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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

—A 
205 
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Inni 1926 2861 
Satz 2 ergebenden Grenzen Abschläge auf die gemäß 
Satz 1, 2 festgesetzten Staffelsätze zu gewähren. 
(3) Zu Artikel II 884 Abs. 4 können insoweit 
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als 
die dort sustgeset Zeitgrenze bis zur Hälfte herab⸗ 
gesetzt werden kann. 
(4) Zu Artikel II 88a Abs. 5 können insoweit 
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als 
die Abrundung auf den nächsten durch 5 teilbaren 
Reichspfennigbetrag nach unten angeordnet werden 
oder von einer Abrundung abgesehen werden kaun. 
(5) Ist in der Steuerordnung bestimmt, daß 
die Steuer nach dem Preise oder Entgelt ein— 
— 
87 Saßtz 2), so treten an die Stelle der Steuer—⸗ 
sätze des Artikel II S 8a und der im Abs. 1 be— 
zeichneten Höchst- und Mindeststeuersätze die Steuer— 
sätze, die zur Erzielung des gleichen Steuerbetrags 
erforderlich sind; danach steht gleich: 
einer Steuer vom Preise eine Steuer vom Preise 
oder Entgelt ausschließlich oder Entgelt einschließlich 
Steuer Mettosteuer) Steuer GBruttosteuer) 
von von 
vom Hundert 8e vom Hundert 
y 5,97 
18 183 
7 14,83 
2 13,709 2 
13,04 2 
5; 
9 
—10,71 v 
9,91 v 
9,09 
8,26 
7,41 
6,54 
5,66 
76 
16. Im Artikel III 8 7 wird folgender Satz 2 angefügt: 
Es kann insbesondere bestimmt werden, daß 
diie Steuer allgemein oder für bestimmte Arten 
von Veranstaltungen nach dem Preise oder nach 
denm Euntgelt einschließlich der Steuer berechnet 
wird. 
17. Der Artikel III 8 8 erhält folgende Fassung: 
88 
(1) Zu Artikel II88 Abs. 1 und 2 können 
abweichende Bestimmungen erlassen werden. Die 
steuerpflichtigen Veraustaltungen können zu 
Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert 
werden. Die Steuersätze können anders gestaffelt 
werden, die Staffelung kann nach anderen 
Merkmalen erfolgen, auch kann von einer Staffe— 
lung abgesehen werden. Der niedrigste Steuer⸗ 
fatz von 10 vom Hundert des Preises oder 
Entgelts darf nicht unterschritten werden. 
(2) Zu Artikel II 88 Abs. 3 können insoweit 
abweichende Bestimmungen erlafsen werden, als 
in der Steuerordnung Ermäßigungen von 
bestimmter Höhe, auch unter die Haͤlfte des 
Steuersatzes herab, vorgesehen werden können 
18. Im Artikel III wird hinter „F 8“ folgender „F 8a⸗ 
eingefügt: 
. 884 
6). Der im Artikel II 882 Ahs. 1 bezeichnete 
Steuersatz kann bis um 5 vom Hundert des Preises 
oder Enigelts überschritten und bis um 2 vom 
Hundert des Preises oder Entgelts unterschritten 
werden. Bei seiner Uberschreitung können die im 
Artikel II 8S8a Abs. 2 bezeichneten Steuersätze bis 
um 3 vom Hundert des Preises oder Entgelts oder, 
wenn als Lehrfilme anerkannte Bildstreifen in einer 
Länge von mehr als 100 Meter vorgeführt werden, 
bis um 2 vom Hundert des Preises oder Entgelts 
überschritten werden; bei seiner Unterschreitung 
können die Steuersätze bis um 2 vom Hundert des 
Preises oder Entgelts unterschritten werden. Die 
Aberschreitung oder Unterschreitung der im Artikel II 
884 Abs. 2 bezeichneten Steuersätze kann in das 
Ermessen der Steuerstelle gestellt werden. 
(2) Zu Artikel IIS 8a Abs. J können auch in⸗ 
soweit abweichende Bestimmungen erlassen werden, 
als die Kartensteuer statt nach einem einheitlichen 
Steuersatze nach Steuersätzen erhoben werden kaun, 
die nach der Zahl der Preisstufen oder nach den 
Kartenpreisen gestaffelt sind. Die Staffelung hat 
derart zu erfolgen, daß im Falle des Ausverkaufs 
der Karten die Gesamtsteuer nicht höher ist als 
der Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz J fest— 
zusetzende Höchststeuersaz von der Roheinnahme 
ausmachen würde, und nicht geringer ist als der 
Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz 1 festzusetzende 
Mindeststeuersatz von der Roheinnahme ausmachen 
würde. Für Veranstaltungen der, im Artikel 11 
F8a Abs. 2 bezeichneten Art kann die Steuer unter 
entsprechender Berücksichtigung der aus Abs. 1Satz2 
sich ergebenden Höchst- und Mindeststeuersätze ge— 
staffelt werden, statt einer Staffelung in der Steuer⸗ 
ordnung kann bestimmt werden, daß die Steuer— 
stelle verpflichtet ist, innerhalb der sich aus Abs.J 
* 
— 
* 
Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Staffelung 
der Kartensteuer finden mit der Maßgabe An— 
wendung, daß im Falle des Ausverkaufs der 
Karten die Gesamtsteuer nicht höher sein darf als 
der Betrag, den die sich aus Abs. J in Verbindung 
mit diesem Absatz ergebenden Höchststeuersätze von 
der Bruttoeinnahme ausmachen wuͤrden, und nicht 
geringer sein darf als der Betrag, den die sich 
aus Abs. 1 in Verbindung mit diesem Absatz er— 
gebenden Mindeststeuersätze von der Bruttheinnaͤbme 
ausmachen würden. 
(6) In der Steuerordnung kann bestimmt wer— 
den, daß die Steuer von Veranstaltungen der im 
Artikel II 81Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art, deren 
Geschäfts. und Kassenführung den Auforderungen 
entspricht, die an kaufmännische Unternehmungen 
üblicherweise gestellt werden, nicht in der Form 
der Kartensteuer, sondern in der sich aus Abs. 1,5 
ergebenden Höhe in der Form der Sondersteuer 
oon der Bruttoeinnahme (Artikel II Abschnitt IV 
erhoben wird. 
42, 96 
09309 
9
	        

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