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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

2158 
213 
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 269 
Versäumnisse Steuerzuschläge auferlegt werden können, Steuersatz bis um 3 vom Hundert der Bruttoeinnahme 
noch vermehrt werden können und ein höherer Höchstzu- überschritten und bis um 2 vom Hundert der Brutto— 
schlag festgesetzt werden kann. einnahme unterschritten werden kann und als die Ver—⸗ 
anstaltungen innerhalb der sich hieraus ergebenden 
8 13 Grenze nach ihrer Art verschieden besteuert werden 
Zu Artikel IIJ 8 16 können abweichende Bestimmum— können. Die Besteuerung von Veranstaltungen der im 
gen erlassen werden. Die Steuersäte dürfen nicht Artikel IT81Abs. 2Nr. 9 bezeichneten Art kann unter- 
unterschritten werden. Fur Veranstaltungen der im bleiben, wenn die im Gemeindebezirke gelegenen gleich— 
Artikel II 81Abs. 2 Nr.s bezeichneten Art darf die artigen Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde 
Poauschsteuer von der Roheinnahme nicht an Stelle oder nicht besteuert werden. 
neben der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren 
Steuerbetrags erhoben werden. Die steuerpflichtigen 
Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefäßt 
und verschieden besteuert werden. Es können nähere 
Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der 
Roheinnahme sowie über Vereinbarungen mit dem 
Unternehmer getroffen werden. 
Steuerordnungen von Gemeinden, die von der 
Steuerordnung des Artikels IJ nur im Rahmen der 
in den vorstehenden 882 bis 15 enthaltenen Bestim— 
nungen abweichen, bedürfen nicht der Mitteilung ge— 
mäß 85 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (Reichsge— 
setzbl. JS. 203). Beschließt eine Gemeinde Ab— 
weichungen von der Steuerordnung des Artikel II, die 
in den 882 bis 15 des Artikel TII nicht vorgesehen 
sind, so bedarf der Beschluß zu seiner Gültigkeit so— 
wohl der Genehmigung der Landesregierung oder der 
von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung 
des Reichsministers der Finanzen oder der von ihm be— 
auftragten Behörde. 
8 14. 
(1) Zu Artikel II 817 bis 20 können abweichende 
Bestimmungen erlassen werden. Die Steuersätze dürfen 
nicht unterschritten werden; wenn die Besteuerung nach 
anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerbetrag da— 
durch nicht beeinträchtigt werden. 
(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel 1181 
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nichtständigen Ver— 
gnügungsplätzen, insbesondere bei Jahrmärkten, Mes— 
sen, Volksfesten, Schützenfesten, dargeboten werden, darf 
von der Form der Pauschsteuer nach einem Vielfachen 
des Einzelpreises und der Berechnung der Steuer nach 
ganzen Tagen nicht abgewichen werden. 
817 
Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnü— 
gungssteuer Gemeindeverbänden überlassen, finden die 
Bestimmungen der Artikel J und III entsprechende An— 
wendung; in der Steuerordnung des Artikel IItritt 
in diesem Falle das Wort „Gemeindeverband“ an die 
Stelle von „Gemeinde“ und das Wort „Bezirk des Ge— 
meindeverbandes“ an die Stelle von „Gemeindebezirk“ 
z 15 — 
Zu Artikel II 8 22 können insoweit abweichende Be— 
stimmungen erlassen werden, als der dort bezeichnete 
Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten. 
Vom 14. Juni 1926. 
Auf Grund der 88 618, 930, 1065 der Reichs— 
versicherunggordnung in der Fassung der Bekannt— 
machung vom 9. Januar 1926 GReichsgesetzbl. J S. 9) 
und des Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird 
nach ZQZustimmung des Reichsrats hiermit verordnet: 
I. Berechnung des Abfindungskapitals 
bei Verletztenrenten 
Wird der Berechtigte im Laufe eines Jahres vom 
Unfalltag an gerechnet abgefunden, so ist das Vierfache 
der Jahresrente zu zahlen. 
Wird er später abgefunden, so richtet sich das Ab— 
findungskapital nach dem inwischen en Alter 
des Verletzten und der seit dem Uufalltage verflofssenen 
Zeit. Als Alter gilt das am letzten Geburtstag vor 
der Abfindung vollendete Lebensjahr 
Es beträgt für die Jahresrente 
81 
Im Falle der Abfindung nach 8 616 Abs. 2, 8 617 
Abf. J1 der Reichsversicherungsordnung berechnet sich das 
Abfindungskapital nach folgenden Vorschriften: 
das Abfindungskapital, wenn seit dem Tage des Unfalls verflossen sind mehr als 
ein zwei drei vier fünf fechs sie ben acht 
dahr⸗l Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre gaöbre 
bei einem Alter des 
Verletzten zur Zeit 
der Abfindung 
neun 
Jahre 
zehn 
Johr⸗ 
el 
zwölf 
25 
dreizehn 
Jahre 
vierzehn fünfzehn 
Jabre Jahre 
bis zu 5 Jahren 
son 25» ) 
» 30 » » 35 
»385 » » 40 * 
240 » » 45 2 
» 45 » 50 
»50 55 
⸗»55» *60 
v» 60 und mehr . 
6,20 
3,10 
63,00 
300 
3,90 
90 
»380 
3,70 
5,70 
7,70 
7,70 
7,80 
7,80 
7,70 
7,60 
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5,10 
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7,90 
2,00 
800 
7,00 
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7,10 
6,30 
5,20 
8,20 9,20 
8,20 9,80 
2,30 I60 
240 
30 0 600 
ac 80 9,70 
„40 8,00 8,70 
6,40 6,70 2 
5'301 540 5660 
9,00 10,70 11,80 
O,2o Lso 2360 
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10 2,00 90 
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5,90 6520 6,10 
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16,00 
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13,70 
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6,60 
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15,00 
14,70 
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5,40 
15,70 
14,80 
18,30 
11,00 
10,40 
880 
7,40 
6,20 
5,20
	        

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