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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

23 
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 211 
iche Stellenzulage von 150 Reichsmark ge— Dienstzeit zu Oberschützen (Obermatrosen), nach 
vährt werden kanu, bestimmt der zuständige »iner weiteren zweijährigen Dienstzeit zu Gefreiten, 
Keichsminister im Einvernehmen mit dem aach einer zweijährigen Dienstzeit als Gefreite zu 
Reichsminister der Finanzen. Die Zulage ist Obergefreiten befördert werden. 
»om 1. Oktober 1927 ab zahlbar. Zur Bezahlung von beamteten und nichtbeamteten 
Zeim Reichsversicherungsamte (Kapitel VII 8 dilfskräften sowie zur Bestreitung sonstiger per— 
Titel 1 der fortdauernden Ausgaben) treten önlicher Ausgaben stehen die Mittel in der für 
'olgende neue Stellen hinzu: das —— 33 en sihe aig 
Gruppe 41: Senatspraͤsi ich des durch das Besoldungsgesetz vom 16. Dezem— 
* r 35. gnahr ndensen p 1927 g durch Tarifverträge bedingten Mehr— 
Sruppe A 20: 3Oberregierungsräte und edarfs zur Vertü Di l der am 
Regierungsraͤte als Mit— e 8 zur re ne Iah it 
udt 15. März 1928 beschäftigten nicht amteten Hilfs— 
— g8 räfte darf nur in besonders dringenden Fällen mit 
Beim Reichsgerichte KKapitel IX2 Titel J der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen 
sortdauernden Ausgaben) treten folgende überschritten werden. 
reue Stellen hinzu: 
Feste Gehälter B7: 1 Reichsgerichtsrat, 
Sruppe A 20: 1Oberstaatsanwalt unter 
Wegfall 1 Ersten Staats— 
anwalts in Gruppe M260. 
21 
d) 
Freie und frei werdende planmäßige Beamtenstellen 
ind, soweit sie nicht nach 840 des Besoldungsgesetzes 
zom 16. Dezember 1927 wegfallen, entbehrlich werden⸗ 
den Beamten der gleichen oder einer anderen Verwal—⸗ 
ung zu übertragen. Nur soweit dies nicht möglich ist, 
sn Beamte und Beamtenanwärter eingestellt 
voerden. 
4 
Für das Reichsentschädigungsamt für Kriegs— 
schäden bleiben die im Reichshaushaltsplane für 
1927 bei Kapitel XV 242 Titel 1 der fortdauernden 
Ausgaben für die Zeit vom 1. April bis 30. Sep⸗ 
tember 1927 bewilligten Planstellen auch über 
diesen Zeitpunkt hinaus bestehen. Die Reichs⸗ 
regierung wird ermächtigt, näch Verabschiedung 
des Kriegsschädenschlußgesetzes den Personalbestand 
des Reichsentschaͤdigungsamts einschließlich der 
Hilfskräfte auf insgesamt 1009 Köpfe zu erhöhen. 
Bei der Reichsabgabenverwaltung (Kapitel XV6 
Titel J der fortdauernden Ausgaben) treten infolge 
Abernahme der Geschäfte der Thüringischen Lan— 
dessteuerverwaltung folgende Stellen für zu über—⸗ 
nehmende thüringische Beamte hinzu: 
Grupye 152. 2 Oberregierungsräte, 
Regierungsraͤte, 
Steueramtmann, 
Obersteuerinspektoren, 
Abersteuersekretäre, 
Steuersekretäre, 
Steuerassistenten, 
Steuerbetriebs⸗ 
assistenten. 
Zusammen: 160 Stellen. 
813 
Bei Einstellungen von Beamten und Beamtenanwär— 
ern sind in erster Reihe geeignete Wartestandsbeamte 
es Reichs, Versorgungsanwaͤrter und Schwerbeschaͤ— 
igte heranzuziehen. 
Zur Einstellung von Beamten und Beamtenanwär— 
ern in den Reichsdienst bedarf es mit Ausnahme der 
Sinstellung von Wartestandsbeamten des Reichs der 
orherigen Zustimmung des Neichsministers der 
Finanzen. 
Beamtenanwärter sollen nach Möglichkeit in län— 
zeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten ein— 
gestellt werden. 
I 
814 
Frei werdende Planstellen der Besoldungs— 
zruppe AAd sind, soweit sie nicht auf Grund der Vor— 
chrift des 840 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem— 
er 1927 wegfallen, in Stellen für Sekretäre der Be— 
oldungsgruppe A7 umzuwandeln. 
8 15 
Bei einer Verwaltung nicht mehr benötigte Plan— 
tellen dürfen ausnahmsweise mit vorheriger Zustim⸗ 
nung des Reichsministers der Finanzen und des Aus— 
chusses des Reichstags für den Reichshaushalt auf eine 
mdere Verwaltung uͤbertragen werden, sofern diese den 
isher aus der Stelle besoldeten planmäßigen Beamten 
ibernimmt und bei ihr für die sofortige Schaffung 
iner neuen Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis 
esteht. 
3) 
Für die Soldaten der Wehrmacht finden die für das 
Rechnungsjahr 1927 genehmigten Stellenpläne 
mit den aus dem Besoldungsgesetze vom 16. De— 
ember 1927 sich ergebenden Anderungen Anwen— 
dung. . 
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927.ab können 
eim Heere 4 000 Stellen für Obergefreite in solche 
ür Stabsgefreite und 6 Stellen fuͤr Oberbeschlag— 
neister in folche für Hufbeschlaglehrmeister (Besol— 
dungsgruppe C11), bei der Marine 550 Stellen 
ür Obergefreite in solche fuͤr Stabsgefreite um 
gewandelt werden. 
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab dürfen 
luteroffiziere Maate) nach einer zweijährigen 
Dienstzeit als solche zu Unterfeldwebein (Ober 
naaten) befördert werden; desgleichen dürfen 
SZchützen (Matrosen) nach“ einer zweifährigen 
816 
Der Aufstieg eines Beamten in eine andere Besol— 
zungsgruppe sowie die Einstellung eines planmäßigen 
Beamten ist nicht zulässig, solange ein Beamter der— 
elben Laufbahn vorhanden ist, der für seine Person 
ie Bezüge der Gruppe, in die der Aufstieg oder die 
kinstellung erfolgen soll, oder die Bezuͤge einer noch 
yöheren Gruppe erhält, obwohl seine Planstelle in einer 
tiedrigeren Gruppe ausgebracht ist.
	        

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