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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

187 
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 327 
3. den Tag der Ausfuhr in das staalsrechtliche Aus— aussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, folgende An—⸗ 
land, gaben in seiner Buchführung macht: 
4. die Ausfuhrstelle. * 1. Angabe der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen 
Bezeichnung; 
(8) In die Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuer— N * — Sit) bes inluß; 
v * h Namen (Firma) und Wohnort (itz) des inländi— 
3533 ist folgende Versicherung (Abs. J Nr. )) auf— schen Lieferers und des auslandischen Erwerbers, 
Zag der Lieferung in das Ausland, bei Versen— 
dung an den inländischen Spediteur des Aus— 
länders (K 15), außerdem der Tag der Versendung 
an den Spediteur und das Datum des Bestäti— 
gungsschreibens dieses Spediteurs über die Ver— 
sendung in das staatsrechtliche Ausland, 
das vereinuahmte, im Falle der Versteuerung nach 
den Entgelten für die bewirlten Leistungen ESoll— 
einnahme, 89 Abs. 1 des Gesetzes) das verein— 
barte Entgelt; 
im Falle der Verstenerung nach den vereinnahmten 
Entgelten: der Tag der Vereinnahmung. 
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, im einzelnen 
Falle die besonderen wirtschaftlichen Verhältnifse durch 
sinngemäße Abänderung vorstehender Richtlinien bei 
zuverlässigen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. 
) Der Unternehmer hat in den Voranmeldungen 
und in der Steuererllärung auf die Teile seiner Büch— 
führung hinzuweisen, aus denen sich die im Abs.1 
und 2 erforderten Nachweise ergeben. 
(4) Die Finanzämter sind berechtigt, zuverlässige 
Unternehmer von den Hinweisen nach Absj. 3 zu be— 
freien. 
Unter den nach 82 Nr. 10 des Umsatzsteuer— 
gesetzes als steuerfrei abgesetzten Entgelten befinden 
sich auch Entgelte für Lieferungsgeschäfte, die durch 
Versendung der Waren an den inländischen Spedi— 
teur des ausländischen Bestellers erfüllt worden 
sind. Die tatsächliche Weitersendung dieser Waren 
in das Ausland ist mir vom Spediteur des Aus— 
länders schriftlich bestätigt worden. Die Bestäti— 
gungen liegen bei mir zur Prüfung bereit. — Ich 
werde dafür Sorge tragen, daß mir der Spediteur 
des Ausländers die latfächliche Weitersendung 
dieser Waren in das Ausland schriftlich bestätigt 
und werde diese Bestätigung zu meinen Belegen 
nehmen. 
(4) Soweit die Angaben zu Abs. 2 aus den Konnosse— 
menten, Frachthriefen oder aus sonstigen Versendungs— 
papieren ersichtlich sind, genügt die Erteilung einer 
Abschrift; gegebenenfalls sind diese Abschriften zu er 
zänzen oder — wenn im Sammelladungsverkehre ver 
sendet worden ist — die Kolli des in Frage kommenden 
Lieferers besonders kenntlich zu machen.“ Der Reichs— 
minister der Finanzen ist befugt, den Nachweis in an 
derer Form zuzulassen. 
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwen- 
dung, wenn es der Lieferer übernimmt, den Gegen— 
tand vor der Absendung für den ausländischen Er— 
werber in Verwahrung zu nehmen und unmittelbar 
oder durch einen inländischen Spediteur des ausländi— 
schen Erwerbers diesem zu übersenden. 
—D — 
Gegenstände in das Ausland als Händler aus, so steht 
hm für diese Umsätze der Vergütungsanspruch nach 
näherer Maßgabe des 837 zu. 
§F —18 Durchfuhr 
Von der Umsatzsteuer sind ferner ausgenommen die 
Umsätze vom staatsrechtlichen Ausland in das staats— 
rechtliche Ausland, auch wenn der Gegenstand durch 
einen Gebietsteil des Inlandes hindurchgebracht wird. 
Erfolgen Zwischenumfaͤtze, so ist eine steuerfreie Durch— 
fuhr nicht mehr gegeben, es sei denn, daß die Zwischen- 
umsätze nach den Vorschriften des 82 Nr. 10 und 1b 
des Gesetzes (686 bis 8) von der Steuer befreif sind. 
Steuerfreie Leistungen in 8 16 
das Ausland 
Abweichend von der Regel des 813 Abs. 3 ist von 
der Umsatzsteuer ausgenommen der Werklohn von be— 
stimmten Gruppen von Bearbeitungen und Verarbei— 
tungen, die für ausländische Rechnung im Lohnver— 
edelungsverkehre vorgenommen werden. Das Nähere 
bestimmt der Reichsminister der Finanzen nach Lage 
des wirtschaftlichen Bedürfnisses. Als steuerfreie 
Leistung gilt auch die Uberlassung von Eisenbahnwagen 
durch ein inländisches an ein ausländisches Unter— 
nehmen auf Grund eines Vertrags, der außer der Ver— 
mietung der Eisenbahnwagen auch deren Verkauf gegen 
Abschlagszahlungen zum Gegenstande hat (Amorti— 
sationsmietvertrag). Diese Vergünstigung gilt nicht, 
wenn der Vertrag über die Ubertragung des Eigen, 
tums unausgeführt bleibt. 
Zu 82 Nr. 33 des Gesetzes (Edelmetalle) 
819 Ansaht gehe dats dee 
(90) Die Befreiungsvorschrift des 82 Nr. 3 des Ge— 
setzes betrifft Edelmetalle und Edelmetallegierungen, 
ofern sie weder als Fertigfabrikate noch als solche 
Halbfabrikate anzusehen sind, die ohne weitere wesent— 
liche Veränderung ihrer Zufammensetzung oder Form 
dem Fertigfabrikat oder einem andern Halbfabrikat 
eingefügt werden können. Edelmetalle im Sinne des 
52 Nr. 3 des Gesetzes sind Platin, Platinmetalle, Gold 
uind Silber. Zu den Edelmetallegierungen rechnet auch 
Doubleé. 
(2) Steuerfrei sind danach außerhalb des Klein— 
handels (Abs. 3) bei Vorlegung der behördlichen Be— 
scheinigung (Abs. 4): 
a) Umsätze von Edelmetallerzen, Produkten der Edel— 
metallverhüttung, Edelmetall und Edelmetallegie⸗ 
rungen in Zainen, Körnern, Barren, Blattchen 
sowie Blechen, Drähten, Röhren und Scharnieren, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie fassoniert oder ge— 
aeere oder nicht fassoniert oder ungemustert 
ind; 
vuchfũ hrungsvnucht 817 
(4) Der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 8813, 
15 und 16 (82 Nr. Ie des Gesehes) ist nur gegeben, 
wenn der Unternehmer zum Nachweis, daß die Vor— 
Reichsgesetzbl. 1926 1
	        

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