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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
Muster 2 
(37 Abs. 1INr. 2d Durchf. Best.) 
Anleitung 
zum Antrag auf Zulassung eines Umsatzsteuerfreilagers 
Der Antrag ist an den Reichsminister der Finanzen zu richten und geht dahin, das Lager als Vager im Sinne des 87 
Abs. 1 Nr. 2d zuzulassen. Zur Begründung sind anzuführen: 
1. es handelt sich um ein inländisches Lager, 
2. es handelt sich um Lagerung von zollfreien oder durch das Gesetz vom 17. August 1925 über Zolländerungen (Reichs— 
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen ausländischen Stoffen der in Anlage 12 (reiliste 140) bezeichneten Art/ 
der Gegenstand wird ohne Zwifchenlagerung — bei seewärtiger Einfuhr ohne andere Zwischenlagerung als im Ein ˖ 
fuhrseehafenplatze — nach dem Inlandlager gebracht, 
die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft des Stoffes bei der Aufnahme und während der Lagerung ist sichergestellt / 
5. weder in dem Lager noch vorher findet eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des FII statt/ 
w. die Umsätze aus dem Lager erfolgen im Großhandel, 
7 falls die Gegenstände außer auf Freiliste 12 auch auf Freiliste 1b stehen und aus dem Lager überwiegend an Groß— 
händler umgesetzt werden): Der Antragsteller übernimmt die Verpflichtung, über jede Lieferung an einen Großhändler 
diesem eine Lagerbescheinigung zu erteilen. 
Als Nachweis zu 1 bis 7 dient das Zeugnis des Finanzamts. Das Zeugnis hat anzugeben, wodurch sich das Finanzamt 
die UÜberzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Antragsftellers verschafft hat (Bescheinigung der Handelskammer, des Fach- 
verbandes, Jollurkunden, persönlicher Augenschein). Die Verpflichtunaserklärung zu 7 ist nach einem beim Finanzamt erhält— 
lichen Wortlaut schriftlich abzugeben. 
Muster 3 
(837 Abs. 5 Durchf.Best.) 
Umsaßtßzsteueranmeldebuch 19 
Vergütungsantrag für Ausfuhrhändler 
An das Finanzamt iin 
Anleitung 
Zur Stellung des Antrags ist ein Unternehmer bercchtigt, der im Inland erworbene Gegeustände ohne eine Bearbeitung 
oder Verarbeituug, die über die Zwecke der Umpackung, Sortierung, Reinigung und Erhaltung oder über einen vom Reichs— 
minister der Finanzen nach 837 Abs. 1 Durchf. Best. UStG. besonders zugelassenen Vorgang hinausgeht, in das Ausland 
liefert. Die Vergütung wird berechnet von .v. H.2) des vereinnahmten — bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs 
nach Lieferungen: des für die erfolgten Auslandslieferungen vereinbarten — Verkaufspreises nach dem Steuersatz, der im 
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: im Zeitpunkt der Lieferung in das 
AÄusland — gilt. Der Antrag ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt innerhalb sechs Monaten uach Schluß 
des Kalendervierteljahrs zu stellen, in dem die Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: die 
Lieferung in das Ausland — erfolgt ist, jedoch steht es dem Antragsteller frei, einen kürzeren Zeitraum, mindestens aber einen 
Kalendermonat, zu wählen. In diesem Falle beginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des gewählten kürzeren Zeitraums. 
Folgende Form des Antrags erscheint zweckmäßig: 
Antrag 
wame Gmos und Weodimmg Ein des neragitellere 
nach 854 UStG., 837 Abs. 58 Durchf. Best. 
) Vom Finanzamt auszufüllen. 
2) Zur Zeit 92 p. 8
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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