Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 
Steuersolls entfallen, das sich auf einen Steuerabschnitt 
bezieht. Soweit erforderlich, sind die auf Belegenheits⸗ 
gemeinden (5826 Abs. 1 Nr. 2) entfallenden Teile des 
Steuersolls verhältnismäßig zu kürzen. 
(2) Auf jede der im 826 Abs. 3 bezeichneten Sitz—⸗ 
gemeinden entfallen die Steuerbeträge, die von dem 
Arbeitslohn einbehalten oder verwendet worden sind, der 
in der Zeit des Wohnsitzes oder des Aufenthalts in der 
Gemeinde bezogen wurde. Bestehen mehrere Sitz—- 
gemeinden gleichzeitig nebeneinander, so entfallen die im 
Satz 1 bezeichneten Steuerbeträge ausschließlich auf die 
für die Besteuerung jeweils maßgebende Sitzgemeinde. 
827 
(1) Auf jede Belegenheitsgemeinde entfällt von dem 
Steuersoll des Steuerpflichtigen der Teil, der dem Ver⸗ 
—D 
dieser Gemeinde belegenen Grundbefitz (929) oder in 
dieser Gemeinde betriebenen Gewerbe (8 30) zu seinen 
gesamten Einkünften entspricht. Hierbei sind die Ein— 
künfte bei jeder Einkommensart um die im 815 Abs.2 
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus— 
gaben zu kürzen; Ausgaben, die bei keiner einzelnen Ein⸗ 
sommensart abgesetzt werden können, bleiben außer 
Betracht. Wird der Besteuerung an Stelle des Ein— 
kommens der Verbrauch zugrunde gelegt, so hat das 
Finanzamt die Einkünfte aus dem Grundbesitz oder dem 
Gewerbe in den einzelnen Belegenheitsgemeinden nach 
billigem Ermessen festzusetzen; das gleiche gilt für die im 
qa Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten 
zFälte 
91 
207 
Brundbesitz in den einzelnen Gemeinden hatte. Für ein⸗ 
heitlich bewirtschafteten Grundbesitz, der ausschließlich 
im Gebiet eines Landes liegt, kann die Landesgesetz- 
gebung die Zerlegung der neun Zehntel nach einem anderen 
Maßstab vorschreiben. 
(2) Erstreckte sich während des für die Veranlagung 
maßgebenden Steuerabschnitts ein Gewerbebetrieb über 
mehrere Gemeinden, so ist der darauf entfallende Ein— 
ommensbetrag derart zu zerlegen, daß der Gemeinde, 
in der die Leitung des Gesamtbetriebs während des 
größten Teiles des Steuerabschnitts stattfand, der zehnte 
Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun 
Zehntel 
1. bei Versicherungs⸗, Bank⸗ und Kreditunternehmun— 
gen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden 
erzielten Einnahme, 
2. in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den 
einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von 
dem Gesamtüberschufsse berechneten Vergütungen 
(Tantiemen) des Verwaltungs⸗ und Betriebs— 
personals, zerlegt werden. Bei Gewerbebetrieben, 
die nicht in der Form der juristischen Person betrieben 
werden, kommt als Ausgabe für die persönlichen 
Arbeiten und Dienste des Steuerpflichtigen ein Be— 
trag von 6 000 Reichsmark in Ansatz. Bei Eisen— 
bahnunternehmungen kommen die Gehälter und 
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung be— 
schaͤftigten Personals nur mit der Hälfte, des in der 
Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf— 
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge 
in Ansatz. 
(3) Erstreckte sich eine Betriebsstätte im Sinne des 
3z25 Abs. 1 Nr. 2, innerhalb deren Ausgaben an Ge— 
hältern und Löhnen erwachsen sind, über mehrere Ge— 
meinden, so ist der auf die Betriebsstätte entfallende 
kinkommensbetrag auf diese Gemeinden nach der Lage 
der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des 
Flächenverhältnisses und der in den beteiligten Ge— 
neinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte 
erwachsenen Gemeindelasten zu zerlegen. 
g 29 
Als Einkünfte aus Grundbesitz gelten Einkünfte aus 
dand⸗ und Forstwirtschaft (88 26, 27 des Einkommen⸗ 
teuergesetzes) und aus Vermietung, Verpachtung und 
onstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von Grund— 
stücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Rechten, 
zuf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über 
Grundstücke Anwendung finden (338 Abs. 1 Ziff. 1 
und Abs.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes). 
(2) Übersteigt das Einkommen eines Steuerpflichtigen 
nicht den Betrag von 4000 Reichsmark oder entfällt nach 
Abs. 1auf Grundbesitz oder auf Gewerbebetrieb je nichl 
ein Einkommensbetrag von über 2000 Reichsmark, so 
unterbleibt insoweit eine Zerlegung des Steuersolls unter 
die beteiligten Gemeinden; ferner tritt der auf eine Be— 
legenheitsgemeinde entfallende Teil des Steuersolls 
ihren Rechnungsanteilen nur zu, wenn auf Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb in dieser Gemeinde je ein Ein— 
ommensbetrag von über 2000 Reichsmark entfällt. 
Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer 
Landesregierung für einzelne Steuerfälle die Mindest— 
grenzen herabsetzen. Sind an einem Steuersoll aus— 
schließlich Gemeinden eines Landes beteiligt, so kann die 
Landesgesetzgebung bestimmen, daß solche Belegenheits— 
gemeinden unbeteiligt bleiben, in denen der Grundbesitz 
des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe oder einen 
bestimmten Steuerwert nicht erreicht. 
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse in dem für die 
Veranlagung maßgebenden Steuerabschnitt. 
—X 
() Erstreckte sich während des für die Veranlagung 
maßgebenden Steuerabschnitts ein einheitlich bewirt 
schafteter Grundbesitz über mehrere Gemeinden, so ist 
der darauf entfallende Einkommensbetrag derart zu 
zerlegen, daß der Gemeinde, in der während des größten 
Teils des Steuerabschnitts die Leitung des Gesamt⸗ 
betriebs stattgefunden hat, der zehnte Teil davon vorab 
zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel nach dem 
Verhältnis des Flächeninhalts zerlegt werden, den der 
Reichsgesetzbl. 1926 1 
830 
(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die 
in den 8829, 30 des Einkommensteueragesetzes bezeichneten 
Finkünfte. 
(2) Den Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen die 
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung einer Be—⸗ 
triebsstätte gleich. 
831 
Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten 
Ländern und Gemeinden auf Anfordern eine Nach— 
30
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.