Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Kechsges tzblat; Jahrgang 1926, TeilJ 
(8). Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerb— 
ichen Unternehmens in mehreren Ländern, so darf die 
Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen. 
(4) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich 
des Wanderlagerbetriebs darf nur in den Ländern be— 
steuert werden, in deren Gebiet der Betrieb stattfindet 
oder stattfinden soll. 
(1) Die Länder erheben Grund- und Gebäudesteuern 
und Gewerbesteuern. Sie können diese Steuern den 
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder teilweise 
überlassen. Besondere Steuerordnungen der Gemeinden 
(Gemeindeverbaͤnde) bedürfen der Genehmigung der 
gndesregierung oder der von ihr beauftragten Be— 
hrden. 
(2) Die Steuern können nach Merkmalen des Wertes, 
des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfangs 
des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe be— 
messen werden. Die Landesregierungen haben nähere 
Bestimmungen über diese Merkmale zu erlassen. Sind 
die Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Landesrecht 
befugt, die Steuern durch besondere Steuerordnungen 
zu regeln, so haben die Landesregierungen Höchstgrenzen 
zu bestimmen. Die Höchstgrenzen sind entweder in Pro— 
zentsätzen zu den landesrechtlich geregelten Steuern zu 
bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung 
vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Ent⸗ 
stehen durch einen Gewerbebetrieb einer Gemeinde be— 
sondere Lasten, die innerhalb der vorgesehenen Höchst— 
grenze einen Ausgleich nicht finden würden, so kann 
mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Steuer 
über die Höchstgrenze hinausgehen; sie muß sich jedoch 
stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde 
durch den Gewerbebetrieb entstehen, und die Wirtschaft⸗ 
lichkeit des Betriebs berücksichtigen. 0 
89 
Erheben die Länder Grund- und Gebäudesteuern oder 
Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so haben 
sie die für die Vermögensteuer des Reichs festgestellten 
Werte auch für diese Steuern zugrunde zu legen. Die 
näheren Vorschriften trifft ein Reichsgesetz (Reichsbewer⸗ 
tungsgesetz). 
812 
Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu 
gleichartigen Landes- oder Gemeindesteuern von dem⸗ 
elben Steuerobjekte herangezogen, so steht ihm der 
Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag 
st innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft 
der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer 
der veranlagenden Behörden zu stellen. Uber den Antrag 
entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereich die 
»eranlagenden Behbrden gehören. Wenn die Veran— 
agungsbehörden zum Bereich verschiedener Landes⸗ 
inanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der 
Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem 
Zescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan 
aufzustellen, wenn die Heranziehung des Steuerobjekts 
n mehreren Ländern begründet ist. Gegen den Beschluß 
es Landesfinanzamts stieht den Beteiligten binnen einer 
Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichs— 
inanzhof zu, der im Beschlußverfahren unter entspre⸗ 
hender Anwendung der Vorschriften der Reichsabgaben⸗ 
ordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des 
Landesfinanzamts und des Reichsfinanzhofs können 
auch die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungen 
und früheren Verteilungspläne aufgehoben werden. 
ð 183 
In den Ländern kann zu Zwecken der öffentlich— 
cechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer für die Be— 
nutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben werden. Den 
Maßstab der Besteuerung bestimmt die Landesgesetz⸗ 
zebung mit der Maßgabe, daß bei landwirtschaftlichen 
— 
der Wege durch die einzelnen Betriebe berüchksichtigt 
verden. Personenfahrräder ohne motorischen Antrieb 
ind Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer⸗ 
gesetzes sind von der Steuer freizulassen; weitere Be— 
reiungen sind zulässig. Mit dem Inkrafttreten des 
hraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Erhebung von 
chaussee- und ähnlichen Wegegeldern von Kraftfahr—⸗ 
zeugen für die gewöhnliche Benutzung öffentlicher Wege, 
nit Ausnahme solcher für selbständige Verkehrsan— 
agen, unzulässig; das gleiche gilt für sonstige Fahr— 
eüge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer 
dandessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulässig bleiben 
Beiträge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten für 
ꝛine außergewöhnliche Abnutzung der Wege. Der Reichs- 
rat hat naͤhere Bestimmungen über die Grundsätze zu 
ꝛrlassen, die einer gemeinsamen Regelung bedürfen, ins⸗ 
zesondere um Doppelbesteuerungen auszuschließen, und 
ann Ausnahmen von Satz 4 zulassen. 
814 
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnü— 
zungssteuer zu erheben. Der Reichsrat wird ermächtigt, 
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen, 
m denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Mindest⸗ 
810. — 
Den Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern 
sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die allgemeine 
steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzielen, 
nicht zugrunde gelegt werden. Die Berücksichtigung 
solcher Merkmale, die mit dem Grundvermögen oder dem 
Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhange 
stehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. — 
(1) Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern 
dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen 
Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder eine 
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes 
unterhalten wird. 
(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede 
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung 
des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer 
dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebs— 
stätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein— 
und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Aus— 
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige 
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als 
Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die 
Dauer von zwölf Monaten überschreiten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.