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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

222 
76 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J 
(4), Im Falle der Nr. 2 beschränkt sich die Befreiung 
auf diejenigen Grundstücke, die unmitteibar zu den da— 
elbst bezeichneten Zwecken bestimmt sind; bei den Per— 
onenvereinigungen setzt die Befreiung außerdem vor— 
uus, daß der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß 
uuf eine Verzinsung von jährlich höchstens fünf vom 
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen beschränkt, 
hei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für 
den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht 
nehr als die eingezahlten Kapitaleinlagen Zugesichert 
und bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver— 
mögens für Zwecke der genannten Art bestimmt ist. 
8 24 
Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch 
arf erst stattfinden, wenn dem Grundbuchamt eine Be— 
cheinigung der Steuerstelle beigebracht ist, daß die 
Steuer für den Eigentumsübergang geftundet oder ein 
»er voraussichtlichen Höhe der Steuer entsprechender 
Betrag geleistet oder eine Steuer nicht zu erheben ist. 
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister 
er Finanzen. 
8 25 
(4) Den Steuerstellen haben nach näherer Bestim— 
nung des Reichsrats Mitteilung zu machen: 
l. die Grundbuchämter 
von den Eintragungen des Eigentumsüber— 
ganges von Grundstuͤcken in das Grundbuch; 
2. die Registergerichte und behoͤrden 
von Eintragungen in das Handels- und Ge— 
nossenschaftsregister und von Einreichungen 
zum Handelsregister, soweit sie im Verfolg 
eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorge— 
nommen werden; 
3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs, 
des Landes und e Gemeinden sowie die Notare 
von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvor— 
gängen, die den Ubergang des Eigentums an in— 
ändischen Grundstücken zum Gegenstande haben 
oder zu den im 85 bezeichneten Rechtsgeschäften 
gehören. 
2) Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Ein—⸗ 
»erständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen die 
Mitteilungspflicht anderen als den in Nr. 1 und 2 ge⸗ 
zannten Stellen zu übertragen. 
822 
Das Landesfinanzamt soll die Steuer auf Antrag 
zei Grundstückserwerbungen durch milde Stiftungen 
rlassen, wenn das zu erwerbende Grundstück den Stif— 
ungszwecken unmittelbar dient und die Vermögensver— 
jältnisse der Stiftung den Erlaß rechtfertigen. 
8 23 
(0) Die Steuerstelle hat die Steuer auf Antrag zu er⸗ 
assen oder zu erstatten 
a) im Falle der Steuerpflicht nach 81: 
. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen 
den Eigentumserwerb begruͤndenden Rechtsvor—⸗ 
ganges, 
bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nicht— 
erfüllung der Vertragsbedingungen des Ver— 
äͤußerungsgeschäfts, 
bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb zweier 
Jahre seit der Veräußerung, 
bei Preisminderung nach den 88469, 460 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie eine Ermäßi— 
gung der Steuer zur Folge haben würde; 
b) im Falle der Steuerpflicht nach 85: 
1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Verein— 
harung oder infolge Ausubung eines vorbehalte⸗ 
ien Rücktrittsrechts, 
wenn die Veräußerung infolge Nichterfüllung der 
bertragsbedingungen rückgängig gemacht wird, 
wenn der Antrag zur Schließung eines Veräuße⸗ 
cungsgeschäfts sowie der nur den Veräußerer bin— 
dende Vertrag über Schließung eines Veräuße— 
cungsgeschäfts (K5,Abs. 4 Nr. ) fortgefallen ist, 
ohne daß das Veräußerungsgeschäft zustande ge— 
vmmen ist, 
bei Preisminderung nach den 88 459, 460 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit fie eine Ermäßi— 
gung der Steuer zur Foige haben würde. 
826 
Wer an einem steuerpflichtigen Rechtsvorgange be— 
eiligt ist, hat innerhalb eines Monats der Steuerstelle 
Anzeige zu erstatten, es sei denn, daß der Steuerstelle 
zereits nach 8 25 von dem Rechtsvorgange Mitteilung 
zu machen ist. 
827 
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, 
aß es der in den 88 25 und 26 vorgesehenen Anzeigen 
ind Mitteilungen nicht bedarf, wenn die Anzeigen und 
Mitteilungen bereits aus anderem Anlaß, insbesondere 
vegen der Wertzuwachssteuer, erfolgt sind. 
8 28 
(4) In dem Falle des 810 haben die Inhaber der 
gebundenen Grundstücke und die gesetzlichen Vertreter 
er dort genannten Vereinigungen, Anstalten und 
Zztiftungen mindestens zwei Monate vor Ablauf des 
wanzigjährigen Zeitraums der Steuerstelle Anzeige 
u erstatten. 
() Der Antrag muß innerhalb eines Jahres vom 
Tage der Entrichtung oder Beitreibung der Steuer ab 
gestellt werden. Wird er auf Tatsachen gestützt, die erst 
nach der Entrichtung oder Beitreibung eingetreten sind, 
o beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Antrag— 
teller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
() Die Steuerpflicht nach 8 10 tritt zum ersten Male 
nit dem J. Januar 1929 oder an dem späteren nach 
ꝛem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Tage ein, an 
em ein zehnjähriger ZSeitraum seit der Bindung (610 
— 
cbläuft. Die Steuer wird das erstemal nur in Höhe 
„on eins vom Hundert erhoben.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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