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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
rtlichen Bedeutung der Gewerbe auf die verschie. (0) Es können auch solche Perfonen gewählt werden, 
denen gewerblichen berufsständischen Vertretungen die, ohne in dem Bezirke der Abteilung zu wohnen, in 
zu verteilen sind, hm Vermögen haben, das der Einheitsbeweriung durck 
eine der berufsständischen Vertretungen der die Abteilung unterlieat. 
reien Berufe für ein Mitglied. 
III. wenn die den berufsständischen Vertretungen 
uustehende Mitgliederzahl zwei beträgt, sollen wahlbe— 
rechtigt sein: 
a) für den Grundwertausschuß: 
. in Bezirken mit weitaus überwiegend länd— 
lichem Charakter die Landwirtschaftskam— 
mer (Bauernkammer) für zwei Mitglieder; 
in Bezirken mit weitaus überwiegend städti— 
chem Charakter die berufsständischen Ver— 
cretungen der Gewerbe für zusammen zwei 
Mitglieder, die je nach der oͤrtlichen Bedeu— 
ung der Gewerbe auf die verschiedenen ge— 
verblichen berufsständischen Vertretungen zu 
verteilen sind; 
) für den Gewerbeausschuß die berufsständischen 
Vertretungen der Gewerbe für zusammen zwei 
Mitglieder, die je nach der örtlichen Bedeutung 
der Gewerbe auf die verschiedenen gewerblichen 
berufsständischen Vertretungen zu verteilen sind. 
(8) Die Mitglieder sollen sachkundig in der Bewer— 
ung und mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes 
»ertraut sein. Bei der Wahl soll ferner darauf Be— 
dacht genommen werden, daß möglichst die verschie— 
denen Gruppen des von den einzelnen Abteilungen zr 
ewertenden Vermögens vertreten sind, z. B. bei 
Vahlen in den Grundwertausschuß in ländlichen Be— 
irken gegebenenfalls je nach der oͤrtlichen Bedeutung 
neben dem landwirtschaftlichen Besitze mit Einschluf 
der Binnenfischerei, soweit sie zum landwirtschaftlichen 
Lexmögen zu rechnen ist, der forstwirtschaftliche Besitz 
ind gärtnerische Besitz mit Einschluß des Weinbaues, 
erner die verschiedenen vorkommenden Besitzgrößen 
Klein⸗, Mittel- und Großbesitz), in städtischen Bezirken 
ie verschiedenen vorkommenden Arten des Grund— 
tücksbesitzes (Mietwohnhaus, Villa, Geschäftshaus 
Bauland usw.). 
814 
(1) Das Amt der gewählten Mitglieder (83 Abs. 1 
Nr. 4) ist ein Ehrenamt. Der Reichsminister der Fi— 
aanzen bestimmt die Grundsätze für eine angemessene 
Entschädigung, die den ehrenamtlichen Mitgliedern für 
Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden kann. 
() Beim Ausbleiben gewählter Mitglieder findet 
356 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An— 
vendung; der Vorsteher des Finanzamts entscheidet. 
(2) Für Bezirke, in denen weder ländlicher noch 
tädtischer Charakter weitaus überwiegt, findet Abs. 1 
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß je nach 
der örtlichen Bedeutung der vorkommenden Berufe die 
Mitgliederzahl auf die berufsständischen Vertretungen 
zu verteilen ist. 
—— 
vichen werden, wenn dies durch die örtlichen Verhält— 
aisse gerechtfertigt ist. 
(4) In den n des Abs. 1 zu Ja 2, IIa 2 und 
(IIa 2 können die örtlichen Haus- und Grundbefitzer— 
vereine den wahlberechtigten berufsständischen Vertre— 
tungen geeignete Personen zur Wahl in den Grund—⸗ 
bertausschuß vorschlagen; sie sollen Namen, Beruf 
(5t34d) und Anschrift der vorgeschlagenen Personen 
dem PTräsidenten des Landekfinanzamts mitteilen. 
(5) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmt 
im Benehmen mit der Landesregierung nach Maßgabe 
der Abs. Wbis 3 die wahlberechtigten öffentlich-rechtlichen 
berufsständischen Vertretungen sowie die Zahl der von 
ihnen für die einzelnen Abteilungen zu wählenden Mit— 
zlieder. 
813 
8 15 
Die Hauptwahlen finden im Laufe der letzten Hälfte 
»es Kalenderjahrs statt, mit dem die Amtsperiode 
819) der bisherigen Mitglieder abläuft. 
Ernunnte Mitglieder 
() Die im 83 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Mitglieder 
verden in gleicher Zahl von dem Präsidenten des Lan— 
»esfinanzamts und von der Regierung des Landes 
rnannt, für dessen Gebiet die Abteilung gebildet wird. 
Zeträgt die Zahl der gewählten Mitglieder sechs und 
arf dementsprechend die Zahl der ernannten Mit— 
zlieder nicht mehr als drei betragen (53 Abs. 1 Nr. d, 
5), so ernennt der Präsident des Landesfinanzamts das 
dritte Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung 
des Landes. 
816 
(1) Die Wahlen müssen für jede Abteilung gesondert 
vorgenommen werden. Soweit von dem zur Wahl be— 
rechtigten Organ der Selbstverwaltung zwei oder mehr 
Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl; für das von den Or— 
ganen der Selbstverwaltung der Verhältniswahl 
zu beobachtende Verfahren sind, falls hierüber nicht 
——— 
herechtigten Organen selbst erlassenen oder zu erlafssenden 
Bestimmungen maßgebend. Im übrigen ist gewählt, 
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, im Falle 
der Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(2) 814 gilt entsprechend. Auf die Zuständigkeit 
der von der Landesregierung ernannten Mitglieder 
findet 86 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
817 
(90) Bei der Ernennung sind die im 8 13 Abs. 3 be⸗ 
eichneten Gesichtspunkte zu beachten. Es ist darauf 
Sedacht zu nehmen, daß in den Abteilungen des Grund— 
vertausschusses je nach der wirtschaftlichen Zusammen— 
etzung des Bezirkes das landwirtschaftliche, forstwirt— 
chaftliche oder gärtnerische Vermögen oder das Grund— 
»ermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes mit 
kinschluß der vom Grundwertausschusse zu bewertenden,
	        

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