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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

189 
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 329 
ungen, ferner für den Betriebe der Reichsdruckerei. 
Posthalter, die Fuhrwerke für die Wost zu stellen haben, 
sind umsatzsteuerpflichtig. 
ha des Wohnsitzes ihrer Eltern oder Erziehungs— 
erechtigten zu Erziehungs oder Ausbildungszwecken, 
gleichgultig welcher Art, nicht nur vorübergehende Auf— 
nahme bei diesen Erziehungs- oder Ausbildungsanstal⸗ 
ten finden. Als solche kommen natürliche und juristische 
Personen, auch bloße Personenvereinigungen in Be— 
tracht, wie Pensionate, Erziehungsheime, Lehrlings— 
heime, Genossenschaftshäuser u. dgl. Die Befreiung 
entfällt, sofern die Lebenshaltung der Zöglinge in dem 
Unternehmen über die in einem einfachen bürgerlichen 
Haushalt übliche hinausgeht. 
S20 Witrumeone m 
(1). Zu den Betrieben und Verwaltungen, die der 
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören auch 
Schlacht- und Viehhöfe, Anstalten zur Nahrungsmittel. 
intersuchung, Desinfektionsanstalten, Kadaververnich— 
ungsanstalten, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur 
Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwafser 
und Fäkalien. 
(2) Die Befreiung des Reichs, der Länder und Ge— 
meinden (Gemeindeverbände) wegen der im Abs. 1 ge— 
nannten Anstalten erftreckt sich nur auf diejenigen 
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver— 
»unden sind. Umsatzsteüerpflichtig sind daher z. B. bei 
Schlachthöfen Vieh- und Eisverkäufe. 
Zu 82 Nr.14 des Gesetzes (Genossenschaften) 
Ruckvergütimg 8§ 23 
Als Rückvergütung im Sinne des 82 Nr. 14 des 
Gesetzes gelten die Beträge, die auf Grund von Be— 
schlüssen der Generalversammlung als Rückvergü— 
tungen (Warenrabatte) und nicht etwa als Kapital— 
Aene für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährt 
werden. 
827 srdehtsunnte und 
Die Befreiung des Reichs, der Länder und Gemein— 
den (Gemeindeverbände) wegen der Gas- Elektrizitäts— 
und Wasserwerke bezieht sich ebenfalls nur auf diejenigen 
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver— 
bdunden sind. Umsatzsteuerpflichtig sind daher bei Gas— 
und Elcektrizitätswerken Verkäufe von Beleuchtungs— 
und Heizkörpern sowie Installationsarbeiten, die sich 
aicht auf die Leitungen, sondern auf die Beleuchtungs— 
ind Heizkörper beziehen. Umsatzsteuerfrei sind insbe— 
ondere auch der Verkauf von Koks und Teer, die Ver— 
mietung der Meßapparate und die auf die Leitungen 
»ezüglichen Installationsarbeiten. Ofsentlich-rechiliche 
Zweckverbände werden wie Gemeindeverbände be— 
handelt. 
Zu 83 Nr.! und 2 des Gesetzes (GBefreiung von 
Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) 
Allgemeines § 24 
Dex Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen die 
Hoheitsverwaltungen des Reichs und der Länder sowie 
die Verwaltungen der Gemeinben (Gemeindeverbände), 
die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Sie sind 
insoweit von der Umsatzsteuer, unbeschadet der Bestim— 
mungen der 88 25 bis 28, ausgenommen. Eine Er— 
füllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist insbesondere 
anzunehmen, wenn die Aufgaben eines Betriebs oder 
einer Verwaltung auf Leistungen gerichtet sind, zu 
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund 
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. 
Reichsgesetzblatt. Gefetzsamm⸗ 
8§ 28 lungen und Amtsblätter 
„„Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind die: Be— 
hörden des Reichs und der Länder, soweit sie das 
Reichsgesetzblatt, die Gesetzsammlungen pder Amts— 
hlätter verwalten. 
(0) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen 
Post⸗, Telegraphen, und Fensprechverkehrs begieht sich 
auf diejenigen Leistungen der betreffenden Verwäal— 
tungen, die innerhalb des bezeichneten Aufgabenkreises 
gelegen sind. Hierzu gehören auch die Kraftwagen— 
inien der deutschen Reichspost. 
Zu 83 Nr.3 des Gesetzes GBefreiung der gemein⸗ 
nützigen und wohltätigen Unternehmen) 
8 29 deh deh demeinnübigen 
(1) Gemeinnützig sind Unternehmen oder einzelne 
Zweige von Unternehinen, wenn sie der Förderung der 
Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind und tatsächlich 
dienen. 
(E) Eine Förderung der Allgemeinheit ist anzu— 
nehmen, wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten auf 
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiete nutzt. 
Gemeinnützigkeit liegt daher nicht vor, wenn ein Unter⸗ 
nehmen nur den Interessen bestimmter Personen oder 
eines engeren Kresfes von Personen dient oder in erster 
Linie Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke 
berfolgt. 
(8) Der Umstand, daß die Erträge eines Unter— 
nehmens einer öffentlich-⸗rechtlichen Körperschaft (Reich, 
baͤnder, Gemeinden, Gemeindeberbande) zufließen, be— 
deutet für sich allein noch keine unmittelbatt Förderung 
der Allgemeinbeit. 
(2) Beförderungsunternehmen sind von der Umsatz 
steuer nur wegen derjenigen Leistungen ausgenommen, 
die sie zugunsten der Post auf Grund gesetzlicher Vor— 
schriften auszuführen haben. Dasselbe gilt von der 
Gestellung und Uberlassung von Eisenbahnwagen, 
Eisenbahnabteilen und Kisenbahnplätzen sowie von 
aumlichteiten innerhalb der Bahnhofsgebäude für 
je Nost 
(3) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen 
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechverkehrs ritt nicht 
ein, soweit die genannten Verwaltungen Aufgaben 
übernommen haben, die außerhalb der Ausüübung der 
öffentlichen Gewalt liegen; das gilt z. B. von der An— 
lage von Privatfernsprechleitungen GHaustelephon), 
der Ubernahme von Installalivnarbeisen und dem 
Verkaufe von Fernsprechapparaten für solche Lei—
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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