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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
bei denen die Pflegesätze nicht hinter dn Ix ar Zu 84 des Gesetzes (Ausfuhrvergütung) 
rückbleiben, die ähnliche Privatunternehmen bei glei— eran 
chen Leistungen zu fordern pflegen. 37 neleengen. vergutunge- 
19) Ein Vergütungsanspruch nach 84 des Gesetzes 
teht dem Unternehmer zu, der im Inland erworbene 
Begenstände ohne vorherige Bearbeitung oder Ver— 
arbeitung (5 11 Abs. 1) in das Ausland (K13 Abs. 2) 
zeliefert hat. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, 
ofern die Lieferung an den ausführenden Unternehmer 
uuf Grund von 82 Nr. 12 oder 1b des Gefetzes 
886 bis 8) steuerfrei war; der Vergütungsanspruch 
esteht dagegen, wenn die Lieferung an den ausführen- 
den Unternehmer auf Grund von 87 des Gefetzes 
teuerfrei war, sofern der dieser Lieferung voran— 
jegangene Umsatz steuerpflichtig war. Die Vergütung 
vird unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes 
von dem Teile des beim Umsatz in das Ausland ver— 
innahmten (vereinbarten) Entgelts berechnet, der nach 
Abzug einer Summe übrigbleibt, die der Gewinn- und 
Inkostenspanne im Verhältnis zum Einkaufspreis ent— 
pricht. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den 
undertsatz des der Vergütung zugrunde zu legenden 
zetrags vom — (vereinbarten) Entgelt und 
tellt Grundsätze darüber auf, inwieweit das Entgelt, 
nsbesondere bei cif⸗-⸗Geschäften um einen nicht ver— 
ütungsfähigen Teil zu kürzen ist. Er ist ferner berech⸗ 
igt, die Vergutung auch Unternehmern zu gewähren, 
die eine unwesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung 
der Gegenstände über die Zwecke der Umpackung, Sor— 
tierung, Reinigung und Erhaltung hinaus vornehmen. 
Berfahren 
(1) Eine förmliche Anerkennung der Unernehmen 
als gemeinnützig oder wohltätig findet nicht statt. 
Unternehmen, die auf die Steuerbefreiung Anspruch zu 
haben glauben, sind somit gleichwohl zur Abgabe von 
Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen ver— 
pflichtet; sie haben in der Erklärung die Entgelte, die 
fuͤr steuerpflichtig oder für steuerfrei gehalten werden, 
je gesondert anzugeben. Die Finanzaämter sind nach 
näherer Anordnung des Praͤsidenten des Landes— 
inanzamts berechtigt, Unternehmen, bei denen erfah— 
rungsgemäß sämtliche oder bestimmte Leistungen als 
ausschließlich gemeinnütztg oder wohltätig zu gelten 
haben, von der Verpflichtung zur Abgabe von Vor— 
anmeldungen und einer Steuererklärung zu befreien 
oder die Beschränkung der Angaben auf die Entgelte 
für die nicht gemeinnütiigen oder wohltätigen Leistungen 
zuzulassen, solange das Geschäftsgebaren keine Ande— 
rung erfährt. Die Finanzämter haben sich in an— 
gemessenen Zeiträumen darüber zu unterrichten, ob 
diese Voraussetzung zutrifft. Derartige Unernehmen 
sind in einer besonderen Liste zu führen, in die Datum 
und Ergebnis der Prüfung einzutragen sind. 
(2) Die Prüfung, ob und für welche Leistungen die 
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind, 
hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen; Rach— 
prüfung findet im Berufungsverfahren (8218 AO)) 
statt. Die Finanzämter haben vor der Entscheidung 
über die Steuerpflicht die von den Landeszentral- 
behörden als zuständig bezeichneten Behörden über die 
Frage der Steuerbefreiung nach 83 Nxr. 3 des Gesetzes 
guttachtlich zu hören. 
835 
83 
Vergütung nach dem Ist⸗ oder nach dem Sollbetrag 
() Der Antrag kann nach Wahl des Vergütungs— 
erechtigten nach den im Auntragszeitraum für aus— 
geführte Waren vereinnahmten Entgelten (Istbetrag) 
»der nach den Entgelten für die in diesem Zeitraum 
rusgeführten Gegenstände (Sollbetrag) ohne Rücksicht 
arauf gestellt werden, ob der Verguͤtungsberechtigte, 
oweit er steuerpflichtig ist, die Steuer nach den verein⸗ 
iahmten oder den vereinbarten Entgelten entrichtet 
888 und 9 des Gesetzes). Die gewählte Art der An— 
ragstellung darf nur mit Zustimmung des Finanzamts 
Jeändert werden. 
Zu 83 RNr.A des Gesetzes Michtöffentliche Schulen 
und Erziehungsanstalten) 
Steuerfreiheit nichtöffentlicher 
Schulen und Grziehungsanftalten 8§ 36 
() Nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten 
aller Art, alfo auch Fach- und Gewerbeschulen, sind mit 
ihren Unterrichts- und Erziehungsleistungen umsatz 
steuerfrei, wenn sie 
1. der staatlichen Aufsicht unterliegen, 
3. ihre Betriebe nur mit Zuschüssen aus öffentlichen 
Mitteln, aus Stiftungen, aus staatlich genehmig— 
ten Sammlungen oder aus Mitteln von Fachver⸗ 
bänden aufrechterhalten können und diese Zuschüsse 
25 vom Hundert der Gesamtausgaben fuͤr Schul—⸗ 
und Erziehungszwecke uͤbersteigen; der Reichs— 
minister der Finanzen ist befugt, auch andere 
Arten von Zuschüssen gleichzustellen. 
(2) Einnahmen für Umsätze anderer Art bleiben um— 
fatzsteuerpflichtig, auch wenn die vereinnahmten Ent— 
gelte dafür bestimmt sind, die Schulen oder Erziehungs— 
anstalten zu ihrer Zweckbestimmung instand zu sfetzen, 
dabei aber die Preise nach Maßgabe der Marktlage 
bestimmt werden (vgl. 534 Abs. J Satz 2 und 3). 
6) 835 Abs. 1 Satz 2 bis 8 findet entsprechende 
Anwendung. 
Vergutungssaß 
(8) Für die Berechnung der Vergütung ist derjenige 
Steuersatz maßgebend, der zu dem Zeitpunkt gilt, in 
dem die Vereinnahmung des Entgelts (bei Geltend⸗ 
nachung des Vergütungsanspruchs nach Lieferungen: 
die Lieferung) erfolgt ist. 
Anteagsfrist 
(4) Der — ist innerhalb sechs Monaten nach 
Schluß des Kalendervierteljahrs zu stellen für alle im 
abgelaufenen Kalendervierteljahre für ausgeführte 
Hegenstände vereinahmten Entgelte oder — im Falle 
der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach 
Lieferungen — für alle Entgelte, die für die im ab— 
zelaufenen Kalendervierteljahr in das Ausland erfolg— 
en Lieferungen vereinbart wurden. Iedoch steht es dem 
Antragsteller frei, einen kürzeren Zeilraum, mindestens 
iber einen Kalendermonat, zu waͤhlen. In diesem Falle 
eginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des 
gewählten kürzeren Vergütungsabschnitts. Der ge— 
vählte Zeitabschnitt darf im Laufe des Kalenderjahrs
	        

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