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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

237 
326 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
vuchfuhrungspllicht 812 Zu 82 Nr.le des Geseßes (Ausfuhr) 
(1) Der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 88 6 bis 8 81s Zrndsudiiche vefreiung der 
(82 Nr. 1la und 1b des Gesetzes) ist nur gegeben, wenn fu 
der Unternehmer zum Nachweis, daß die Voras vel Von der —— — nach 83 In de 
sehungen der Steuerfreiheit vorliegen, folgende An- Gesetzes ausgenommen die Umfätze in Has Ausland 
aben in seiner Buchführung macht Ausfuhr), und zwar gleichgültig, ob die Ausfuhr durch 
J — den Hersteller oder durch einen an der Herstellung nicht 
1. Angabe der Gegenstände nach ihrer handels heteilüglen Unlernehmer (Ausfuhrhändler) erfolgt. 
üblichen Bezeichnung, (E) Ausland im Sinne des Abs. 1(82 Nr.le des 
2. Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des re Gesetzes) ist grundsätzlich siereeluh nicht ire 
schen Lieferers, im Falle des Bezugs innerhalb ich zu verstehen. 86 Abs. J findet entsprechende An— 
oder aus der —— —— (87) genügen vendung. Uimsatz in das Ausland liegt, soweit nicht 
statt dessen die gleichen Angaben über den Lieferer, in 88 14, 15 Abweichendes bestimmt ist, dann vor, 
der an den Unternehmer innerhalb oder aus der venn sich die Ware vor Beginn der Erfüllung r 
verlängerten Einfuhr geliefert hat; satzgeschaͤfts (Lieferung) im staatsrechtlichen Inlan 
Tag der Einfuhr; im Falle des Bezugs innerhalb und nach Erfüllung, d. h. nachdem dem Erwerber 
3* aus n —— ad 7) — die Verfügung über die Sache verschafft worden ist, 
s8, wenn statt des Tages der Einfuhr der Tag im staatsrechtlichen Ausland befindet. 
angegeben wird, an dem der Lieferer an den (8) Als Umsätze in das Ausland im Sinne von 82 
Unternehmer ——— oder aus der verlängerten Nr. 10 des Gefenes gelten, soweit nicht im 8 16 Ab— 
Einfuhr geliefert hat/ weichendes bestimmt ist, nur Lieferungen 
Fi im F innerhalb der Werklieferungen; dagegen gelten sonstige Leistungen 
— nicht als Umsatz in das Ausland, z. B. Leistungen gauf 
ftalt dessen die Angaͤben umer Re6 eee reinen erwaeg Veee für 
ausländische Rechnun gabe von Gutachten, Pro— 
5. Tag der weiteren Lieferung in das Inland, ekten n ae 9 Measchimutonicultiden 
tz. ob es sich bei der Weiterlieferung um einen Fall oder von Zeichnungen im Inland für ausländische Auf— 
des 86,87 oder 88 und um welchen es sich han— traggeber) oder die Uberlassung von Patentrechten. 
delt. Bei der verlängerten Einfuhr ( 7) ist ins— (4) Wegen des buchmäßigen Nachweises vergleiche 
besondere der Ort, aus dem geliefert worden ist, 817. 
und die Art der verlängerten Einfuhr anzugeben 
. B. Lieferung aus dem Freihafen Hamburg, mit 
Begleitschein Jaus Berlin, ab Seehafen Lübeck, aus 
dem durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen 
vom ...... Nr. .... zugelassenen Umsatzsteuer— 
freilager in ......, ..... straße). Wegen der 
Lagerbescheinigungen vergleiche 57 Abs. 1Nr. 2d— 
und 88 Abs.3 * 
Namen (Firma) und Wohnort Gitz) des Ab— 
nehmers, 
das vereinnahmte, im Falle der Verstenerung nach 
den Endgelten für die bewirkten Leistungen Soll— 
einnahme, 89 Abs. J des Gesetzes) das vereinbarie 
Entgelt; 
im Falle der Versteuerung nach den vereinnahmten 
Entgelten: der Tag der Vereinnahmung. 
— 
Lieferung an den Auslünder durch 
s 1ß ean 
(1) Abweichend von der Regel des 813 Abs.2 
Zatz 3 gelten als steuerfreie Umsätze in das Ausland 
auch Lieferungsgeschäfte, die der Lieferer mit einem 
ausländischen Erwerber abschließt und durch Zusendung 
der Waren an den inländischen Spediteur des aus— 
andischen Erwerbers erfüllt. Die Befreiung gemäß 
Zatz 1tritt nur ein, wenn 
1. der inländische Spediteur des Ausländers über die 
tatsächliche Ausfuhr in das staatsrechtliche Aus— 
land dem Lieferer eine Bescheinigung (Abs. M er— 
teilt, 
der Lieferer, der die Steuerfreiheit beansprucht, in 
der Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuerer— 
klärung) die Entgelte für die Lieferung als steuer— 
frei abfetzt und dabei die im Abs. 3 vorgesehene 
Versicherung abgibt. 
() Die Bescheinigung (Abs. J1 Nr. 1) muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Ware, zum mindesten nach 
der allgemeinen Gattung, 
2. die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen 
und Nummern, 
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, im einzelnen 
Falle die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse durch 
inngemäße Abänderung vorstehender Richtlinien bei 
zuverlässigen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. 
(8) Der Unternehmer hat in den Voranmeldungen 
und in der Steuererklärung auf die Teile seiner Buch— 
führung hinzuweisen, aus denen sich die im Abs.1 
und 2 erforderten Nachweise ergeben. Er hat weiter 
zu versichern, daß eine über die Bestimmung des 811 
hinausgehende Bearbeitung oder Verarbeitung nicht 
stattgefunden hat und daß die Veräußerung im Groß— 
handel (8 10) erfolgt ist. 
(9) Die Finanzämter sind berechtigt, zuverlässige 
Unternehmer von den Hinweisen und der Versicherung 
aach Abs. 3 zu befreien.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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