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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil I 
Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie oder nach anderen in der Erläuterung zum Haus— 
sind im Haushaltsplane besonders anzuführen und haltsplane mitzuteilenden Grundfsätzen veranschlagt 
unter Angabe der geschätzten Einnahme und Ausgabe werden. 
zu begründen. 
88 
Alle Einnahmen mit anderem Ansatz als im Vor— 
jahr, alle fortdauernden Ausgaben, für die nicht im 
Vorjahr Mittel in mindestens gleicher Höhe bewilligt 
sind, und alle einmaligen und außerordentlichen Aus— 
gaben sind im Haushaltsplane zu erläutern. 
Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, durch die 
das Reich zur Leistung von Zahlungen über ein 
Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird, sind bei der 
erstmaligen Anforderung von Mitteln nach Inhalt 
und Dauer des Vertrags zu erläutern. Die Ver— 
träge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und 
im Reichstag bereitzuhalten. 
Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen 
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur 
nach regelmäßig wiederkehrende Verträge. 
89 
In den Haushaltsplan sind insbesondere ein— 
zustellen: 
1. Einnahmen aus der Veräußerung von un— 
een oder beweglichen Gegenständen des 
eichs; 
Beiträge Dritter:zu von srzaushalt2plane vor⸗ 
gesehenen Ausgaben, soweit sich nicht aus dam 
Haushaltsplane selbst Abweichendes ergibt; 
Einnahmen und Ausgaben eines nicht rechts— 
fähigen Sondervermögens, wenn dem Reiche 
die alleinige freie Verfügung darüber zu— 
gunsten allgemeiner oder bestimmter eingzelner 
Reichsaufgaben zusteht; 
die auf das Rechnungsjahr fallenden Einnahme 
und Ausgabebeträge aus Anleihen, deren Ver— 
wendung bestimmungsgemäß im Laufe mehrerer 
Jahre erfolgt; 
Ausgaben zur Bereitstellung von Betriebs— 
mitteln oder zur Beschaffung von Vorräten, die 
eine auf Kosten des Reichs geführte Verwaltung 
als dauernden Bestand bereitzuhalten hat. 
810 
Regelmößig wiederkehrende, aber ihrer Höhe nach 
wandelbare Einnahmen und Ausgaben sollen, wenn 
ihr Betrag nicht im voraus berechnet werden kann, 
entweder nach dem Durchschnitt der Einnahme und 
Ausgabe in gewissen der Aufstellung des Haushalts— 
plans unmittelbar vorangegangenen Zeitabschnitten 
8 11 
Mittel für Besoldungen, für Hilfsleistungen durch 
Beamte und für Hilfsleistungen durch nichtbeamtete 
dräfte sind voneinander und von anderen Ausgaben 
—DD0 
ür nichtbeamtete Hilfskräfte zulässig und alsdann im 
daushaltsplane zu erläutern. 
Die Zahl der für die Verausgabung der Be— 
oldungsmittel maßgebenden planmaͤßigen Stellen ist 
nach Gruppen getrennt im Haushaltsplan anzugeben. 
312 
Bei den Mitteln für Besoldungen und für Hilfs— 
leistungen durch Beamte sind die Einnahmen der 
Beamten aus Nebenämtern oder einer sonstigen 
mit einer fortlaufenden Vergütung aus öffentlichen 
Mitteln verbundenen Nebenbeschäftigung sowie solche 
uus anderen als Reichsmitteln bewilligte Einnahmen, 
die Beamte aus Anlaß einer in ihren dienstlichen 
Aufgabenkreis fallenden oder mit ihm zusammen— 
jängenden Tätigkeit erhalten, in den Erläuterungen 
mitzuteilen. Das gleiche gilt für Zulagen, soweit 
ie nicht in demselben Einzelplan unter den persön— 
lichen Ausgabhen aufgeführt sind. 
8 13 
Bei allen einmaligen und allen außerordentlichen 
Musgaben, bei denen es sich um die Ausführung einer 
ich auf mehrere Jahre erstreckenden einheitlichen 
Aufgabe handelt, sollen der gesamte voraussichtliche 
Kostenaufwand sowie etwaige Beiträge Dritter bei 
der erstmaligen Einstellung in den Haushaltsplan 
angegeben werden. 
e,. 
814 
Einmalige und außerordentliche Ausgaben für 
zauliche Unternehmungen des Reichs sind erst dann 
in den Haushaltsplan einzustellen, wenn Pläne 
ind Kostenberechnungen oder Kostenüberschläge vor— 
siegen, aus denen die Art der Ausführung und 
die Kosten der baulichen Maßnahme ausreichend 
ersichtlich snd. Ausnahmen hiervon sind nur statt⸗ 
haft, wenn es nicht möglich ist, die Pläne und Be— 
echnungen rechtzeitig herzustellen und dem Reiche 
uus der Hinausschiebung der Ausgabebewilliqung ein 
Schaden erwachsen würde. 
Die Pläne und Kostenberechnungen oder Über— 
ichläge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und 
m Reichstag bereitzuhalten.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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