1) Erhebt das Land, dessen Regierung gemäß 86 
inen Beamten als Mitglied der Abteilung des Grund— 
vertausschusses benannt hat, eine Grund- und Gebäude— 
teuer nach dem Merkmal des Wertes, so ist dieser 
Zeamte stellvertretender Vorsitzender der Abteilung. 
Wird eine Grund- und Gebäudesteuer nach dem Merk— 
nal des Wertes nicht von dem Lande, sondern nur von 
vemeinden des Landes erhoben, so ist der von dem 
rande benannte Beamte siellpertretender Vorsitzender 
»er Abteilung, soweit sie mit der Feststellung von Ein— 
jeitswerten für das Gebiet einer solchen Gemeinde be— 
aßt ist. 
() Abs. 1 findet auf den von der Regierung des 
Landes gemäß 8 6 als Mitglied der Abteilung des Ge— 
verbeausschusses benannten Beamten entsprechende An— 
vendung, wenn das Land oder Gemeinden des Landes 
p Gewerbesteuer nach dem Merkmal des Wertes er— 
heben. 
(8) In den Fällen des Abs. 1, 2 führt der von dem 
ꝛande benannte Beamte den Vorsitz, wenn der Vor— 
deher des Finanzamts und der mit seiner ständigen 
Vertretung beauftragte Beamte nicht teilnehmen (85). 
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über den Vorsitz 
ntscheidet der Präsident des Landesfinanzamts im 
Benehmen mit der Landesregierung. 
84 
Soweit eine Abteilung des Gewerbeausschusses mit 
der Feststellung des Einheitswerts der im 868 Abs.2 
Zatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Ver— 
nögensgegenstände eines gewerblichen Betriebs befaßt 
ist, kann an der Sitzung nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung (56 Abs. 1 Satz 1) neben dem von 
ihr für diese Abteilung benannten Beamten ein be— 
umtetes Mitglied des Grundwertausschusses mit bera— 
tender Stimme teilnehmen. Die Landesregierung kann 
hierzu entweder den von ihr gemäß 86 oder den von 
der Gemeinde gemäß 888, 9 für diejenige Abteilung 
des Grundwertausschusses benannten Beamten bestim— 
men, die für die Bewertung des Grundstücks zuständig 
sein würde, wenn der Grundwertausschuß diese vorzu— 
ehmen hätte. 
beamter des Finanzamts 8§ 5 
Der Vorsteher des Finanzamts ist Vorsitzender der 
einzelnen Abteilungen des Grundwertausschusses und 
des Gewerbeausschusses. Nimmt nicht der Vorsteher 
des Finanzamts, sondern sein ständiger Vertreter (8 24 
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung) an der Sitzung 
teil, so führt dieser den Vorsitz; nimmt ein anderer Be— 
amter des Finanzamts an der Sitzung teil, so führt 
dieser nur dann den Vorsitz, wenn der von der Landes— 
regierung benannte Beamte nicht stellvertretender Vor— 
sitzender ist (8 7) oder nicht anwesend ist. 
8 8 Gemeindebeamter 
Der im 83 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Beamte wird, 
wenn die Abteilung ausschließlich für eine Gemeinde 
oder einen Teil einer Gemeinde gebildet wird, von 
dem Vorstand der Gemeinde benannt. 
89 
(1) Wird eine Abteilung für mehrere Gemeinden ge— 
ildet, so benennt der Vorstand jeder Gemeinde einen 
Beamten. Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach 
»em amtlich festgestellten Ergebnis der leten vor dem 
Zauptfeststellungszeitpunkte (d5 Abs. 2 des Reichsbewer⸗ 
ungsgefetzes) im Reichsgebiete vorgenommenen Volks— 
ählung nicht mehr als tausend betrug, benennt die 
Vertretung des den Gemeinden nächstuübergeordneten 
hemeindeverbandes den Beamten; benannt werden kann 
ur der Vorsteher einer dieser Gemeinden. An die 
Stelle der Vertretung des nächstübergeordneten Ge— 
meindeverbandes tritt für Länder, in denen ein solcher 
nicht besteht, die Staatsaufsichtsbehörde. 
bandesbeamter 8 6 
(1) Der im 83 Abs. 1Nr. 2 bezeichnete Beamte wird 
oon der Regierung des Landes benaunt, für dessen Ge— 
ziet die Abteilung gebildet wird. Der für die Abteilung 
des Grundwertausschusses benannte Beamte soll tun— 
ichst mit den Aufgaben der Wertermittlung vertraut
	        

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