Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

11 
Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1926,Teil 
stand nach der handelsüblichen Bezeichnung und nach Die Genehmigung ist nur: zu erteilen, wenn es sich um 
der Menge, Gewicht oder Stückzahl, Name (Firma) und Anternehmen handelt, in denen Bücher nach den Vor— 
Wohnort (Sitz) des Lieferers und des Abnehmers, Tag hriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden,; sie soll 
der etwaigen Absendung des Gegenstandes an den Ab⸗ liicht erteilt werden, wenn die Entgelte unmittelbar nach 
nehmer, das vereinnahmte Entgelt, den Hinweis auf lusführung der Lieferung oder Leistung vereinnahmt 
die entsprechenden Belege und einen Vermerk über die verden. Den im 856 Abs. 2 genannten Unternehmen 
Abwicklung der Lieferung an den Abnehmer (z. B. durch st die Entrichtung der Steuer nach dem Entgelte für 
Umkartierung, selbständiges Abholen des Abnehmers, die bewirkten Leistungen (9 Abf. 1 des Gefeßes) all 
Verteilung, Zuleitung durch Besitzdiener oder selb jemein gestattet. 
tändige Beförderung durch Abuehmer auf Grumd eines (2) Hat der Steuerpflichtige zunächst nach den ver— 
besonderen oder lediglich eines Beförderungsvertrags). innahmten Entgelten verstenert, so ist die Genehmi— 
Als Anleitung dient Muster 4. Jührt der Unternehmer Jjung, an die Bedingung zu knüpfen, daß er Eutgelte, 
Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, Iefu in früheren Steuerabschnitten bewirkte Lei— 
wo aist gusreichend, wenn fich aus den Büchern ohne ungen noch ingehen, in dem Sicherabichutne deg eec 
weiteres (z. B. durch Unterstreichen mit roter Tinte Janges versteuert. 
oder durch entsprechenden Zusatz) ergibt, für welche Die Geuchmi um Fhen 
Entgelte Umsatzsteuerfreiheit nach 87 des Gesetzes be— ) Die Genehmigung zum Ubergange von der auf 
insprucht wird Intrag zugestandenen Verstenerung nach Leistungen zu 
ht wird. 9 
»erjenigen nach den vereinnahmten Entgelten ift nur 
inter der Bedingung zu erteilen, daß der Stener— 
oflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuer— 
ahschnitten vereinnahmt sind, währeud die Leistung erst 
neinem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Be— 
teuernngsart erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitte 
iach dem Wechsel zur Verstruerung bringt.. 
(4) Der Betrag der im Falle des Abs. 2 und 3 nach— 
räglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen 
ieben dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuern— 
den, auf die Leistungen eutfallenden Entgelte besonders 
ufzuführen. 
Spediteure 
Sprediteure können Zollauslagen, die sie für ihre Auf— 
traggeber machen, von der Gesamtheit der struerpflich— 
tigen Entgelte absetzen. 
Sprenastoffe 
Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen die Entgelte 
sür die Hingabe von Sprengstoffen durch Bergwerks— 
unternehmen an ihre Arbeiter zum Gebrauch inner— 
halb deß Betriebs. 
Umrechnung aitslündischer Weriee 1 
Ausländische Werte (8 8.Abs. 8 des Gesetzes) sind 
auf Reichsmark nach dem Kurse umzurechnen, den der 
Reichsminister der Finanzen für den Monat, in dem 
die Vereinnahmung oder, bei Versteurrung nach 89 
des Gesetzes, die Leistung erfolgt, als Durchfchnittskürs 
festsetzt. Ergibt bei der Verstrüerung nach 89 des Ge— 
setzes die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des 
Monats der Vereinnahmung einen anderen Betrag als 
die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des 
Monats der Leistung, so kann der Steuerpflichtige nach 
816 des Gesetzes den Unterschied absetzen, sofern das 
vereinnabmte Entgelt geringer ist. Ist das verein— 
nahmte Entgelt höher, so muß er den Mehrbetrag in 
die Voranmeldung oder in die Steuererklärung für den 
Voranmeldungsabschnitt (Steurrabschnitt), in dem die 
Vereinnahmung erfolgt ist, aufnehmen. 
Zu 89 des Gesetzes GBesteuerung nach der 
—A 
Zu 8 11 des Gesetzes (Abwälzung der Steuer) 
47 Ae —X 
Gemäß 811 des Gesetzes muß der Stenerpflichtige 
ie Stener bei der Abwälzung in das Entgelt für die 
rieferung oder sonstige Leistuiig einrechnen. Der dazu 
cforderliche Zuschlag zum Grundpreis berechnet sich 
ach der Formel 100 mal p geteilt durch 100 weniger p⸗ 
aͤbei bedeutet p den Satz der Steuer. Bei dinem 
Steuersatze von 7,5 vom Tausend beträgt der zur Ab— 
välzung erforderliche Preisaufschlag 7,53 vom Tausend. 
— 
(1) Die Steuer neben dem Entgelt getrennt in Rech⸗ 
zung zu setzen, ist nach 5 11 des Gesetzes nur zulässig, 
venn als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene 
Hrbühren anzusetzen sind. Solche sind z. B. die Ge— 
ühren für Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte, 
die Taxen für approbierte Arzte und Zahnärzte sowie 
ur Apotheter, soweit diese Arzneien nach der derutschen 
Arzneitaxe abgeben, die Gebühren für Bezirkshebam— 
nen, für Bezirksschornsteinfeger und dergleichen, soweit 
diese Steuerpflichtigen die in den Gesetzen vorgesehenen 
Zätze anwenden. Markenpreise, d. h. Preise, die für 
ꝛestimmte Gegenstände durch Vereinbarung zwischen 
hersteller oder Großhändler und Einzelhändler fest— 
jesetzt sind, berechtigen den Kleinhändler nicht, die Um— 
atzsteuer getreunt in Rechnung zu stellen. 
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz J ist die Umsatz— 
teuer kein Teil des steuerpflichtigen Entgelts und wird 
zaher in das steuerpflichtige Entgelt nicht eingerechnet 
847). 
mechfel in der Besteuerungsart * 46 
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuer— 
entrichtung nach den im Steuerabschnitte vereinnaͤhmten 
Entgelten die Besteuerung nach den Entgelten für die 
im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen (59 Abs. 1 
des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung 
der Gründe für die Abweichung von der Regel des 
Gesetzes ünd unter Angabe, ob die Anderung danernd 
oder nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, 
bei dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag zu stellen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.