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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 263 
83 
Steuerform 
(9) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert 
zu berechnen und wird in drei Formen erhoben: 
1. als Kartensteuer, sofern und soweit die Teilnahme 
an der Veranstaltung von der Lösung von Ein— 
trittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig 
gemacht ist; 
2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen) 
a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne 
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zu— 
gänglich ist 
bh) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teil— 
nehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen 
sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durch— 
führung der Kartensteuer aber nicht hin— 
reichend überwacht werden kann oder wenn 
durch die Pauschsteuer ein höherer Steuer— 
betrag erzielt wird. 
3. als Sondersteuer von der Bruttoeinnahme. 
(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Aus— 
nahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes 
beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltun— 
gen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich 
betätgt. 
Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, 
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puypen⸗ und 
Marionettentheater; 
8. Vorführungen von Bildstreifen,; 
9. Theatervorstellungen, Ballette,; 
10. Konzerte und sonstige musikalische und gesang— 
liche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, De— 
klamationen, Rezitationen, Vorführungen der 
Tanzkunst. 
(8) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne 
dieser Steuerordnung wird nicht dadurch ausge— 
schlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noͤch 
erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Ver— 
gnügungen anzusehenden Zwecken dient oder daß der 
Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnuqung 
zu veranstalten. 
s2 
Steuerfreie Veranstaltungen 
Der Steuer unterliegen nicht 
L. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an 
öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichts— 
anstalten dienen oder mit Genehmigung der Schul— 
behörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten 
und deren Angehörige dargeboten werden, sowie 
Volkshochschulkurse; 
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und 
unmittelbar zu vorher, anzugebenden mildtätigen 
Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbe— 
lustigungen damit verbunden sind; 
Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, 
sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren 
Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbe— 
lustigungen damit verbunden sind; 
Veranstaltungen, die der Leibesübung dienen. Die 
Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Ver 
anstaltungen dieser Art und solchen, die mit Tota— 
lisator, Wettbetrieb oder Tanzbeluͤstigungen ver— 
bunden sind. Veranstaltungen, für deren Besuch 
Eintrittsgeld erhoben wird, gelten schon dann als 
gewerbsmäßig, wenn Personen als Darbietende 
auftreten, die das Auftreten berufs- oder ge— 
werbsmäßig betreiben/ 
Veranstaltungen von einzelnen Personen in pri— 
vaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt da— 
für zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke 
gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereins— 
räume gelten nicht als private Wohnräume, 
Veranstaltungen, die nach den Anordnungen der 
militärischen Behörden dienstlichen Zwecken der 
Wehrmacht zu dienen bestimmt sind, 
Veranstaltungen der im 81 Abs.2 Nr.7 bis 10 
bezeichneten Art, die von den Ländern im öffent 
lichen Interesse unternommen, unterhalten oder 
wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltun 
gen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung aus 
schließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der 
Volksbildung unternommen werden und von den 
Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich 
anerkannt sind. 
Reichsgesetzbl. 1926 1J 
84 
Anmeldung, Sicherheitsleistung 
() Vergnügungen, die im Gemeindebezirke veran— 
staltet werden, sind bei der Steuerstelle anzumelden, die 
Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn 
die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, 
pätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstal— 
tung gemäß 82 Nr. 2, 3 oder 4 Steuerfreiheit in An— 
pruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vor— 
—— und 7 bezeich— 
neten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig. 
(2) Uber die Anmeldung wird eine Bescheinigung er— 
teilt. 
(8) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der 
Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der 
dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf 
die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung 
erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebefcheinigung vor— 
gelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbe— 
reitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung han— 
delt. 
(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer 
kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für 
eine Reihe von Veranstaltungen fuͤr ausreichend er— 
klären. 
(5) Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicher— 
heit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld ver— 
langen; sie kann die Veranstaltungen unterfagen, so— 
lange die Sicherheit nicht aeleistet ist. 
II. Kartensteuer 
85 
Steuermaßstab 
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der aus— 
gegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich aus— 
gegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, 
23* 
* 
20 
*
	        

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Schragen Der Gilden Und Aemter Der Stadt Riga Bis 1621. Häcker, 1896.
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