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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J— 
5. Schießbuden täglich i6) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem 
bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache, Umfang, die lediglich bestimmie Stücke spielen, finden 
über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache die Bestimmungen der Abs. J bis 5 keine Anwendung. 
eines Einzelpreises für drei Schuß, 
6. Schaubuden J J 
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises, 
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache 
eines Einzelpreises, —A 
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf— 
zehnfache eines Einzelpreises, 
7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspie— 
lungen 
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises oder Einsatzes, 
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache 
eines Einzelpreises oder Einsatzeßz, 
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf— 
zehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes; 
8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache 
eines Einzelpreises, 
Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Ein— 
tritt⸗ und Reitpreises; — 
10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines 
Einzelpreises. 
(8) Die Bestimmungen des 86 finden auf die Be— 
rechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung. 
(4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Reichs— 
ofennig nach oben abgerundet. 
z 18 
Nach dem Werte 
(1) Für das Halten 
l. eines Schau⸗ Scherz-, Spiel-⸗-, Geschicklichkeits— 
oder ähnlichen Apparats, 
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe 
müsikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavier— 
pielapparat, Sprechapparat, Phonograph, 
Orchestrion u. a). 
3. einer Rundfunkempfangsanlage 
in öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften 
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen 
wird die Pauschsteuer nach dem dauernden gemeinen 
Werte des Apparats, der Vorrichtung oder der An— 
lage berechnet. 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Be— 
triebsmonat 
a) für die zu 1. bezeichneten Apparate *4, vom 
Hundert, 
b) für die zu und 3. bezeichneten Vorrichtungen 
/ vom Hundert des Wertes. 
() Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle 
der im Abs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit 
dem Pflichtigen zu vereinbaren. 
(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes 
Monats zu entrichten. 
(8) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat 
oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Aus— 
nutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats 
oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche 
der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des 
24 Abs. 3 bleibt unberührt. 
z 20 
Nach der Größe des benutzten Raumes 
(1) Wenn die im 81 Abs. 2? bezeichneten Veranstal 
ungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés, 
dingeltangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen — 
m wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verab— 
eichung von Speisen und Getraͤnken oder wenn sie der 
Interhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen 
ienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des be— 
iutzten Raumes erhobeit. Die Größe des Raumes 
vird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die 
Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume ein— 
chließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandel— 
gaͤnge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der 
Zühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und 
lborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise 
m Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen 
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer 
restimmten Flächen einschließlich der dazwischen befind⸗ 
ichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und 
ihnlichen Einrichtungen anzurechnen. 
(2) Die Steuer beträgt 10 Reichspfennig für je 
0 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im 
Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit 
ie gemaͤß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die 
Zälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.
	        

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Statistische Angaben Über Die Hauptsächlich Am Weltverkehr Beteiligten Länder. Druck von Schmidt & Klaunig, 1913.
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