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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

7 
5 
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 325 
anderes oder nacheinander in verschiedene dieser Ge— l. auf sonstige Leistungen, z. B. auf Grund eines 
biete oder Lager umgesetzt wird, für die Umsatz— reinen Werkvertrags, einer Miete oder eines Be— 
steuerfreilager (Abs. 1 Nr. 20) bleibt jedoch die ebenda förderungsvertrags Das Entgelt unterliegt in 
J 24 2 —I Einschran ung ne in das diesen Faͤllen der Umsatzsteuer, 
msatzsteuerfreilager ohne vorherige Zwischenlagerung 2 anf das obloße Verbringen von Gegen — N d 
—* den in das 
7 z nach Zwischenlagerung im Einführseehafen nicht nah 7 Ag1 en 34 F s Verbindun 
platze) bestehen. —* 
mit 87 Abs. 3 begünstigte Inland (z. B. auf das 
(3) Den Umsätzen von Gegenständen, die aus dem Verbringen von Ware, die ein ausländischer 
Ausland in die dem Zollauslande gleichstehenden Gebiete Unternehmer außerh u“b claͤngerten Ei 
ee halb der verlängerten Einfuhr 
oder Lager (Abs. 1 Nr. 2a bis d) geliefert sind, stehen seiner inländischen Verkaufsstätt laͤßt 
die Umsätze solcher Gegenstände gleich, die aus dem isen Vertausosratts zugehen att 
F —58 Die ersten Umsätze nach dem Verbringen sind 
Au ger ohne Lieferung — soweit es sich nicht um das Gebiet der ver— 
verbracht sind. längerten Einfuhr handelt (87 Abs. 3) — daher 
(4) Als Sechafenplätze im Sinne des Abs. 1 Nr. 20 um satzsteuerpflichtig, während das Verbringen 
gelten, soweit es sich um die Umsätze von Fischen, selbst umsatzsteuerfrei ist. Nicht als Verbringen, 
Muscheln oder Krabben handelt, alle am Meete und sondern als Einfuhr gilt es, wenn außerhalb der 
an Haffen gelegenen Fischerorte sowie die Fischerorte verlängerten Einfuhr 
Bodensee. Im übrigen bestimmt der Reichsminister a) die Gegenstände in Kommission oder Kon— 
der Finanzen, welche Orte als Seehafenplätze anzusehen signation für einen ausländischen Kom— 
sind. mittenten oder Konsignanten uͤbernommen 
Erster Umsatz nach der Einfuhr 88 werden; 
(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. Ib des b) ein Unternehmer, der im Inland eine Be— 
Umsatzsteuergesetzes die Umsätze aus dem Ausland ein triebsstätte unterhält, von ihm selbst gezogene 
geführter Gegenstände (d6) dusgenommen, wenn die Gegenstände der Urerzeugung oder iüm Aus— 
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: land oder auf hoher See gekaufte und dort 
J. die Gegenstände müssen in der Freiliste 1Ib (An— übernommene Waren in das Inland bringt, 
lage 1b) stehen; c) auf dem Meere einschließlich der Dreimeilen— 
es muß sich um den ersten Umsatz nach der Ein— zone und, im Bodensee erzielte Fänge der 
fuhr oder, soweit die Gegenstände auch in der Frei— Fischerei in das Inland verbracht werden. 
liste 12 stehen, um den ersten Umsatz nach der Ein— 
fuhr oder nach den gemäß 8 7 dieser Bestimmungen 
umsatzsteuerfreien Umsätzen handeln; 
3. der Umsatz muß im Großhandel (8 10) stattfinden, 
4. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (811) dars 
nicht erfolgt sein; 
5. die Herkunft der Gegenstände aus dem Ausland 
muß sichergestellt sein (F 12). 
(2) Handelt es sich im Falle des Abs. 1Nr. 2 zweiter 
Halbsatz um Gegenstände, die aus einem nach 87 Abs. 1 
Nr. 2d vom Reichsminister der Finanzen zugelassenen 
Lager bezogen worden sind, so ist die Steuerfreiheit an 
die weitere Voraussetzung geknüpft, daß die vom Lager— 
inhaber erteilten Bescheinigungen (87 Abs. 1 Nr. 2d) 
nach näherer Bestimmung des Reichsministers der 
Finanzen fortlaufend in ein Verzeichnis eingetragen 
und den Umsatzsteuervoranmeldungen (Umsatzsteuer— 
erklärungen) beigefügt werden, in denen das beim 
Weitervoerkauf erzielte Entgelt als steuerfrei (erster Um— 
satz nach der verlängerten Einfuhr) abgesetzt wird. Der 
Reichsminister der Finanzen kann für bestimmte 
Gruppen zulassen, daß von der Beifügung der Be— 
scheinigungen abgesehen wird oder daß im Falle des 
Weiterverkaufs einer aus dem Umsatzsteuerfreilager 
bezogenen ganzen Warenpost in Teilmengen Er— 
klärungen hierüber den Voranmeldungen Eteuer— 
erklärungen) beigefügt werden. 
2 
8§ 11 Bearbeitung und Berarbeitung 
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne 
des 87 Abs. 1 Nr. 4 und des 88 Abs. 1“Nr. 4 liegt 
dann nicht vor, wenn die Wesensart des aus dem Aus 
land eingeführten Gegenstandes gewahrt bleibt. Sie 
wird durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung des 
Begenstandes, die über die Zwecke der Umpackung, Sor—⸗ 
tierung, Reinigung oder Erhaltung hinausgeht, auf— 
gehoben. 
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmte 
Bearbeitungen oder Verarbeitungen als Vorgänge an— 
erkennen, die für die Steuerfreiheit unschädlich sind. 
In diesem Falle gilt die Steuervergünstigung auͤch für 
die Umsätze solcher Gegenstände, die gelegentlich der 
Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen werden, aber 
nicht das Ziel dieser Bearbeilung oder Verarbeitung 
sind (Nebenprodukte, Abfälle). 
— (8) Wegen des buchmäßigen Nachweises vergleiche 
12. 
dieferung und Verbrmgen 89 
Als Umsätze im Sinne des 82 Nr. la und Nr. Ib 
des Gesetzes (886 bis 8) gelten nur Lieferungen ein— 
schließlich der Werklieferungen. Die Befreiungen nach 
886 bis 8 finden daher keine Anwendung:
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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