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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

209 
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 265 
(8) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, 814 
die von den im Abs.2 bezeichneten Stellen als Lehr⸗ Festsetzung in besonderen Fällen 
silme anerkannt worden sind, in einer Lange von wehr Werstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen 
als ao der Gesamtlänge der Bildstreifen vorgeführt der 684, 10 bis 12 in einer Wesse, daß die für die Ve— 
verden, so tritt Steuerfreiheit ein. rrechnung der Steuer maßgebenden Verhälinisse nicht 
() Die im Abs.2 vorgesehenen Steuerermäßi- mil Shuͤherheit festzustellen sind, so kann die Steuer— 
gungen treten nicht ein, wenn neben der Vorführung felle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfüg 
von Bildstreifen Veranstaltungen anderer Art ohne be- haren Platze fuͤr die gewöhnlichen oder im Einzelfall 
ehrenden, künstlerischen oder volksbildenden Chärakter rmittelten oder geschaͤtzten höheren Kassenpreise ver— 
dargeboten werden, sofern diese zeitlich mehr alsn, des auft worden waäͤren“ Uber die Festsetung ist ein 
Programms der Gesamtveranstaltung in Anspruch rmlicher Steuerbefcheid zu erteilen 
rehmen. 
() Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den 
aächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach 
oben abgerundet. 
810 
Eintrittskarten 
8 15 
Steuerzuschlag 
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmel— 
dung der Veranstaltung (8 4), die Vorlegung der Kar— 
en (8 10 und die Entrichtung der Steuer (8 13) nicht 
wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu 
25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auf— 
zrlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unter— 
lassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis eni— 
schuldbar erscheint. 
(1) Bei der Anmeldung (8 4) der Veranstaltung hat 
der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben wer— 
den sollen, Steuerstelle vorzulegen. Die Karten 
müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und 
den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung 
sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. 
Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt. 
(2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Er— 
fordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und 
von der Abstemplung absehen. 
III. Pauschsteuer 
8 16. 
Nach der Roheinnahme 
(6) Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme be— 
rägt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der 
3817 bis 20 zu berechnen ist, 10 vom Hundert oder, 
venn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen dusge⸗ 
geben worden sind, 15 vom Hundert der Roheinnahme. 
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der im 81 
Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kar— 
tensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetrags 
erhoben werden (43 Abs. 1 Nr. Wwj. 
(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem 
Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien 
und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren. 
8 11 
Entwertung und Vorzeigung 
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Ver— 
anstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der 
abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Kar— 
ten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen 
den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vor— 
zuzeigen. 
812 J 
Nachweisung 
Uber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer 
für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung 
zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei 
Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf 
Verlangen vorzulegen ist. 
813 
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld 
() Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der 
Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertra— 
gung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschulb 
mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, 
die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen 
worden sind. 
6) Nach Abschluß ihrer Ermittlungen setzt die 
Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuer⸗ 
pflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen 
Steuerbescheids bedarf es nicht. 
S), Soweit die Steuerstelle nichts anderes vor— 
schreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei 
A nach der Mitteilung an den Steuerpflichti— 
gen fällig. 
817 
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises 
(1) Für Volksbelustigungen der im 8S1 Abs. 2 Nr.? 
bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Viel— 
fachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt 
der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. 
(2) Die Pauschsteuer beträgt für 
1. Karusselle und dergleichen täglich 
a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft be— 
trieben: das Zehnfache einds Einzelpreises, 
b) mechanisch betrieben: das Zwanzigfache eines 
Einzelpreises; 
2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und derglei— 
chen täglich das Einfache des Einzelpreises für 
jeden vorhandenen Sitz; 
3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfund— 
zwanzigfache eines Einzelpreises,/ 
4. Schaukeln aller Art täglich 
bis 8 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises, 
über 8 Schiffe das Fünfzehnfache eines Einzel- 
vpreises;
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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