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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

91 
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 331 
Stelle der eingezahlten Kapitaleinlagen der Nennwert (6) Kleinwohnungsbauten im Sinne des Abs. 2 sind 
der Anteile der Mitglieder an dem umgestellten Gold. olche Neu- oder Umbauten, durch welche ausschließlich 
markkapital der Mersonenvereinigung. Kleinwohnungen hergestellt werden. Kleinwohnungen 
sind regelmäßig solche für Minderbemittelte bestimmte 
Wohnungen, bei denen der Flächeninhalt der nutzbaren 
Wohnfläche (Wohn⸗, Schlafräume, Kücht) 90 Quadrat— 
neter nicht übersteigt und die Nebenräume in den orts— 
iblichen Grenzen bleiben. Wohnungen, welche diese 
Hröße um ein geringes Maß übersieigen, sind als 
Kleinwohnungen dann anzufehen, wenn bei geschlossenen 
Baugruppen die Durchfchnittsfläche einer Wohnung 
das vorgenannte Maß nicht übersteigt oder wenn die 
Mehrfläche durch eine wirtfchaftlich notwendige Grund— 
rißgestaltung der Bauplätze bedingt ist, oder wenn es 
sich um Wohnungen für kinderreiche Faämilien handelt. 
(4) Nicht anusgeschlossen ist, daß nach besonderen 
örtlichen Verhältnissen insbesondere bei Flachbauten 
auf dem Lande) auch Wohnungen, deren nutzbare 
Wohnfläche über die sich aus Abs. 3 ergebenden Gren— 
zen hinausgeht, aus anderen Gesichtspunkten als Klein— 
wohnungen angesehen werden. Die Voraussetzung des 
Abs. 2 wird schließlich auch dadurch nicht beeinträch— 
tigt, daß bei geschlossenen Kleimpohnungssiedlungen 
Läden, Werkstätlen und andere Räume und Anlagen, 
sofern sie zur Befriedigung der Bedürfnisse der Be— 
wohner der Siedlung erforderlich sind, eingebaut 
werden. 
(66) Ist die Voraussetzung des Abs. 5 nicht ge— 
geben, so gelten bei einer Personenvereinigung, die vor 
dem 30. November 1923 errichtet ist, die in Absf. 2, 32 
Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen nur dann als er— 
füllt, wenn jährlich nicht mehr als F vom Hundert des 
Goldwerts, den die eingezahlten Kapitaleinlagen hatten, 
als Gewinn verteilt werden und wenn die Mitglieder 
im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der 
Personenvereinigung nicht mehr als den Goͤldwert des 
eingezahlten Betrags zurückerhalten. 
A des Kleinwohnungs⸗ ẽ 33 
(4) Als Körperschaften oder Vermögensmassen, deren 
Unternehmen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im 
Sinne des Umsatzsteuergesetzes dienen, sind in jedem 
Falle anzusehen: 
a) Personenvereinigungen, die satzungsgemäß und 
tatsächlich ausschließlich die Förderung des Klein— 
wohnungsbaues bezwecken und entweder 
die Bescheinigung der zuständigen Reichs- oder 
VLaudesbehörde darüber vorlegen, daß sie von 
dieser Behörde als gemeinnützig im Sinne 
reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschriften zur 
Fördernng des Siedlungs- und Kleinwoh— 
nungswesens anerkannt worden sind oder 
die im g 32 Abs. 2, Za, 5 und 6 vorgeschriebenen 
Bedinguugen erfüllen, soweit die Personen— 
vereinigung Kleinwohnungsbauten veräußert, 
muß ferner sichergestellt sein, daß eine speku 
lative Gewinnerzielung durch Weiterver— 
äußerung oder eine unängemessene Gewinn 
crzielung durch Vermieten für die Erwerber 
bis 31. Dezember 1938 ausgeschlossen ist; 
b) die sonstigen von den zuständigen Landesbehörden 
begründeten oder anerkannten gemeinnuͤtzigen 
Siedlungsunternehmungen im Sinnde des Reichs—, 
siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs 
gesetzbl. S. 14209); 
die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe 
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen 
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstaäͤtien— 
gesetzes vom 10. Mai 1920 (Gxeichsgesekbl 
—— 
rechtsfähige Stiftungen und sonstige rechtsfähige 
Zweckvermögen, die stiftungs- oder satzungsgemäß 
und tatsächlich ausschließlich die Förderung dee 
Kleinwohnungsbaues bezwecken und die im 832 
Abs. 3) vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, 
die Vorschrift unter a, Halbfatz 2 gilt ent 
sprechend 
834 Unmitteldarkein 
() Die ausschließlich geineinnützigen oder wohl⸗ 
ätigen Unternehmen sind nur für die Umsätze von 
der Steuer befreit, die den gemeinnützigen odeh wohl— 
tätigen Zwecken, d. h. den Empfängern der gemein— 
nützigen oder wohltätigen Leiftungen, unn ittel— 
Rar zugute kommen und bei denen die vereinnahmten 
Entgelte unter dem Durchschnitt derjenigen Entgelte 
oleiben, die von Erwerbsunternehmen für gleichartige 
Leistungen verlangt werden. Einnahmen für Um— 
ätze anderer Art bleiben umsatzsteuerpflichteg, auch 
wenn die vereinnahmten Entgelte dazu bestimmt sind, 
in Unternehmen zu gemeinnütziger vder wohltätiger 
Betätigung instand zu setzen, dabei aber die Preise naäch 
Maßgabe der Marktlage bestimmt werden. Dies gilt 
.B. für die Einnahmen aus gewerblichen Reben— 
betrieben, Bierbrauercien usw., aus dem Verkaufe land— 
wirtschaftticher Produkte, die in einem Fürsorgeheim, 
im sogenannten Zwischenbetriebe von Siedlungs— 
gesellschaften, außer von folchen im Sinne des 81 des 
Reichssiedlnugsgesetzes in der Fassung des Ergänzungs. 
gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. IVS. 364), 
und von gemeinnützigen Bauvereinigungen usw. ge 
wonnen werden, für das Plätten, Naͤhen von Wäsche 
in einem Magdalenenheim und dergleichen. 
(2) Die Heranziehung einzelner Leistungen oder be— 
stimmter Gruppen von Leistungen zur Umsatzsteuer ist 
auch bei einem einheitlichen gemeinnützigen oder wohl— 
tätigen Unternehmen oder bei einem gemeinuützigen 
oder wohltätigen Betriebszweig eines Unternehmens 
aicht ausgeschlossen, wenn für die Leistungen die Be— 
freiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei öffent— 
lichen oder diesen gleichgestellten Krankenhäufern, 
Heil⸗ und Pflegeanstalten und bei sonstigen Einrich— 
tungen, für deren Benutzung die Entgelte nach Klassen 
abgestuft sind, können diejenigen Leistungen (3. B. in 
der sogenannien ersten Klasse) steuerpflichtig bleiben, 
— 
4)5 
(E) Eine Förderung des Kleinwohnungsbaues iin 
Sinne des Abs. 1a und d uliegt vor, wenn der Zwed 
der Personenvereinigung oder des Zweckvermögensẽ 
darauf gerichtet ist, Kleinwohnungsbauten zu errich— 
ten, um diese zu angemessenen Preisen zu veräußern 
oder um die darin eingerichtelen Kleinwohnungen jzu 
angeinessenen Preisen zu vermieten. 
Reichsgeseßbl. 1926 1
	        

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