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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

324 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
erstreckt sich auf den Eigenverbrauch des Landwirts und 1. die Gegenstände müssen in der Freiliste Ta (An⸗ 
seiner Haughaltdannehirigen als San halnean aehcrine lage 13) stehen; srr — —— 
gelten der Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, J. 47 She set au 
8 ide Sielegen, Adoplib- und Pflegetineen 2. die Unsohe müssen erfolgen — V 
sowie deren Abkömmlinge und die Eltern, Geschwister, a) in oder aus den Zollausschlüssen und Frei— 
Halb-⸗ und Stiefgeschwister des Haushaltsvorstandes bezirken,; 
und seiner Ehefrau sowie die Abkömmlinge dieser b) oder in oder aus dem gebundenen Verkehre 
Geschwister. des Julandes. Hierher gehören auch Privat— 
lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fort— 
laufende Konten; 
oy oder in oder aus Seehäfenplätzen, soweit die 
in der Freiliste Ia aufgeführten Gegenstände 
zollfrei oder durch das Gesetz vom 17. August 
1925 über Zolländerungen Reichsgesetzbl. J 
S. 261) zollpflichtig geworden sind uͤnd die 
Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Die Vor—⸗ 
aussetzung der Zollfreiheit ist für den See— 
hafen Königsberg so lange nicht erforderlich, 
als Königsberg keinen Freihafen besitzt. Die 
Voraussetzung der Einfuhr auf dem Seeweg 
ist für die Seehäfen östlich der Weichsel nicht 
erforderlich (vgl. jedoch Nr. 5); 
oder in oder aus inländischen Lagern aller 
Art und allerorts, also nicht nur an See— 
hafenplätzen, sofern die in der Freiliste Ja 
aufgeführten Gegenstände zollfrei vder durch 
das Gesetz vom 17. August 1925 über Zoll— 
änderungen (Reichsgesetzbl. IS. 261) Joll— 
pflichtig geworden und die Lager durch den 
Reichsminister der Finanzen zugelassen wor— 
den sind. Die Zulassung erfolgtenur auf 
Antrag (vgl. Muster 2) und unter der Be— 
dingung, daß der eingeflihrte Gegenstand 
ohne Zwischenlagerung — bei seewärtiger 
Einfuhr ohne andere Zwifchenlagerung als 
im Einfuhrseehafenplatze — nach dem In— 
landslager gebracht und die Festhaltung der 
ausländischen Eigenschaft des Gegenstaͤndes 
bei der Aufnahine und bei der Lagerung 
sichergestellt wird. Die Zulassung ist für 
Antragsteller, die aus dem Lager Gegen— 
stände, die außer auf Freiliste 1a auch auf 
Freiliste Ib stehen, an Großhändler um— 
setzen, an die weitere Voraussetzung ge— 
knüpft, daß sie sich verpflichteten, bei jeder 
Lieferung derartiger Waren aus dem Lager 
dem Abnehmer eine Bescheinigung nach 
näherer Bestimmung des Reichsministers der 
Finanzen zu erteilen. 
3. die Umsätze müssen im Großhandel (8 10) statt— 
finden; 
. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (5 11) darf 
nicht erfolgt sein; 
5. die Herkunft der Gegenstände aus dem dAusland 
muß sichergestellt sein (5 12)3. 4 
(3) Zur Ermittlung des befreiten Eigenverbrauchs 
sind für jeden nach Abs. 1 begünstigten Haushalts— 
angehörigen von dem Gesamtumsatze des Landwirts 
Abs. 2) Durchschnittssätze abzuziehen, die der Reichs— 
minister der Finanzen unter Berücksichtigung des 
Alters und Geschlechts bestimmt. 
4) Der Reichsminister der Finanzen ist berechtigt, 
Härten auszugleichen, die dadurch eintreten können, 
daß die im Abs. 1 bezeichnete Grenze von 10 000 Reichs— 
mark um ein geringes überschritten wird. 
(5) Wegen der Buchführung vergleiche 852. 
4) 
Zu 81Nr. 3 des Gesetzes Gersteigerungen) 
produktenböcfen 85 
Bei öffentlichen Versteigerungen von Getreide oder 
Futtermitteln an amtlichen Produktenbörsen gilt in 
Abweichung von 811 Nr. 3 (810Abs. 2) des Gesetzes 
als Lieferer nicht der versteigernde Kursmakler, sondern 
dessen Auftraggeber. Die Steuerpflicht des Kurs— 
maflers beschränkt sich auf die Vermittlungsgebühr. 
Zu 8 2 Nr. sa und 16b des Gesetzes (Einfuhr, ver— 
längerte Einfuhr und erster Umsatz nach der Einfuhr) 
86 
(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. 1Ia des 
Hesetzes die Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr) aus— 
genommen. Ausland im Sinne des 82 Nr. J des Ge— 
setzes ist grundsätzlich staatsrechtlich, nicht zollrechtlich 
zu verstehen, die Zollausschüsse und Freibezirke ge— 
hören nicht zum Ausland. Gleich dem Ausland im 
Sinne des Gesetzes ist vorläufig auch das Saargebiet 
u behandesnn. 
(2) Umsatz aus dem Ausland liegt dann vor, wenn 
ich die Ware vor Beginn der Erfüllung des Umsatz— 
geschäfts (Kieferung) im staatsrechtlichen Ausland und 
nach Erfüllung, d. h. nachdem dem Erwerber die Ver— 
fügung über die Sache verschafft worden ist, im staats— 
rechtlichen Inland befindet. 
gerlangerte Einfuhr 87 J 
() Von der Umsatzsteuer sind nach 8.3. Nr. Ia des 
Gefetzes ferner die Umsätze aus dem Ausland ein— 
zeführter Gegenstände (&6) ausgenommen, wenn dix 
solgenden Voraussetzungen exfüllt, sind: 
(2) Wird derselbe Gegenstand innerhalb eines der 
iach Abs. 1 Nr. 2a bis d bevorrechtigten Gebiete oder 
Lager mehrere Male umgesetzt, so gilt beim Vorliegen 
der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1.jeder dieser 
Umsätze als steuerfreier, Umsatz innerhalb, der ver— 
ängerten. Einfuhr. Dasssselbe gilt, wenn derselbe, 
hegenstand aus einein dieser' Gebiete oder Lagerin ein
	        

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Oeuvres Complètes. Guillaumin, 1847.
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